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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200049/2021

Verbringung von Armbanduhren im Handgepäck

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200049/2021vom 16.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In den Fällen nach Art. 79 Absatz 1 Buchstabe a UZK ist Zollschuldner, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte (Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK). Der Beschwerdeführer hat die beiden Armbanduhren in seinem Handgepäck in das Zollgebiet der Union verbracht; als solcher hätte er die Verpflichtung gehabt, die Uhren ordnungsgemäß in das Zollgebiet zu verbringen und auch zu gestellen. Da dies vom Beschwerdeführer unterlassen worden ist, ist für ihn die Zollschuld entstanden. Gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK ist die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. Der Beschwerdeführer hat - wie bereits ausgeführt - die Uhren im Jahr 2015 in Österreich gekauft und danach aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt. Es ergaben sich im verfahrensgegenständlichen Fall keine Hinweise dafür, dass zwischen dem Kauf der Uhren durch den Beschwerdeführer im Jahr 2015 und der Verbringung der Uhren in das Zollgebiet der Union am 14. März 2019 weitere Rechtsgeschäfte über die verfahrensgegenständlichen Uhren abgeschlossen worden sind; das wurde auch nie behauptet. Bei den Kaufgeschäften im Jahr 2015 handelte es sich nicht um Verkäufe zur Ausfuhr in das Zollgebiet; ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet setzt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmung voraus, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs feststeht, dass die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden und dort in den Wirtschaftskreislauf integriert werden (vgl. Witte/Rinnert, UZK Art. 70 Rz. 20). Da dies nicht gegeben war, schied - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - eine Zollwertermittlung nach Art. 70 Abs. 1 UZK aus. Ebenso wenig war eine Ermittlung des Zollwertes nach Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 UZK möglich. Eine vom Bundesfinanzgericht beim Zollamt in Auftrag gegebene Auswertung hat ergeben, dass zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt (60 Tage vor oder nach der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Uhren - vgl Witte/Rinnert, UZK Art. 74 Rz. 10) keine gleichen oder ähnlichen Uhren wie die verfahrensgegenständlichen eingeführt worden sind und somit kein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Uhren im Sinne des Art. 74 Abs. 2 Buchstaben a und b UZK vorliegt. Auch war die Ermittlung des Zollwertes nach Art. 74 Abs. 2 Buchstaben c (deduktive Methode) oder d UZK (errechneter Wert) nicht möglich, der Zollwert war daher nach Art. 74 Abs. 3 UZK zu ermitteln (Schlussmethode). Diese Methode verhindert, dass sich für eine in das Zollgebiet der Union eingeführte Ware ein Zollwert nicht ermitteln lässt. Dazu bestimmt Art. 144 UZK-IA: "(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. (2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben: a) den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind; b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist; c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland; d) andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden; e) Preise zur Ausfuhr in ein Drittland; f) Mindestzollwerte; g) willkürliche oder fiktive Werte." Der Beschwerdeführer hat die beiden Uhren im Jahr 2015 um 26.941 Euro (Patek Philippe Nautilus) und um 54.518,25 Euro (Rolex Day-Date ii) exklusive Umsatzsteuer und nach Abzug eines Rabattes erworben. Der Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch die damalige Verkäuferin der Uhren lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass sich der Zeitwert der beiden Uhren zum Stichtag 14. März 2019 kaum geändert bzw. geringfügig erhöht habe. Dass der Wert der Uhren sich seit dem Kauf dieser nicht verringert, sondern eher eine Steigerung möglich ist, zeigen auch durch das Bundesfinanzgericht am 12. Mai 2023 durchgeführte Abfragen, wonach die zuerst genannte Uhr um 90.655 Euro und eine gebrauchte Rolex Day-Date ii im Internet zu einem Preis von 56.500 Euro angeboten werden; beide Werte liegen über den damaligen Kaufpreisen. Der jeweilige Wert der Uhren zum Zeitpunkt der Einfuhr am 14. März 2019 hat sich gegenüber dem jeweiligen Wert zum Zeitpunkt der Käufe durch den Beschwerdeführer im Jahr 2015 nicht wesentlich verändert, eine Wertverringerung war aufgrund der vorstehenden Erwägungen auszuschließen. Dass sich der Wert solcher Uhren nach einiger Zeit erhöhen könne, hat die belangte Behörde auch in ihrer Bescheidbegründung ausgeführt. Zu den Ausführungen betreffend Wert der Uhren hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine gegenteiligen Ausführungen gemacht, sondern lediglich angegeben, es sei nicht beabsichtigt, die Uhren zu verkaufen. Da der Wert der Uhren am 14. März 2019 nicht unter dem damaligen Kaufpreis lag, war der Zollwert für die zuerst genannte Uhr nach der Schlussmethode mit 26.941 Euro, der für die Rolex Day-Date ii mit 54.518,25 zu bestimmen. Diese Werte decken sich mit den von der belangten Behörde der Abgabenbemessung zugrunde gelegten Beträgen. Gegen die Höhe dieser hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben, sodass auch dieser offenbar von deren Richtigkeit ausgegangen ist. Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich auch festzuhalten, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Abgaben als Rückware gegeben gewesen wären - die Einfuhrumsatzsteuer trotzdem zu entrichten gewesen wäre. Gemäß § 6 Abs. 4 Z 8 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 203 bis 207 des Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können, steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (lit. c). Die seinerzeitige umsatzsteuerfreie Lieferung hat das Unternehmen, bei dem der Beschwerdeführer die Uhren im Jahr 2015 gekauft hat, bewirkt; dieses Unternehmen hat die Uhren nicht zurückerhalten. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Ausfuhrlieferung bewirkt hätte, wäre eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ausgeschlossen gewesen, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von den Abgaben als Rückware gegeben gewesen wären, wäre daher nur der Zoll in der Höhe von insgesamt 1,60 Euro nicht zu erheben gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Uhren sind nicht in die Position 9102 2100 00 des TARIC, sondern in die Position 9101 2100 00 des TARIC einzureihen. Denn die Gehäuse der beiden Uhren sind aus Edelmetall (Weißgold und Gelbgold). Da die Abgabensätze bei beiden Positionen gleich sind und sich somit durch die Einreihung der Armbanduhren in die Position 9101 2100 00 der Abgabenbetrag nicht ändert, erübrigte sich eine Neuberechnung der Abgaben. Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Zollschuld gemäß Art. 79 UZK entstanden. Für die Zeit zwischen dem Entstehen der Zollschuld am 14. März 2019 und dem Tag der buchmäßigen Erfassung waren daher Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt 544,73 Euro festzusetzen. Gemäß Art. 103 Abs. 1 UZK darf eine Zollschuld dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Zollschuld für die beiden Armbanduhren am 14. März 2019 entstanden. Die Mitteilung der Zollschuld an den Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid vom 13. November 2020 (dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 zugestellt) erfolgte innerhalb der Verjährungsfrist. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erlassung des Bescheides sei nicht zulässig gewesen, weil die in Art. 22 UZK normierte Frist versäumt worden sei, ist festzuhalten, dass die zuletzt genannte Regelung ausschließlich das Antragsverfahren betrifft. Der bekämpften Vorschreibung lag kein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde. Im Gegenteil, aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen waren die Abgaben von Amts wegen vorzuschreiben. Für andere als Antragsverfahren enthält der Unionszollkodex keine Regelung des anzuwendenden Ermittlungsverfahrens (Witte/Alexander, UZK Art. 22 Rz. 12). Insoweit die zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 1 Abs. 1 BAO). Der Grundsatz des Parteiengehörs gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (VwGH 6.5.2022, Ra 2021/13/0086). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Dass die Einräumung einer solchen Möglichkeit durch die belangten Behörde zu einem nicht heilbaren Verfahrensmangel führe, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, wo doch die einschlägigen Bestimmungen eine Gelegenheit zur Stellungnahme explizit vorsehen. Allgemein ist noch festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwaige Verfahrensmängel und Begründungsmängel im Beschwerdeverfahren saniert werden können und auch dem im Verfahren ergangenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht -außer in den Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 279 BAO verankert somit den Grundsatz der meritorischen Entscheidung und zeigt Ziel und Zweck des Abgabenrechtsmittelverfahrens auf, die darin bestehen, dass über eine Sache, die bereits von der Abgabenbehörde entscheiden wurde, von dem angerufenen Verwaltungsgericht nach den Grundsätzen und Maßstäben, die auch im behördlichen Verfahren heranzuziehen waren, neu inhaltswertend und inhaltsgestaltend zu entscheiden ist. Diese Entscheidungsbefugnis ist nicht auf eine bloße Rechtskontrolle, die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Aufhebung des bekämpften Bescheides beschränkt, sondern bedeutet die Befugnis zur inhaltlichen Ersetzung des angefochtenen Bescheides durch eine eigene neuerliche Inhaltsentscheidung des Verwaltungsgerichtes, so als ob diese Sache erstmals entschieden werden würde (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger, § 279 Rz. 4). Dabei ist die Abweisung einer Bescheidbeschwerde so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Das Bundesfinanzgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf die Unterlagen, die diesem mit dem, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Vorlagebricht vom 22. April 2021 vorgelegt worden sind, und auf die vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen, die dem Beschwerdeführer in den Ladungen und in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden sind, gestützt. Der Entscheidung wurden somit ausschließlich den beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannte Tatsachen und Umstände zugrunde gelegt. Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Verwertung von Ermittlungsergebnissen des Zollamtes als Finanzstrafbehörde war daher nicht ausgeschlossen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 16. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200049/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200049.2021
Stammnummer
142317
Gültig
16.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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