Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300060/2025
Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG - Strafbemessung - Prozessparteien - mangels qualitativer oder quantitativer Reduktion des Tatvorwurfes kein beneficium cohaesionis bei richtiger Gesetzesanwendung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300060/2025vom 27.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG stellt darauf ab, dass trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der Meldung nach Ablauf der vierwöchigen Meldefrist des § 5 Abs. 1 WiEReG bis zum Ablauf der Nachfrist keine Meldung vom Rechtsträger abgegeben wird.
§ 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG pönalisiert, dass eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewirkte Meldepflichtverletzung nicht durch Nachholung der Meldung beseitigt wird. Folglich ist die Tathandlung die Nichtvornahme einer Meldung nach § 5 WiEReG, die nur in einem Unterlassen liegen kann. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht in der Nichtmeldung binnen des maßgeblichen Meldezeitraums (Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes), sondern erfasst auch die weiter andauernde Meldepflichtverletzung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Meldung (Aufrechterhaltung des herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes). Bestraft wird eine zeitliche Beharrlichkeit hinsichtlich der bereits seit dem Säumnistag vorliegenden Meldepflichtverletzung, die auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt wird, sondern weiterbesteht. Damit wird neben der Bewirkung einer Meldepflichtverletzung auch ein Verhalten nach Eintritt der Meldepflichtverletzung bestraft. Deshalb stellt diese Strafbestimmung ein Dauerdelikt dar.
Die Meldepflichtverletzung besteht ab dem Säumnistag. Säumnistag ist der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die vierwöchige Meldefrist abgelaufen ist. [...] Im Zeitraum zwischen dem Säumnistag und dem Tag der Nachfrist ist die bereits am Säumnistag eingetretene Meldepflichtverletzung bewirkt, allerdings noch nicht strafbar. Deshalb beginnt der Tatzeitraum einer WiEReG-Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit dem Tag nach Ablauf der Nachmeldefrist entsprechend der zweiten Aufforderung und endet mit dem Tag der verspäteten Nachmeldung.
Nur die im Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien können wirksame Prozesshandlungen im Verfahren setzen. Die Prozessparteien im Beschwerdeverfahren in Finanzstrafsachen sind (beschwerdeführende) Beschuldigte, ggf der (beschwerdeführende) belangte Verband, ggf die gemäß § 151 Abs. 1 lit c FinStrG beschwerdeführenden Nebenbeteiligten, die Amtsparteien (Finanzstrafbehörde bzw Bundesministerium für Finanzen als belangte Behörde und Amtsbeauftragter nach § 159 FinStrG) und ggf die gemäß § 122 FinStrG dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten (vgl § 163 Abs. 1 FinStrG in Zusammenschau mit § 141 Abs. 1 FinStrG).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Geb-Datum Bf1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG, Ungargasse 24 Tür 15, 1030 Wien, wegen des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG betreffend die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2025 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5. Dezember 2024, Geschäftszahl ***FV-GZ1***, ***StrafKtoNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers ***RA***, des Amtsbeauftragten ***AB*** sowie des Schriftführers ***A*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG abgeändert, wie folgt:
1. Herr ***Bf1*** ist schuldig, als Geschäftsführer der ***GmbH*** grob fahrlässig die zum 14. Juli 2023 bestehende Meldepflicht nach § 5 WiEReG verletzt zu haben, indem er trotz Aufforderung am 15. Juli 2023 und am 8. September 2023 die Erstmeldung infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 16. Juni 2023 im Zeitraum von 31. Oktober 2023 bis zum 28. November 2023 nicht abgegeben hat.
2. Weiters ist er schuldig, vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben der ***GmbH*** nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet und entrichtet bzw abgeführt zu haben:
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Abgabe
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Zeitraum
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Verkürzungsbetrag
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USt
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03/2020
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EUR 740,14
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USt
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09/2020
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EUR 801,28
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USt
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11/2020
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EUR 1.628,68
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USt
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03/2022
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EUR 1.152,33
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USt
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04/2022
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EUR 1.050,97
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USt
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07/2022
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EUR 1.218,49
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LSt
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03/2021
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EUR 172,16
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DB
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03/2021
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EUR 123,76
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Zuschlag DB
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03/2021
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EUR 12,06
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DB
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05/2021
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EUR 18,29
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Zuschlag DB
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05/2021
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EUR 13,75
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EUR 6.931,91
Er hat hierdurch
zu Faktum I.1. das Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG sowie
zu Faktum I.2. 11 Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen.
Hierfür wird über ihn nach § 15 Abs. 1 zweiter Strafsatz WiEReG iVm § 21 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit EUR 200,00 bestimmt.
II. Der Antrag des belangten Verbandes ***GmbH*** vom 27. März 2026 auf Aufhebung der Strafverfügung vom 27. März 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof betreffend Spruchpunkt I. (Abänderung des Straferkenntnisses vom 5. Dezember 2024 mit Erkenntnis aufgrund der Beschwerde vom 13. Februar 2025) und II. (Zurückweisungsbeschluss betreffend Aufhebungsantrag des Verbandes vom 27. März 2026) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 verständigte das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (nachstehend: belangte Behörde) Herrn ***Bf1*** (nachstehend: Bf.) gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG darüber, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestehe, dass er I. als Geschäftsführer der ***GmbH*** vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG von 31. Oktober 2023 bis 29. November 2023 begangen habe, indem er seine Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung am 15. Juli 2023 und am 8. September 2023 nicht nachgekommen sei und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen habe, sowie II. als Geschäftsführe r und abgabenrechtlich Verantwortliche r der ***GmbH***, vorsätzlich Abgaben, die sel bst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) haben und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben habe und zwar Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2020 iHv EUR 740,14, Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2020 iHv EUR 801,28, Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2020 iHv EUR 1.628,68, Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2022 iHv EUR 1.152,33, Umsatzsteuer für den Zeitraum 04/2022 iHv EUR 1.050,97, Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2022 iHv EUR 1.218,49, Lohnsteuer für den Zeitraum 03/2021 iHv EUR 172,16, Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 03/2021 iHv EUR 123,76, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 03/2021 iHv EUR 12,06, Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 05/2021 iHv EUR 18,29 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 05/2021 iHv EUR 13,75 und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Rechtfertigung vom 3. Jänner 2024 führte der Bf. ua aus, dass es sich bei dem Unternehmen um eine kleine Privatbrauerei handle, bei der drei neue Gesellschafter mit zusammen 10% eingestiegen seien, wobei sich die zwei mit 3,33% Anteilen mit ihren Unternehmen beteiligt hätten, und schilderte ausführlich unter Vorlage eines Screenshots, der den Verlauf seiner Meldeversuche beweisen soll, seine Bemühungen betreffend die Durchführung der WiEReG-Meldung. Hinsichtlich des unter Punkt II. angeführten Verdachts erklärte er ua, dass Abgaben und Steuern leider manchmal nicht pünktlich eingezahlt werden könnten, wobei in den konkreten Fällen dies auf die Corona-Einbußen zurückzuführen sei.
Am 27. März 2024 erging die Strafverfügung, mit welcher der Bf. für schuldig befunden wurde, dass er nach Spruchpunkt I. als Geschäftsführer der ***GmbH*** grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG von 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 trotz zweimaliger Aufforderung am 15. Juli 2023 und 8. September 2023 begangen habe und damit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen habe, sowie nach Spruchpunkt II. als Geschäftsführer der ***GmbH*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der im Spruch angeführten, geschuldeten Beträge bekanntgegeben habe und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Die Geldstrafe wurde iHv EUR 18.000,00 verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Tagen festgesetzt und die Kosten des Strafverfahrens mit EUR 500,00 bestimmt.
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am 26. April 2024 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen Einspruch. Er habe den rechtmäßigen Zustand hergestellt und habe keinerlei Schäden oder sonstige negative Folgen bewirkt. Er beantragte die Aufhebung der Strafverfügung und von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, in eventu, die Strafe erheblich zu reduzieren, zumal die gesetzlichen Bestimmungen keine Mindeststrafe vorsehen würden.
Am 10. Juli 2024 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Bf. aussagte.
Mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 5. Dezember 2024, Geschäftszahl ***FV-GZ1***, wurde der Bf. schuldig gesprochen, er habe nach Spruchpunkt I. als Geschäftsführer der ***GmbH*** grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG vom 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 trotz zweimaliger Aufforderung am 15. Juli 2023 und 8. September 2023 begangen und damit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen sowie nach Spruchpunkt II. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der im Spruch angeführten, geschuldeten Beträge bekanntgegeben und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Die belangte Behörde verhängte über den Bf. nach § 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe iHv EUR 11.500,00; die Ersatzfreiheitsstrafe setzte sie gemäß § 20 FinStrG mit 42 Tagen fest und bestimmte gemäß § 185 FinStrG die Kosten des Strafverfahrens mit EUR 500,00. Bei der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Dezember 2024 wurden - neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. - berücksichtigt, als mildernd: Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Rechtszustandes (Nachholung der Meldung), vollständige Schadenswiedergutmachung; als erschwerend: Vorstrafe, längerer Tatzeitraum, mehrere Delikte; im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Meldepflichtverletzungen), aber auch aus generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von einer Meldepflichtverletzung, Anhaltung zur Implementierung geeigneter Kontrollmechanismen im Unternehmen; technische Probleme und Unkenntnis, wie eine Meldung durchzuführen ist, gelten nicht als Rechtfertigung für eine nicht durchgeführte Meldung).
In der am 13. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde führte der Bf. ua aus, dass eine Pflichtverletzung nicht für möglich gehalten worden sei, zumal das Beweisverfahren ergeben habe, dass er, wenn auch etwas verspätet, bereits am 6. November 2023 mit der Meldung nach § 5 WiEReG begonnen habe. Da Erst- und Einmaligkeit vorliege, hätte bei richtiger Gesetzesanwendung nur von einer leicht fahrlässigen Pflichtenverletzung ausgegangen werden dürfen. In Bezug auf die Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben sei aus dem tatzeitraum zwischen März 2020 und Juli 2022 erkennbar, dass sich die inkriminierten Verspätungen ausschließlich in einer speziellen, bundes- bzw weltweiten Krisensituation, nämlich in der Zeit der Corona-Pandemie, ereignet hätten, weshalb dem Bf. der entsprechende Verweis nicht als Beweis für Vorsatz vorgehalten werden könne, zumal er nicht mit verspäteten Meldungen gerechnet habe, weil das von ihm etalierte Melde- und Kontrollsystem in der Regel funktioniere, was sich auch aus den weit überwiegenden pünktlichen Meldungen ergebe. Zudem enthält die Beschwerde Ausführungen zur persönlichen und finanziellen Situation des Bf., die zum Teil von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wären. Beantragt wurde, das ergangene Erkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu, das ergangene Erkenntnis teilweise zu beheben, in eventu, die verhängte Strafe aufzuheben, in eventu, die verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß, höchstens aber EUR 500,00 herabzumildern, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Vorlagebericht vom 3. September 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Am 27. März 2026 fand betreffend der oa Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG sowie der Nichtentrichtung oa Selbstbemessungsabgaben nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG in Anwesenheit des Bf., dessen Verteidiger, des Amtsbeauftragten und der Schriftführerin eine mündliche Verhandlung statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Die ***GmbH*** ist eine seit 20. Juli 2019 zur ***FN1*** im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit natürlichen Personen als Gesellschafter. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Bier und Getränken sowie der Getränkehandel.
Der Bf. ist seit 20. Juli 2019 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und infolge der Abtretung am 23. August 2021 Gesellschafter des belangten Verbandes im Ausmaß von 41,4%.
Die ***Gesellschafter-GmbH1*** und die ***Gesellschafter-GmbH2*** sind der ***GmbH*** als Gesellschafterinnen im Ausmaß von je 3,33% infolge der Kapitalerhöhung mit der Übernahmeerklärung vom 26. Mai 2023 beigetreten. Die Eintragung der Änderung im Gesellschafterstand erfolgte am 16. Juni 2023.
Die ***GmbH*** wurde am 15. Juli 2023 und am 8. September 2023 via FinanzOnline aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen. Die in der Aufforderung vom 8. September 2023 mitgeteilte Nachfrist endete am 30. Oktober 2023.
Der Bf. hat die Zugangsdaten zur Databox der ***GmbH***. Beide Aufforderungen hat der Bf. am 31. Oktober 2023 gelesen. Bis zur Kenntnisnahme der beiden Aufforderungen ist der Bf. davon ausgegangen, dass es sich bei einer WiEReG-Meldung um eine Meldung an die Bank handelt.
Am 29. November 2023 führte der Bf. erfolgreich die Meldung nach § 5 WiEReG für die ***GmbH*** durch. Die vom Bf. mehrmalig davor durchgeführten Versuche zur Durchführung der Meldung nach § 5 WiEReG für die ***GmbH*** scheiterten.
Im Zuge der eingehenden Meldung der festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen betreffend der ***GmbH*** sichtete die belangte Behörde auch das Abgabenkonto der ***GmbH-StNr*** und stellte fest, dass folgende Lohnabgaben und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht gemeldet und entrichtet wurden:
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Abgabe
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Betrag
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Fälligkeit
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Meldedatum
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USt 03/2020
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EUR 740,14
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15.05.2020
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25.05.2020
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USt 09/2020
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EUR 801,28
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15.10.2020
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23.11.2020
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USt 11/2020
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EUR 1.628,68
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15.01.2021
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30.01.2021
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USt 03/2022
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EUR 1.152,33
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15.05.2022
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15.06.2022
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USt 04/2022
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EUR 1.050,97
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15.06.2022
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23.06.2022
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USt 07/2022
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EUR 1.218,49
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15.09.2022
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28.09.2022
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LSt 03/2021
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EUR 172,16
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15.04.2021
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29.06.2021
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DB 03/2021
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EUR 123,76
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15.04.2021
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29.06.2021
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Zuschlag DB 03/2021
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EUR 12,06
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15.04.2021
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29.06.2021
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DB 05/2021
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EUR 18,29
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15.06.2021
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29.07.2021
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Zuschlag DB 05/2021
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EUR 13,75
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15.06.2021
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29.07.2021
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EUR 6.931,91
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Der Bf. war für die Buchhaltung und die Meldung der Biersteuer für die ***GmbH*** verantwortlich und übergab die für abgabenrechtliche Belange maßgeblichen Unterlagen seinem Geschäftspartner ***B***.
Herr ***B*** bereitete die Unterlagen für den Steuerberater der ***GmbH*** auf und kommunizierte mit diesen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen nahm der Steuerberater vor. Um die Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben kümmerte sich der Bf. nicht.
Die Überweisungen an das Finanzamt tätigte Herr ***B***. In Bezug auf die Biersteuer erfolgt deren Entrichtung anhand der vom Bf. durchgeführten Meldungen. Ob Herr ***B*** die Überweisungen fristgerecht durchgeführte, überprüfte der Bf. nicht.
Der Bf. hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und - zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 - Mietzinsschulden iHv EUR 6.000,00. Er verfügt über ein unregelmäßiges, unterdurchschnittliches monatliches Einkommen. Die wegen § 49 Abs. 1 lit a FinStrG mit Strafverfügung in 2018 verhängte Geldstrafe iHv EUR 900,00 ist seit 14. Juli 2025 getilgt.
Gegenüber der ***GmbH*** als belangten Verband erging am 27. März 2024 eine Strafverfügung mit dem Ausspruch einer Verbandsgeldbuße iHv EUR 14.000,00. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Verbandsgeldbuße wurde zum Großteil bezahlt; der noch offen aushaftende Betrag ist gestundet.
Beweiswürdigung
Die Ersteintragung der ***GmbH***, ihr Unternehmensgegenstand, ihre Geschäftsführung, die Beteiligungsverhältnisse, die Kapitalerhöhung und die Änderungen im Gesellschafterstand ergeben sich aus dem Firmenbuch samt Urkundensammlung (BFG-OZ 1.8). Die Änderungen im Gesellschafterstand hat der Bf. bereits in seiner Rechtfertigung vom 3. Jänner 2024 (RemA-OZ 15) dargestellt und bestätigen die Eintragungen im Firmenbuch.
Die elektronischen Zustellungen der Aufforderungen vom 15. Juli 2023 (BFG-OZ 1.6) und 8. September 2023 (BFG-OZ 1.7) sowie die Zeitpunkte, in denen die Aufforderungen gelesen wurden, ergeben sich aus der Abfrage in der WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafenanwendung (BFG-OZ 1.3) und wurden vom Bf., der nach eigener Aussage über die FinanzOnline-Zugangsdaten verfügte, nicht bestritten, zumal er in seiner Rechtfertigung vom 3. Jänner 2024 (RemA-OZ 15) auf die Kenntnisnahme Bezug nahm und ausführlich seine darauf anschließenden Handlungen, insbesondere auch die Kontaktaufnahme mit der WiEReG Registerbehörde, hinsichtlich der Durchführung der Meldung beschrieb (RemA-OZ 15, pdf-S 2). In diesem Zusammenhang legte der Bf. das E-Mail vom 5. September 2023 (RemA-OZ 30) vor. Aus diesem geht hervor, dass der Bankbetreuer ***Bankmitarbeiter C*** ein bankinternes E-Mail weiterleitete (RemA-OZ 30, pdf-S 2), in dem darauf hingewiesen wird, dass es keine aktuelle Meldung im WiEReG gebe. Im Weiterleitungsmail bat der Bankbetreuer den Bf. und Herrn ***B*** darum, das "u.a. mails" zu erledigen (RemA-OZ 30, pdf-S 1). Laut Bf. habe er aufgrund dieser E-Mailkorrespondenz geglaubt, dass es sich bei der WiEReG-Meldung um eine Bankangelegenheit handle (BFG-OZ 6, pdf-S 3). Die Meldeversuche des Bf. vom 6. November 2023, vom 13. November 2023 und 29. November 2023 sind durch den von ihm vorgelegten Auszug aus dem Unternehmensservice Portal (RemA-OZ 16) belegt. Seine Angaben betreffend die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit der WiEReG Registerbehörde stimmen mit der aktenkundigen Stellungnahme seitens der WiEReG Registerbehörde vom 28. Juni 2024 (RemA-OZ 27) überein. Insgesamt hält das Bundesfinanzgericht die Aussage des Bf. über die Missverständnisse und sein Bemühen betreffend Durchführung der WiEReG-Meldung für glaubwürdig.
Dass die Meldung nach § 5 WiEReG am 29. November 2023 erfolgreich durchgeführt wurde, ist aus der Vollzugsübersicht am WiEReG-Auszug vom 26. Jänner 2026 (BFG-OZ 1.9) und dem vom Bf. vorgelegten Auszug aus dem Unternehmensservice Portal (RemA-OZ 16) ersichtlich.
Die Überprüfung des Abgabenkontos der ***GmbH***, ***GmbH-StNr***, anlässlich der Meldung der festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen erfolgte, ergibt sich aus der Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 22. Dezember 2023 (RemA-OZ 13) und der am 11. Dezember 2023 von der belangten Behörde durchgeführten Kontoabfrage betreffend Buchungen im Zeitraum vom 16. Jänner 2020 bis 6. Dezember 2022 (RemA-OZ 12). Die Meldedaten betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich aus der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten AIX-Abfrage zum 24. März 2026 (BFG-OZ 1.11; Beilage ./1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. März 2026). Die Meldedaten betreffend die lohnabhängigen Abgaben sowie die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der lohnabhängigen Abgaben ergeben sich aus dem aktenkundigen Auszug vom 11. Dezember 2023 (RemA-OZ 12). Der Bf. bestritt die Richtigkeit der erhobenen Daten nicht. Weiters behauptete der Bf. auch nicht, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängigen Abgaben fristgerecht entrichtet worden wären.
Der Bf. gab bei seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 an (BFG-OZ 6, pdf-S 3 f), dass es eine interne Aufteilung gebe, der nach sich sein Geschäftspartner um die Finanzen kümmere und er sich um den Rest. Namentlich handle es sich um Herrn ***B***, der nur Gesellschafter sei und sonst keine Funktion habe. Dies bedeute, dass er die Unterlagen zusammenstelle, weil er sich um die Buchhaltung kümmere. Diese gebe er im Rahmen der wöchentlichen Jour-Fixe an Herrn ***B*** weiter, der die Belege an den Steuerberater weiterleite. Nur in Ausnahmefällen leite er etwas direkt an den Steuerberater weiter. Auf die Frage, über welches Melde- und Kontrollsystem er betreffend die Tätigkeiten des Steuerberaters verfüge, gibt der Bf. an, dass es sich um kein IT-unterstütztes System handle, sondern um das "Vier Augen-Prinzip", was bedeute, dass er die Unterlagen vorbereite, er diese Herrn ***B*** gebe und dieser sich mit dem Steuerberater darum kümmere. Über Nachfrage der Richterin, ob er wisse, welche Frist für die Hinterlegung der Biersteuer gelte, gab der Bf. in der Beschuldigtenvernehmung an, dass die Biersteuer bis zum 25. des Folgemonats zu melden und zu bezahlen sei. Er mache die Meldungen