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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200049/2021

Verbringung von Armbanduhren im Handgepäck

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200049/2021vom 16.10.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 13. November 2020, Zahl: ***1***, betreffend Einfuhrabgaben nach der am 19. September 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid des (damaligen) Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 13. November 2020, Zahl: ***1***, wurden dem Beschwerdeführer die am 14. März 2019 durch Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 16.838,50 Euro (Zoll: 1,60 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 16.292,17 Euro, Zinsen: 544,73 Euro) mitgeteilt. In der Begründung wurde ausgeführt (auszugsweise): "Für einfuhrabgabepflichtige Waren entsteht gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a ZK eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet, nicht erfüllt ist. Für das Entstehen der Zollschuld ist gemäß Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a ZK der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist. In den Fällen nach Art. 79 Absatz 1 Buchstaben a ZK ist Zollschuldner u.a. auch derjenige, der die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte (Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a ZK). Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das Zollrecht im Sinne des Zollkodex auch auf die Erhebung der so genannten sonstigen Eingangsabgaben, zu denen auch die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer gehören, anwendbar. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchstabe a ZK sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei Ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort von der Person zu Gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat. Entsteht die Zollschuld aufgrund von Art. 79 ZK oder 82 ZK oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden gemäß Art. 114 Abs. 2 ZK ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. (…) Im Zuge von Ermittlungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien bzw. durch die Aussagen des (…) konnte nachstehendes festgestellt werden: Der libysche Staatsbürger (…) reiste am 14.03.2019, von Dubai oder Tunis kommend, genau wusste er es nicht mehr, beim Flughafen Wien Schwechat, Abteilung Reiseverkehr, ins Zollgebiet der Union ein. Bei seiner Einreise benutzte er den Grünkanal. Vor Verlassen des Grünkanals wurde er und sein mitgeführtes Gepäck einer Zollkontrolle zugeführt. Im Zuge dessen wurden die Gepäckstücke gescannt. Dabei konnten, im mitgeführten Handgepäck, die im Spruch bezeichneten stehenden Armbanduhren entdeckt werden. Die Uhren befanden sich zu diesem Zeitpunkt in einem Reise-Uhrenetui. Bei der darauffolgenden Befragung gab der Reisende an, dass er die beiden Armbanduhren in Österreich gekauft und mittels Mehrwertsteuerrückvergütungsformulare (U-34) exportiert hat. Aufgrund dessen machten die amtshandelnden Beamten eine Abfrage im zentralen Melderegister (ZMR). Diese ergab, dass (…) seit dem 21.10.2015 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist. Aufgrund dessen wurde mit ihm eine Niederschrift "Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückwaren" aufgenommen und die Nämlichkeiten der Uhren festgestellt. Die beiden Armbanduhren wurden zu diesem Zeitpunkt nicht beschlagnahmt. Am 19.03.2020 übermittelte (…), für die beiden in Rede stehenden Armbanduhren, Rechnungen der Firma (…). Dabei handelte es sich um nachstehende Rechnungen: 1. Rechnung Nr.: ***2*** 1 (ein) Stück Armbanduhr der Marke Patek Philippe, Typ Nautilus 18K Weißgold, Seriennummer: ***3*** Kaufdatum: 05.05.2015 Kaufpreis € 26.941,00 (excl. MwSt.) 2. Rechnung Nr.: ***4*** 1 (ein) Stück Armbanduhr der Marke Rolex, Typ Day-Date II, Seriennummer: ***5*** Kaufdatum: 17.10.2015 Kaufpreis € 54.518,25 (excl. MwSt.) Im Zuge der Ermittlungen konnten, im zentralen Melderegister, nachstehende Wohnsitze des (…) eruiert werden: (…) In der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.01.2020 gab (…) dazu an, dass er zwar seit dem 21.10.2015 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist, jedoch seine Lebensinteressen in Dubai hatte. Dort wohnten zu diesem Zeitpunkt, laut seinen Angaben, seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder. Erst im Oktober 2016 sollen seine Ehefrau sowie die drei Kinder nach Österreich gezogen sein. Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) sind seine Ehefrau sowie die drei Kinder seit Oktober 2015 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Laut diesen Auszügen sind sie aus den Vereinten Arabischen Emiraten, im Oktober 2015, zugezogen. (…) Zum Wohnsitz in A-(…): Laut Stellungnahme wurde der Wohnsitz nur zum Zwecke der Erlangung eines Mobilfunkvertrages mit der Firma A1 Telekom Austria begründet. Dazu wurde am 25.11.2015 auch ein Telefonvertrag abgeschlossen. Zum Wohnsitz in A-(…): Dieser Wohnsitz wurde, laut (…), begründet um während des Niederlassungsverfahrens eine Unterkunft vorweisen zu können. Laut Aussagen des (…) hat er sich an diesen Adressen nur sporadisch aufgehalten (Postnachschau etc.) und nie wirklich gewohnt. Zum erstmaligen Import der beiden Armbanduhren befragt gab (…) an, dass er als Geschäftsmann viel reist und bis zu zwei Mal im Monat international beruflich unterwegs ist. Bei seinen Reisen hat er auch seine privaten Armbanduhren dabei. Vor dem 03.10.2016 hatte er einen Wohnsitz in Dubai. Dort hat zu diesem Zeitpunkt auch seine Familie gelebt. Seit 21.10.2015 ist (…) in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Nach dem Kauf der Uhren war er mit diesen auch mehrmals in Österreich. Die Zeitpunkte der erstmaligen Importe wollte bzw. konnte er nicht angeben. Da die Zeitpunkte der erstmaligen Importe der in Rede stehenden Armbanduhren nicht festgestellt werden kann wird gem. Artikel 85 Abs. 2 ZK, der 14.03.2019 als Tag der Zollschuldentstehung herangezogen. Für die Zollwertermittlung wurde die Firma (…), eben diese Firma wo die beiden in Rede stehenden Armbanduhren auch gekauft wurden, zu Rate gezogen. Im Zuge dessen wurde mitgeteilt, dass Armbanduhren in diesem Preissegment, nach einiger Zeit mehr Wert sein können, als bei deren Kauf. Dazu gab die Firma (…) nachstehende Warenwerte an: Zur Armbanduhr der Marke Patek Philippe, Typ Nautilus 18K Weißqold, Seriennummer: ***3*** Kaufpreis vom 05.05.2015 - € 26.941,00 (abzüglich Rabatte, excl. MwSt.) Unverbindlicher Verkaufspreis (UVP) 2015 - € 38.040,00 inkl. MwSt. Zeitwert mit 14.03.2019 - € 39.510,00 inkl. MwSt. / Abhängig vom jeweiligen Zustand Zur Armbanduhr der Marke Rolex, Typ Dav-Date II. Seriennummer: ***5*** Kaufpreis vom 17.10.2015 - € 54.518,25 (abzüglich Rabatte, excl. MwSt.) Unverbindlicher Verkaufspreis (UVP) 2015 - € 78.350,00 inkl. MwSt. Da diese Armbanduhr, in dieser Ausführung, nicht mehr produziert wird, konnte kein Zeitwert mit 14.03.2019 bekannt gegeben werden. Der UVP vom Jahre 2015 ist der letzte bekannte Warenwert. Der Zustand der Armbanduhren, zum Zeitpunkt der Einreise, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Aufgrund dessen erfolgten die nachstehenden Zollwertbestimmungen gemäß Artikel 70 Abs. 1 ZK. Dabei wurden die beim Kauf tatsächlich gezahlten Warenwerte als Zollwert herangezogen. Armbanduhr der Marke Patek Philippe, Typ Nautilus 18K Weißgold, Seriennummer: ***3*** - € 26.941.00 Armbanduhr der Marke Rolex, Typ Day-Date II, Seriennummer: ***5*** - € 54.518.25 (…) hat es bei seiner Einreise in das Zollgebiet der Union, nämlich am 14.03.2019, unterlassen die in Rede stehenden Waren zu gestellen bzw. zu gestellen lassen. Dadurch entstand für ihn im jeweiligen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes im Sinne der im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnung der Eingangsabgaben sind aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich." Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2020. Der Beschwerdeführer, vertreten durch ***Vt***, brachte auszugsweise vor: "(…) B) Zur Tatsachenwidrigkeit a) Richtig ist, dass der BF am 24.01.2020 und am 27.02.2020 zum Sachverhalt im Beisein eines Dolmetschs für die arabische Sprache und seines Verteidigers niederschriftlich einvernommen wurde. Es ist jedoch nicht richtig, dass er in diesem Abgabenverfahren einvernommen wurde. Gegenstand der Einvernahme waren die gegen den BF im (zollstrafrechtlichen) Verfahren, GZ: (…), des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien erhobenen Vorwürfe. b) Richtig ist, dass dem BF am 05.10.2020 gemäß Artikel 22 Abs 6 der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.10.2013 Parteiengehör gewährt wurde. Dem BF wurde jedoch in diesem Schriftsatz der Behörde die von der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltsfeststelllungen - insbesondere zur Wohnsitznahme seiner Angehörigen - nicht mitgeteilt wurden. Der BF hatte daher keine Möglichkeit zur Wohnsitznahme seiner Angehörigen auszuführen. Die belangte Behörde beruft sich somit auf "Tatsachen", die dem BF im Verfahren durch die belangte Behörde nicht vorgehalten wurden. c) Die belangte Behörde bringt vor, dass der Rechtsfreund des BF vom Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch machte. Das ist nicht richtig. Mit der Stellungnahme vom 03.11.2020 beantragte der BF die Einsichtnahme in die Aktenstücke ON 18 und ON 19 des bereits oben näher bezeichneten Verfahrens, GZ: FV-(…). Diese Einsicht wurde dem BF durch die belangte Behörde nicht gewährt. Die belangte Behörde hat weder in diesem Verfahren noch im Verfahren, GZ: FV-(…) darüber abgesprochen, weshalb die Einsicht verweigert wurde. Dem BF wurde dadurch nicht nur die Möglichkeit genommen sich zum vollständigen Akteninhalt zu äußern, sondern auch die Entscheidung über die Verweigerung der Einsichtnahme mit gesondertem Rechtsmittel, gemäß § 106 StPO iVm § 51 StPO zu bekämpfen. Die belangte Behörde beruft sich somit auf "Tatsachen", die dem BF im Verfahren durch die belangte Behörde nicht vorgehalten wurden. C) Zu den Verfahrenmängeln a) Wie bereits oben unter B)b) festgehalten, wurde dem BF im Verfahren nicht vorgehalten, dass die belangte Behörde es aufgrund der von ihr angefertigten Auszüge aus dem Melderegister als erwiesen erachtet, dass der BF und seine Angehörigen, dies sind seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder seit Oktober 2015 ihren Wohnsitz in Österreich genommen hatten. Der BF hat in seinen Einvernahmen vom 24.01.2020 und vom 27.02.2020 und in seiner Stellungnahme vom 27.02.2020 im Verfahren GZ: FV-(…) bereits ausführlich zu seiner Meldung an den Anschriften (…) und (…) Stellung genommen. Die Meldung an den genannten Anschriften erfolgte, nicht nur um die Voraussetzungen für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit einem österreichischen Anbieter zu erfüllen, sondern auch und insbesondere, um im vom BF eingeleiteten Niederlassungsverfahren die Möglichkeit zu haben einen Wohnsitz in Österreich nachzuweisen. Der BF hat sein Vorbringen auch durch beweiskräftige Urkunden unterlegt. Dem BF wurde erstmals im bekämpften Bescheid auch die Meldung seiner Angehörigen vorgehalten. Diesem Vorhalt wird entgegengetreten. Auch die Wohnsitzmeldung der Angehörigen des BF erfolgte um im Niederlassungsverfahren die Möglichkeit zu haben einen Wohnsitz in Österreich nachzuweisen. Tatsächlich hielten sich die Angehörigen des BF vor der dauernden Wohnsitznahme im Oktober 2016 nur einmal im Bundesgebiet auf, was durch die angeschlossenen Ein- und Ausreisevermerke, sowie den erteilten Sichtvermerk bewiesen wird. