…der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich). Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß Art. 215 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort…
…der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich). Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß Art. 215 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort…
…der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich). Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß Art. 215 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort…
…bzw. Schiff befindliche Person wird Zollschuldner, wenn sie nachweislich hinsichtlich der Verbringung die Verantwortung trägt. Der Ort der Zollschuldentstehung hat Auswirkungen vor allem im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit für die Abgabenerhebung (Art.215 Abs.3 Zollkodex). Es geht dabei um die Zollbehörden des Mitgliedstaates…
…Höhe der Zollschuld keine Bedenken, alle Gesamtschuldner zur Leistung der Zollschuld heranzuziehen. Zum Ort der Zollschuldentstehung gemäß Art. 215 ZK ist zu bemerken, dass ein Ort der Zollschuldentstehung hinsichtlich des Schmuggels der Zigaretten in die Europäische Union nicht festgestellt werden konnte. Die Zuständigkeit der österreichischen…
…Zollgebiet aufhält. Bei beruflichen Bindungen zum Zollausland und persönlichen Bindungen zum Zollgebiet reiche für eine zulässige Annahme eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet aus, dass die betreffende Person regelmäßig zum Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt (UFS 6.5.2003, ZRV/0279-Z3K/02). II. Das Bundesfinanzgericht…
…die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst…
…Zum Ort der Zollschuldentstehung: Art. 87 Abs. 1 UZK bestimmt: Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung nach den Artikeln 77, 78 und 81 abgegeben wird. In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der…
…Zum Ort der Zollschuldentstehung: Art. 87 Abs. 1 UZK bestimmt: Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung nach den Artikeln 77, 78 und 81 abgegeben wird. In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der…
…wonach bei unerledigten Zollverfahren die Zollschuld an dem Ort entsteht, an dem die Ware in das betreffende Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) übergeführt worden ist. Daraus folgt, dass bei Zutreffen des eben dargestellten Sachverhaltes der Ort der Zollschuldentstehung als in den Niederlanden gelegen gälte…
…fiktiven Ortes der Zollschuldentstehung iSd Art. 215 Abs. 2 ZK vorliegen. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob jener Mitgliedstaat, in dem es zur Verwirklichung des Zollschuldtatbestandes gekommen ist, zweifelsfrei ermittelt werden konnte. Das Zollamt wertete die im Gesamtkomplex aus der Summe…
…der Zollschuld bestehen keine Bedenken, alle Gesamtschuldner gemeinsam zur Leistung der Zollschuld heranzuziehen. Zum Ort der Zollschuldentstehung gemäß Art. 215 ZK ist zu bemerken, dass ein Ort der Zollschuldentstehung hinsichtlich des Schmuggels der Zigaretten in die Europäische Union nicht festgestellt werden konnte. Die Zuständigkeit der…
…Auch bei sonstigen Pflichtverstößen im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK kann eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entstehen, wenn die Ware infolge der Zollschuldentstehung aus dem externen Unionsversandverfahren ausscheidet und in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt (vgl. EuGH 15. Mai 2014, Rs. C-480/12…
…dem Ort entsteht, an dem die Ware in das betreffende Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) übergeführt worden ist (siehe dazu auch die Beispiele in Witte6, Rz. 10 zu Art. 215 ZK). Daraus folgt, dass bei Zutreffen des eben dargestellten Sachverhaltes der Ort der Zollschuldentstehung…
…den Zollschuldner zu bestimmen. Auf den Ort der Entstehung der Einfuhrabgabenschuld bzw. auf den Sitz bzw. Amtsbereich des Abfertigungszollamtes kommt es nicht an. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes steht auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. Art. 215 ZK regelt den Ort der Zollschuldentstehung, nicht jedoch…
…der Ware geschehen oder durch konkrete Prüfungen davor. Doch selbst dann, wenn eine Gestellung erfolgt wäre und sich die Ware in vorübergehender Verwahrung befunden hätte, wäre die Bf nicht Zollschuldner nach Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK. Die Bf hatte zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung…
…Zeitpunkt der Zollschuldentstehung lautete die Überschrift von Kapitel 90 der KN wie folgt: Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte. Der…
…betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Entsteht für ein Beförderungsmittel die Zollschuld, lässt § 26 Abs. 1 UStG unabhängig vom Ort der Verbringung in die Union die EUSt-Schuld am Ort der Zollschuldentstehung in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften entstehen…
…Zollschuldnereigenschaft der Bf. (Henke in Witte, Zollkodex6 Art. 141 Rz. 13). Der Lenker des Busses war nicht Inhaber des Zollverfahrens. Gemäß Art. 215 Abs. 1 ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist. Der Zollschuldentstehungstatbestand…
…die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren beruflichen Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst…