…nicht, wie sonst üblich, von ihr noch beim Finanzamt abgegeben worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Der Bf., dem die Abläufe für die Erstellung der Selbstbemessungsabgaben und die Durchführung der Zahlungen bekannt gewesen seien, habe sich immer auf die Zuverlässigkeit der Zeugin bzw. der…
…und 90). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt (bereits) derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung eines einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes, beispielsweise die Nichtentrichtung bzw. die Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben zu dem in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Termin, für möglich hält und sich damit…
…für den zur Beurteilung heranstehenden Fall ein Ausgangswert für die festzusetzende Geldstrafe von (zu Gunsten der Beschuldigten abgerundet) € 18.700,00. Eine Bewertung der von der Finanzstraftäterin bei den ihr angelasteten, zweifellos auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungen (KESt) einerseits bzw. vorsätzlichen Nichtentrichtungen von Selbstbemessungsabgaben andererseits…
…Dezember 2018 eine vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 1.326,85 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Im Übrigen war das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die strafrelevant verbleibenden Selbstbemessungsabgaben wurden nach ihrer…
…somit - anders als der Spruchsenat vermeint, wenn dieser von einer Abgabenverkürzung durch eine nicht ordnungsgemäße und zeitgerechte Meldung der Vorauszahlungen spricht - die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu…
…die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Die Tathandlung besteht also zusammengefasst in der Nichtentrichtung/Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit, ohne Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages…
…sei in der Nichtentrichtung von Lohnsteuer jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers zu erblicken. Zum Einwand der unzureichenden Mittel des Bf. werde festgehalten: Die Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben stelle eine grobe abgabenrechtliche Pflichtverletzung dar. Laut vorgelegtem Vermögensverzeichnis beziehe er eine monatliche Pension von € 2.488…
…zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass im Falle der Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben ein Bescheid an den Abgabenpflichtigen zu richten ist…
…und ein Tatsachengeständnis abgelegt. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu Spruchpunkt I.2. (Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben) Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig…
…Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Letzteres ist bspw. bei vorsätzlicher Nichtentrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer insoweit relevant, als hinsichtlich von während eines Jahres fälligen Zahllasten die abgaberechtliche Verjährung gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des…
…gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten dabei ein Verschulden an der Nichtmeldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant. Der Bf. hielt es letztlich auch ernstlich für möglich, dass…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…dass so gut wie monatlich am Abgabenkonto ein oder mehrere SZ vorgeschrieben würden, aufgrund von Nichtentrichtung oder Zuspätentrichtung von Selbstbemessungsabgaben. Eine derartige Vorgangsweise könne nicht mit einem Steuerberaterwechsel begründet werden und stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wird…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…