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, den BF mit dem gesamten von ihr ermittelten Sachverhalt, der offenbar auch Eingang in ihre Bescheidbegründung gefunden hat, zu konfrontieren. Die belangte Behörde hat dem BF im Verfahren Aktenstücke zur Einsicht vorenthalten. Der BF hatte daher auch zu diesen vorenthaltenen Aktenstücken kein Parteiengehör. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar. b) Wie bereits oben unter B)c) ausgeführt wurde dem BF die Einsicht in die Aktenstücke ON 18 und ON 19 des Verfahrens, GZ: FV-(…) ohne Begründung verweigert. Dem BF wurde damit auch die Möglichkeit genommen, die Verweigerung durch eine übergeordnete Instanz überprüfen zu lassen. Der BF hat die Übermittlung dieser Aktenstücke in seinem Schriftsatz vom 03.11.2020 beantragt. Aufgrund der offensichtlichen Konnexität des gegenständlichen Verfahrens mit dem Verfahren GZ: FV-(…), auf die noch unter c) einzugehen wird, wären diese Aktenstücke dem BF antragsgemäß zu übermitteln gewesen. Die belangte Behörde handelt willkürlich, weil sie dem BF diese Aktenstücke ohne (überprüfbare) Begründung nicht zur Verfügung gestellt hat. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar. c) Zwischen dem Verfahren GZ: ***1*** des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Heiligenkreuz und dem Verfahren, GZ: FV-(…), des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien besteht eine offensichtliche Konnexität, da derselbe Sachverhalt im erstgenannten Verfahren aus abgabenrechtlicher Hinsicht und im zweitgenannten Verfahren in abgabenstrafrechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist. In beiden Verfahren ist Herr Amtsdirektor (…) zuständiger Sachbearbeiter und federführend tätig. Im Verfahren GZ: ***1*** kommt (…) als Vetreter des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Heiligenkreuz daher im abgabenrechtlichen Verfahren bei der Feststellung des Sachverhaltes gleichsam die Rolle des "Richters" zu. Im Verfahren, GZ: FV-(…), des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien legt (…) als Vertreter des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien in der Rolle des "Anklägers" den von ihm als "Richter" festgestellten und entschiedenen Sachverhalt als erwiesen zugrunde. Auch wenn die Bildung von "Kompetenzzentren" gewisse Vorteile bietet, sollte auch hier auf die Trennung von "Ankläger" und "Richter" geachtet werden und diese nicht in einer Person und einer Behörde vereinigt werden. Die belangte Behörde handelt willkürlich, weil sie anklagendes Organ und entscheidendes Organ in einer Person vereinigt und damit gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien verstößt. Dies stellt einen Verfahrenmangel dar. D) Zur Rechtswidrigkeit a) Die belangte Behörde hat mit dem BF am 14.03.2020 eine Niederschrift Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware aufgenommen. Die belangte Behörde hat den rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht mächtigen BF nicht darüber belehrt, - dass er schon zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können; - welche Konsequenzen - insbesondere die Einleitung eines Abgabenstrafverfahrens - die von ihm getätigten Einlassungen haben können; - dass auch andere Gesetzesbestimmungen bestehen, die bezeichneten Waren zoll- und abgabenfrei in das Unionsgebiet einzuführen. Das gesamte Verfahren ist daher von Anbeginn mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet. E) Unrichtige rechtliche Beurteilung a) Die belangte Behörde gelangt aufgrund der von ihr eingeholten Meldeauskünfte des BF und seiner Angehörigen zur Ansicht, dass der BF und seine Angehörigen ab dem 21.10.2015 über einen Wohnsitz in Österreich verfügten. Dies ist nicht richtig. Es wurde bereits mehrfach ausgeführt und urkundlich belegt, dass die dauernde Wohnsitznahme des BF tatsächlich erst im Oktober 2016 erfolgte. Der BF und seine Angehörigen verfügten auch erst zu diesem Zeitpunkt über eine Niederlassungsbewilligung, die sie zur dauernden Wohnsitznahme berechtigten. Mit Beharrlichkeit versucht die belangte Behörde jedoch aufgrund der ihr zugänglichen Meldebestätigungen des BF und seiner Angehörigen eine dauernde Wohnsitznahme des BF und seiner Angehörigen zu fingieren. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde den Wohnsitz des BF aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Aussagen des BF gemäß § 26 BAO zu ermitteln gehabt. Dabei hätte die Behörde festgestellt, dass bis Oktober 2016 keiner der früher bezeichneten Wohnsitze des BF zutreffend war und hätte demgemäß zur richtigen Rechsansicht gelangen müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Armbanduhren rechtmäßig umsatzsteuerfrei aus dem Unionsgebiet ausgeführt wurden. b) Der BF hat die beiden verfahrensgegenständlichen Armbanduhren somit rechtmäßig umsatzsteuerfrei aus dem Unionsgebiet ausgeführt und seitdem ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (private Nutzung) im Nicht-Unionsgebiet zugeführt. Die belangte Behörde verkennt, dass der BF als lybischer Staatsbürger nach wie vor in Lybien über einen Wohnsitz unter der Anschrift (…) verfügt. Zum Zeitpunkt der Niederschrift vom 14.03.2020 verfügte der BF auch noch (bis 20.04.2020) über