…Juli 2010 sei somit unrichtig. Die Voraussetzungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und die Rechtshilfe in Abgabensachen würden nicht vorliegen, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben und die erklärte Anerkennung- und Vollstreckbarkeitserklärung der Rückstandsanzeige seien für nichtig…
…ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof besteht bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Artikels 11 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen für die nach Artikel 11 Abs 2 zuständige Behörde nicht nur die Berechtigung…
…Nr. 526/1990 schließt Amts- und Rechtshilfe im Sinne des Abkommens für "Abgabensachen" dann aus, wenn besondere vertragliche Regelungen diesbezüglich vorliegen. Bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich…
…a) als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen, b) als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie c) im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften…
…10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Rechtshilfevertrag, BGBl 249/1955) werden Zustellungen im Rahmen der Rechtshilfe entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis des ersuchten Finanzamtes…
…oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Gemäß Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Rechtshilfevertrag, BGBl 249/1955)…
…oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Gemäß Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (Rechtshilfevertrag, BGBl 249/1955)…
…das Verfahren über die Zustellung gemäß Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen einhalten oder - um sich des vereinfachten Weges bedienen zu können - selbst Erhebungen dazu anstellen müssen, ob die ihr bekannte Anschrift eine…
…Gewerbeabmeldung 01/2012 in Deutschland erwerbstätig gewesen. Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2024 mit dem (rechtlich verfehlten) Hinweis auf Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4.10…
…Spontanauskunft aus Deutschland Am 27.6.2011 übermittelte das Bayerische Landesamt für Steuern eine Spontanauskunft des Finanzamtes ***Arbeitsort-D*** (Deutschland) gemäß Art. 3 Abs. 2 des Schlußprotokolles zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr…
…den Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. 10.1954 (Deutsches Bundesgesetzblatt 1955, Teil II, Seite 833) an. Das Finanzamt Landsberg am Lech richtete am 25.10.2011 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem es seine Absicht bekanntgab…
…in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann…
…in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann…
…Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann…
…9 Abs. 1 B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes ist. Bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl…
…in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann…
…Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Seit 1.1.2021 obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung gem. § 3 Z 4 lit a ABBG im Geschäftsbereich Zentrale Internationale Zusammenarbeit "als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen".…
…in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann…
…sind ua. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bei den in § 67 Abs. 11 EStG 1988 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern aufgrund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, dass die Voraussetzungen der Abs. 1 bis…
…Rechtshilfe in Abgabensachen (Deutsches Bundesgesetzblatt 1955, Teil II, Seite 833). Der Bf. sei mit Strafverfügung vom 14. Oktober 2020, GZ. MA67/Zahl/2020, rechtskräftig bestraft worden. Die Forderung beruhe auf folgender gesetzlicher Bestimmung: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in…