einen Wohnsitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Die belangte Behörde unterstellt dem BF aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich, dass er die beiden verfahrensgegenständlichen Armbanduhren, trotz zweier Auslandswohnsitze, wieder in das Unionsgebiet einführen wollte, um sie hier zu belassen. Dies ist nicht richtig. Der BF hatte niemals vor die Armbanduhren wieder in das Unionsgebiet einzuführen und dort zu belassen, sondern sie wieder in Nicht-Unionsgebiet mitzunehmen. Somit erschien dem BF klar, dass eine Mitnahme dieser Uhren auf seinen Reisen von und nach Österreich ohne diese zum Zoll zu gestehen statthaft war. Der BF hat es als wohlhabender lybischer Geschäftsmann auch nicht nötig Einfuhrabgaben in der festgestellten Höhe zu "hinterziehen". Wenn es sogar im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen der Bildung eines "Kompetenzentrums" zur richtigen Anwendung und Auslegung des ZK, der ZollR-DV, des ZollR-DG und der Zbefr-VO et cetera bedarf, kann nicht vorausgesetzt werden, dass der rechtsunkundige und der deutschen Sprache nicht mächtige BF als Nicht-Unionsbürger diese Bestimmungen im Detail kennt und diese auch anzuwenden weiß. Der BF ist als Geschäftsmann in den verschiedensten inner- und außereuropäischen lurisdikitionsbereichen, wie etwa Schweiz, Türkei, Lybien et cetera laufend ohne Beanstandungen unterwegs. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass er stets auf dem neuesten Stand der in- und ausländischen Gesetzesordnungen und deren Interpretation durch die zuständigen Behörden ist. Bei richtiger Rechtsanwendung - aufgrund vollständiger und richtiger Sachverhaltsermittlung und -Würdigung - hätte die Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass keine Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union vorliegt und somit feststellen müssen, dass eine Einggangsabgabenschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht entstanden ist Der BF begehrt daher die Feststellung: Für den BF ist am 14.03.2019 die Eingangsabgabenschuld für das Verbringen zweier Armbanduhren (Nicht-Unionswaren) in das Zollgebiet der Union in Höhe von Zoll (…) (…) zusammen € 0,00 entstanden. F Antrag Aus allen diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den Antrag Das Bundesfinanzgericht als Rechtmittelbehörde möge I.) den Bescheid im bekämpften Umfange von EUR 16.838,50 ersatzlos aufheben; in eventu: die Sache zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung des Vorbringens in dieser Beschwerdeschrift an das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Heiligenkreuz zurückverweisen. sowie II.) (…) sowie III.) gemäß § 274 Abs. 1 Z1 BAO eine mündliche Beschwerdeverhandlung abhalten." Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2021, Zahl: ***6***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben in den Niederschriften vom 24. Jänner 2020 und vom 27. Februar 2020 ergebe sich die Heranziehung der Angaben für ein etwaiges Abgabenverfahren. Die Wohnsitzsituation der Angehörigen des Beschwerdeführers sei in den genannten Niederschriften ausreichend behandelt worden. Über die Akteneinsicht, von der die Aktenstücke ON 18 und ON 19 ausgenommen worden seien, sei eine Niederschrift, die von der Rechtsvertretung unterzeichnet worden sei, aufgenommen worden. Im verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahren sei kein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden. Vom Zollamt sei nicht bestritten worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder erst im Oktober 2016 nach Österreich gezogen seien. Betreffend die rechtliche Beurteilung sei es irrelevant, ob der gewöhnliche Wohnsitz im Oktober 2015 oder im Oktober 2016 begründet worden sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einfuhr der einfuhrabgabepflichtigen Uhren am 14. März 2019 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Das Zollamt sei Abgaben- und Finanzstrafbehörde; die Organe der Finanzstrafbehörde hätten daher auch in einem allfälligen Abgabenverfahren zu ermitteln und in der Sache zu entscheiden. Mit der anlässlich der Einreise mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift sei diesem die Möglichkeit gegeben worden, die gemachten Angaben durch die Vorlage von Rechnungen zu beweisen. Es sei daher weder eine Rechtsbelehrung unterlassen worden, noch die Information über die Beiziehung eines Rechtsbeistandes. Das Zollamt bestreite nicht die rechtmäßige Ausfuhr der gegenständlichen Armbanduhren. Am 14. März 2019 sei der Beschwerdeführer in das Zollgebiet der Union eingereist. Bei der Einreise habe er den Grünkanal benutzt. Vor Verlassen des Grünkanals sei der Beschwerdeführer und sein mitgeführtes Gepäck einer Zollkontrolle unterzogen worden. Bei dieser Kontrolle seien die zwei Armbanduhren im mitgeführten Gepäck vorgefunden worden. Bei der darauffolgenden Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die beiden Armbanduhren in Österreich gekauft. Deshalb sei mit ihm eine Niederschrift "Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware" aufgenommen worden. Am 19. März 2020 habe der Beschwerdeführer für die Armbanduhren Rechnungen vorgelegt, aus diesen ginge der Export mit U34 (Mehrwertsteuerrückvergütung) hervor. Mit dem Ausführen der Uhren aus dem Zollgebiet der Union seien diese zu Nicht-Unionswaren geworden. Da die Zeitpunkte der erstmaligen Importe nicht feststellbar gewesen seien, werde gemäß Art. 85 Abs. 2 UZK der 14. März 2019 als Tag der Zollschuldentstehung herangezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gehabt. Der Beschwerdeführer hätte die Armbanduhren bei der Einreise anmelden müssen, durch die Benützung des Grünkanals habe dieser angegeben, keine anmeldepflichtigen Waren mit sich zu führen. Durch die Benützung des Grünkanals sei erklärt worden, keine eingangsabgabenpflichtigen Waren mitzuführen. Damit sei der Tatbestand des vorschriftswidrigen Verbringes erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der mit seiner Familie die Hauptinteressen seit Oktober 2016 in Österreich habe, niemals vorgehabt haben sollte, die Armbanduhren wieder in das Zollgebiet der Union einzuführen und zu belassen. Daher sei der Beschwerdeführer die Person, die zur Abgabe einer zollrechtlich korrekten Zollanmeldung verpflichtet gewesen sei. Für ihn sei die Zollschuld im Zeitpunkt der Betretung des Grünkanals entstanden. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 23. März 2021. Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 24. Februar 2021. Bemerkt werde, "dass die Beschwerdevorentscheidung durch die BG offenbar bereits am 26. Jänner 2021 ausgefertigt wurde, ohne die dem BF mit dem Schriftsatz "Parteiengehör" der BG vom 13. Jänner 2021, zugestellt am 25. Jänner 2021, innert Monatsfrist gewährte Frist zur Stellungnahme abzuwarten. Dementsprechend ist die BG in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch nicht auf die Argumente des BF in seiner dazu fristgerecht erstatteten Stellungnahme vom 24. Februar 2021 eingegangen. Das "Parteiengehör" der BG erweist sich wiederum als Farce." In der Stellungnahme vom "24. Februar 2020", eingelangt bei der belangten Behörde am 26. Februar 2021, wurde ausgeführt: "1. Alleine aus dem Umstand, dass die belangte Behörde (BG) dem BF "Parteiengehör" zugesteht, zeigt sich, dass die BG ihren eigenen Verfahrensfehler erkennt. Dem BF wurde durch die belangte Behörde vorgehalten seit Oktober 2015 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich zu haben. Dies versuchte der BF - unwiderlegt - durch seine Aussagen vom 24. Jänner 2020 und 27. Februar 2020 sowie durch Vorlag verschiedener Unterlagen zu entkräften. Dennoch nahm die BG - entgegen der Darstellung im Schriftsatz "Parteiengehör" - in der Begründung des bekäpften Bescheides an, dass der BF seinen gewöhnlichen Wohnsitz seit Oktober 2015 in Österreich hatte. Zur (weiteren) Begründung dieser Annahme wurden die Meldebestätigungen seiner Ehegattin und seiner drei minderjährigen Kinder herangezogen. Mit diesen Beweismitteln wurde der BF jedoch weder im gegenständlichen Verfahren noch im ha. Verfahren GZ: FV-(…) konfrontiert. Er konnte daher auch dazu im gegenständlichen Verfahren oder im ha. Verfahren GZ: FV-(…) keine Stellungnahme abgeben oder seiner Entlastung dienende Beweise vorlegen. Wenn nun der Schriftsatz "Parteiengehör" darauf verweist, dass der BF seine Aussagen vom 24. Jänner 2020 und 27. Februar 2020 im ha. Verfahren GZ: FV-(…) auch zu seiner Aussage im gegenständlichen Verfahren erhoben hat, so gilt dann auch hier, dass der BF zu diesen Beweismitteln keine Stellungnahme abgeben oder seiner Entlastung dienende Beweise vorlegen konnte. Die Aussage, dass die Wohnsitzsituation des BF und seiner Angehörigen in diesen Niederschriften ausreichend behandelt wurde ist daher unzutreffend. Da der BF mit den in der Bescheidbegründung letzendlich herangezogenen Beweismitteln nicht konfrontiert wurde, ihm diese ja sogar trotz Antragstellung vorenthalten wurden, liegt der vom BF behauptete Verfahrensmangel vor. 2. Die BG fordert den BF zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des "Parteiengehörs gem Art. 22 Abs. 6 der VO (EU) 952/2013 und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der (ZK)" auf. Die BG verkennt, dass ein solches "Parteiengehör" ausschließlich im Rahmen des Entscheidungsverfahrens vorgesehen ist. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren gem Art. 44 ZK ist ein solches "Parteiengehör" nicht vorgesehen; es wird auch nicht auf Art. 22 ZK verwiesen. Aufgrund dieser systematischen Einordnung steht fest, dass im Rechtsbehelfsverfahren ein Parteiengehör unzulässig ist. Es kann auch nicht durch die BG "gewährt" werden. Auch in der sonstigen österreichischen Rechtsordnung ist im Rechtsmittelverfahren regelmäßig kein Parteiengehör oder eine Urkundenvorlage vorgesehen. Durch die unzulässige Gewährung von Parteiengehör im Rechtsbehelfsverfahren kann die BG den unter 1. dargestellten Verfahrensmangel im Entscheidungsverfahren nicht heilen. Die Konsequenz daraus ist, dass dem Beschwerdeantrag zumindest dahingehend Folge zu geben ist, dass die Sache zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens an das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Heiligenkreuz zurückzuverweisen ist. 3. Wenn die BG im Schriftsatz "Parteiengehör" darlegt, dass es unbestritten sei, dass der BF erst seit Oktober 2016 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich hatte, so lässt sie die Einlassungen der BG im bekämpften Bescheid außer Acht. Eben dort wird dem BF vorgehalten, dass er und seine Angehörigen seit Oktober 2015 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich hatten; dies unter Vorhalt von nicht in das Verfahren eingeführten Beweismitteln, wie dies unter 1. und 2. dargestellt wurde. 4. Lediglich aus Gründen der prozessualen Vorsicht wendet der BF hier ein, dass auch seine Angehörigen erst seit Oktober 2016 ihren Wohnsitz in Österreich nahmen. Der BF ersucht zur Vorlage der entsprechenden Beweise eine Frist von zumindest 3 Monaten einzuräumen, da die entsprechenden Beweismittel aus dem Ausland beizuschaffen sind. Der BF weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände in Lybien derzeit weder eine konsularische noch eine diplomatische Vertretung der Republik Östereich in diesem Land besteht und daher die Beschaffung von Urkunden in beweiskräftiger (legalisiert und apostilliert) Form bis auf weiteres nicht möglich ist. Wenn es für die BG nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF nicht vorhatte die Armbanduhren wieder in das Zollgebiet der Union einzuführen und (außerhalb des Zollgebiets) zu belassen, so sei nochmals darauf verwiesen, dass - dem BF erst im April 2016 - seinen Angehörigen noch später - ein , Aufenthaltstitel für Österreich erteilt wurde; - der BF auch noch bis 20.04.2020 über einen weiteren Wohnsitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate verfügte; - der BF als lybischer Staatsbürger nach wie vor in Lybien über einen Wohnsitz unter der Anschrift (…) verfügt; - der BF ein lybischer Self-Made-Unternehmer ist und es nicht notwendig hat, etwas zu "schmuggeln"; - der BF regelmäßig in das Zollgebiet der EU Türkei und anderer Länder reistund es ihm nicht zugemutet werden kann, alle Einfuhrbestimmungen zu kennen. 6. Wenn die BG darlegt, dass die Verfahren Verfahren GZ: ***1*** und GZ: FV-(…) aus Gründen der Verfahrensökonomie beide beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien geführt werden, so verkennt sie die eigentliche Rechtsrüge des BF. Es wurde nicht moniert, dass beide Verfahren beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien geführt werden, sondern dass Herr Amtsdirektor (…) in beiden Verfahren entscheidendes Organ dieser Behörde ist, und die Rolle von "Ankläger" und "Richter" in seiner Person vereinigt. Man stelle sich die Anwendung dieser "Verfahrensökonomie" auf den Strafprozess vor! 7. Der BG ist auch entgegenzuhalten, dass sie sowohl die in Artikel 22 Abs 2 ZK normierte 30-tägige Frist zur Entscheidung, als auch die in Artikel 22 Abs 3 ZK normierte 120- tägige (mit Verlängerung des 2.Satzes 150-tägige Frist) versäumt hat. Die Erlassung des bekämpften Bescheides war daher nicht zulässig. Nachdem zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides rund 20 Monate (600 Tage) seit der Aufnahme der Niederschrift vergangen sind, hatte die BG ihr Recht auf Entscheidung bereits verwirkt." In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, das Verhalten am 14. März 2019 sei dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, er habe nicht vorgehabt, die Uhren dauerhaft nach Österreich einzuführen und hier zu belassen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2015 bei der ***7*** Gesellschaft m.b.H. (ein Unternehmen der ***8***-Gruppe) eine Armbanduhr Patek Philippe, Seriennummer ***3***, zum Preis von 26.941 Euro, und am 17. Oktober 2015 eine Armbanduhr Rolex, Seriennummer ***5***, zum Preis von 54.518,25 Euro gekauft. Der Erwerb dieser beiden Uhren wurde als umsatzsteuerfreie Lieferung behandelt; der Beschwerdeführer hat die beiden Uhren unmittelbar nach dem jeweiligen Kauf in das Drittland verbracht. Der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine Kinder sind seit Oktober 2015 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, seit Oktober 2016 in ***Ort***; (spätestens) zu diesem Zeitpunkt haben sich der Beschwerdeführer und seine Familie - nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung - dauernd in Wien niedergelassen. Im (gesamten) Jahr 2019 war der Beschwerdeführer bei einem Unternehmen in Wien nichtselbständig beschäftigt; zur Einkommensteuer veranlagt wurden im Jahr 2019 ausschließlich diese nichtselbständigen Einkünfte, andere oder weitere Einkünfte wurden nicht erklärt. Daneben verfügte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge noch über einen Wohnsitz in Libyen und über einen solchen in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Am 14. März 2019 ist der Beschwerdeführer beim damaligen Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in das Zollgebiet der Union eingereist. Bei dieser Einreise hat der Beschwerdeführer den sogenannten Grünkanal benutzt und somit erklärt, keine anzumeldenden Waren mitzuführen. Bei einer von der Zollbehörde durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass sich im Handgepäck des Beschwerdeführers die genannten, im Jahr 2015 ins Drittland verbrachten Uhren befunden haben. Die Verbringung der beiden Uhren in das Zollgebiet der Union wurde den Zollbehörden nicht mitgeteilt. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Der Sachverhalt stand aufgrund der mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen, aufgrund der Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes fest. Der Kauf der beiden Uhren in Österreich durch den Beschwerdeführer und die Verbringung dieser unter Steuerfreiheit in das Drittland ergab sich aus den beiden Rechnungen und wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die beiden verfahrensgegenständlichen Uhren rechtmäßig umsatzsteuerfrei aus dem Unionsgebiet ausgeführt habe, bestätigt. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, die verfahrensgegenständlichen Uhren einige Tage nach dem jeweiligen Kauf exportiert zu haben. Die beiden Uhren wurden im Mai und Oktober 2015 bei dem genannten Unternehmen in Wien gekauft und jeweils einige Tage danach hat der Beschwerdeführer diese in das Drittland verbracht. Das findet durch den umsatzsteuerfreien Erwerb Bestätigung; wäre die Verbringung in das Drittland nicht nachgewiesen worden, wäre die Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Der Beschwerdeführer hat auch vorgebracht, er und seine Familie hätten sich erst im Oktober 2016 nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung dauernd in Wien niedergelassen. Dass der Beschwerdeführer das ganze Jahr 2019 bei einem Unternehmen in Österreich nichtselbständig beschäftigt war und nur diese Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, stand aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Einsicht in den Steuerakt des Beschwerdeführers fest. Die Einreise des Beschwerdeführers am 14. März 2019, die Verwendung des Grünkanals, das Vorhandensein der beiden Uhren und die fehlende Mitteilung darüber standen aufgrund der Ermittlungen und Ausführungen der belangten Behörde fest und wurden durch die Aussagen und Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigt. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Richtigkeit des Sachverhaltes bejaht. Gemäß Art. 5 Nummer 31 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) ist eine im Zollgebiet der Union ansässige Person eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat. Gewöhnlicher Wohnsitz bedeutet gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren beruflichen Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine Kinder waren seit dem Jahr 2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, "die dauernde Wohnsitznahme" sei im Oktober 2016 erfolgt; der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hielten sich nach seinen eigenen Ausführungen seit Oktober 2016 dauernd in Österreich auf. Die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers lagen daher im Jahr 2019 zweifellos in Wien (Österreich). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das gesamte Jahr 2019 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz in Österreich bezogen. Es stand daher fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich in Österreich gewohnt hat und daher sein gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich gelegen ist. Bei einer dauernden Wohnsitznahme ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens 185 Tage im Kalenderjahr 2019 in Österreich gewohnt hat, lässt sich doch der mit "24. Februar 2020" datierten Stellungnahme des Beschwerdeführers ableiten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich hatte. Daran vermochte auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "ein lybischer Self-Made-Unternehmer" und er reise regelmäßig in das Zollgebiet der Union und in andere Länder, nichts zu ändern. Zum einen ergab der Einkommensteuerakt für das Jahr 2019 keine Hinweise auf weitere oder andere Einkünfte des Beschwerdeführers. Zum anderen würde bei einer Person, die aus beruflichen Gründen veranlasst ist, sich an verschieden Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort der persönlichen Bindungen, zu dem er regelmäßig zurückkehrt, als gewöhnlicher Wohnsitz gelten. Aus den Vorbringen und auch aus dem Verwaltungsgeschehen ergaben sich für das Bundesfinanzgericht keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regelmäßig zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Bestätigung findet dies in der "dauernden Wohnsitznahme" und in der Beschäftigung bei einem Unternehmen in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2019 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich und war daher im Jahr 2019 im Zollgebiet der Union ansässig. Art. 5 Nummer 23 UZK bestimmt: "Unionswaren sind Waren, die a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden, b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden; c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden." Nicht-Unionswaren sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status verloren haben (Art. 5 Nummer 24 UZK). Gemäß Art. 154 Buchstabe a UZK werden Unionswaren zu Nicht-Unionswaren, wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständlichen Uhren, die er im Mai und Oktober 2015 bei einem Unternehmen in Österreich gekauft hat, in das Drittland verbracht. Durch die Verbringung der Uhren in ein Drittland (ein internes Versandverfahren war bei einer Verbringung der Uhren nach Libyen oder in die Vereinigten Arabischen Emirate auszuschließen) haben die verfahrensgegenständlichen Armbanduhren den zollrechtlichen Status verloren und sind zu Nicht-Unionswaren geworden. Dabei war nach der einschlägigen Bestimmung nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung vorgelegen sind oder nicht; von diesbezüglichen Erwägungen war daher Abstand zu nehmen. Gemäß Art. 5 Nummer 16 UZK sind die Überlassung zum freien Verkehr, besondere Verfahren und die Ausfuhr Zollverfahren. Die Verwendung (diese umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung) ist gemäß Art. 210 Buchstabe c UZK ein besonderes Verfahren. Die Überlassung zum freien Verkehr und die vorübergehende Verwendung sind Zollverfahren. Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind gemäß Art. 139 Abs. 1 UZK bei ihrer Ankunft bei der Zollstelle zu gestellen und gemäß Art. 158 Abs. 1 UZK ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich. Gestellung ist gemäß Art. 5 Nummer 33 UZK die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. Zollanmeldung ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung (Art. 5 Nummer 12 UZK). Eine Zollanmeldung ist grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. In den, in den einschlägigen Bestimmungen geregelten Fällen kann eine Zollanmeldung unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden (zum Beispiel schriftliche oder mündliche Anmeldung, konkludente Zollanmeldung). Für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken können gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mündlich abgegeben werden. Art. 138 UZK-DA lautet (auszugsweise): "Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind; b) (…)" Art. 139 Abs. 1 UZK-DA bestimmt: "Die in Artikel 136 Abs. 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mittel angemeldet werden." Gemäß Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA gilt für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren das Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren" als Zollanmeldung. Art. 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) lautet: "Für Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung erfüllt: a) die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex; b) die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex; c) die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex; d) die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex." Gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entsteht für einfuhrabgabepflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt wird. Wird also bei der Verbringung von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union eine Verpflichtung verletzt, so entsteht die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK (erste Alternative); eine dieser Verpflichtungen ist die Gestellung der in das Zollgebiet eingegangenen Waren. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einreise am 14. März 2019 den Zollbehörden das Vorhandensein der beiden Uhren nicht mitgeteilt, diese also den Zollbehörden nicht gestellt. Erst bei einer Kontrolle durch die Zollbehörde ist diese auf das Vorhandensein der Armbanduhren aufmerksam geworden. Es war daher in weiterer Folge die Frage zu beantworten, ob die Fiktion des ordnungsgemäßen Verbringens gemäß Art. 218 UZK-IA durch die Verwendung des grünen Ausgangs (Grünkanal) zum Greifen kommt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich die beiden verfahrensgegenständlichen Armbanduhren trotz zweier Auslandswohnsitze wieder in das Unionsgebiet habe einführen wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde angegeben, eine dauerhafte Einfuhr der Uhren nach Österreich sei nicht beabsichtigt gewesen. Wenn der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen zum Ausdruck bringen wollte, dass nur eine vorübergehende Verwendung der beiden Armbanduhren im Unionsgebiet beabsichtigt gewesen sei, so ist festzuhalten, dass für persönliche Gebrauchsgegenstände gemäß Art. 139 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Benutzen des grünen Ausgangs möglich ist. Gemäß Art. 250 Abs. 2 Buchstabe c UZK ist eine vorübergehende Verwendung von für die Wiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist. Das war nicht der Fall, der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Einreise am 14. März 2019 im Zollgebiet der Union ansässig. Da auch ein Fall einer abweichenden Regelung (Art. 204 ff UZK-DA) nicht vorlag, war eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung der beiden Armbanduhren durch den Beschwerdeführer nicht möglich. Auch für die in Art. 138 Buchstabe a UZK-DA genannten Waren gilt das Benutzen des grünen Ausgangs als Zollanmeldung. Der Wert der beiden Armbanduhren überstieg - wie nachfolgend ausgeführt - den Gesamtwert von 300 Euro; Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ZBefrVO) war daher nicht einschlägig. Zu einer Abgabenbefreiung als Rückware ist festzuhalten, dass gemäß Art. 203 Abs. 1 UZK Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit werden. Zwischen den Ausfuhren der Uhren aus dem Zollgebiet der Union (im Mai und Oktober 2015) und der Einfuhr dieser am 14. März 2019 sind mehr als drei Jahre verstrichen, die Voraussetzungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben lagen nicht vor. Selbst der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen angegeben, er wisse nicht mehr, wann er (vor der Einfuhr am 14. März 2019) die Armbanduhren in das Zollgebiet der Union verbracht habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückware lagen nicht vor. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine konkludente Zollanmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA nicht vorgelegen sind. Erfolgt eine Anmeldung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung, ohne dass die Waren die Voraussetzungen dafür erfüllen, so gilt gemäß Art. 219 UZK-IA die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben. Dann wiederum kann die Fiktion des ordnungsgemäßen Verbringens gemäß Art. 218 Buchstabe a UZK-IA nicht greifen. Das führt zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK (vgl. Witte/Witte, UZK Art. 79 Rz. 41), weil die Waren entgegen den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in das Zollgebiet verbracht worden sind. Da für die beiden Armbanduhren die Voraussetzungen für eine Anmeldung nach Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA nicht vorgelegen sind und diese somit nicht ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind, ist bei der Verbringung dieser Armbanduhren die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a 1. Alternative UZK entstanden. Gemäß Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK ist für das Entstehen der Zollschuld der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, maßgebend. Die Armbanduhren sind am 14. März 2019 entgegen den zollrechtlichen Vorschriften in das Zollgebiet der Union verbracht worden, die Zollschuld für die beiden Armbanduhren ist somit an diesem Tag entstanden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200049/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200049.2021
Stammnummer
142317
Gültig
16.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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