basierend auf den Daten, die er aus ihrem IT-System auslese. Die Finanzamtszahlungen veranlasse jedoch nicht er, sondern er gebe die Meldung in die Buchhaltung und dann weiter an Herrn ***B***, der sich um die Bezahlung kümmere. Die Umsatzsteuervoranmeldungen mache hingegen der Steuerberater, wobei er - auf Nachfrage der Richterin - die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen wusste. Über Vorhalt der verspäteten Meldungen bei den gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben laut AIX-Abfrage vom 24. März 2026 (BFG-OZ 1.11; Beilage ./1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. März 2026) gab der Bf. an, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, wann er die Belege für die betroffenen Umsatzsteuervoranmeldungen an Herrn ***B*** übergeben habe, wobei ihn Herr ***B*** erinnere, wenn er ihm Unterlagen noch nicht gegeben habe, die er brauche, um sie für den Steuerberater aufzubereiten. Hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben sei dem Bf. nicht bekannt gewesen, dass diese zu melden gewesen wären, weil er von einer bloßen Entrichtungspflicht ausgegangen sei, um die er sich nicht zu kümmern habe. Der Amtsbeauftragte zog die Darstellung des Bf. nicht in Zweifel. Laut Auskunftssystem 4.0-Abfrage am 11. November 2025 (BFG-OZ 1.1) wurde die ***GmbH*** im gegenständlichen Zeitraum steuerlich vertreten. Dem Bundesfinanzgericht liegen keine Informationen vor, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Bf. hervorrufen würden, zumal der Bf. glaubhaft den Umfang seiner Tätigkeiten betreffend Buchhaltung und Meldung der Biersteuer schilderte und seine Aussage konsistent zu seinen früheren, zum Teil von ihm selbst eingereichten schriftlichen Ausführungen war. Weiters liegt dem Bundesfinanzgericht ein E-Mail vom 5. September 2023 vom Bankbetreuer ***Bankmitarbeiter C*** (RemA-OZ 30) vor, das an den Bf. und an Herrn ***B*** adressiert ist und die Erinnerung an die ausständige WiEReG-Meldung zum Gegenstand hat. Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass es sich bei Herrn ***B*** nicht um einen reinen Gesellschafter der ***GmbH*** handelt, sondern dieser Geschäftspartner des Bf. ist. In freier Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht basierend auf den Ausführungen des Bf. zu dem Ergebnis, dass der Bf. weder überprüfte noch kontrollierte, ob sein Geschäftspartner fristgerecht die Finanzamtszahlungen vornahm.
Seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse legte der Bf. zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 offen (BFG-OZ 6, pdf-S 1). Die zwischenzeitlich getilgte Vorstrafe ist aktenkundig. Die von der belangten Behörde für die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen persönlichen, familiären und unternehmerischen Umstände basieren auf den eigenen Angaben des Bf. und wurden weder von der belangten Behörde noch vom Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 in Frage gestellt. Die rechtskräftige Strafverfügung betreffend die ***GmbH*** ist aktenkundig (RemA-OZ 22 und 23). Das Ausmaß der Tilgung der Verbandsgeldbuße wurde durch Einsichtnahme des Amtsbeauftragten in das Strafkonto im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 bestätigt (BFG-OZ 6, pdf-S 2).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Zu Spruchpunkt I.1. (WiEReG-Meldepflichtverletzung)
Zur objektiven Tatseite
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
a. Anwendbarkeit des WiEReG
Gemäß § 1 WiEReG ist das WiEReG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG) als Rechtsträger anwendbar.
Bei der ***GmbH*** handelt es sich um eine seit 20. Juli 2019 zur ***FN1*** im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weshalb das WiEReG auf sie anwendbar ist.
b. Täter
Gemäß § 5 WiEReG sind Rechtsträger zur Meldung bestimmter Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet.
Adressat der Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist der nach § 5 WiEReG meldepflichtige Rechtsträger als Pflichtenträger.
Da es sich beim Pflichtenträger aufgrund der Formulierung und Systematik des WiEReG um eine juristische Person handelt, obliegt die Erfüllung der Verpflichtungen grundsätzlich sämtlichen Organen, die die juristische Person vertreten, und kommen diese insoweit auch als unmittelbare Täter in Betracht. Unmittelbare Täter betreffend Finanzvergehen nach § 15 WiEReG sind somit die für den Rechtsträger handelnden bzw zur Handlung verpflichteten Personen (BFG 14.03.2023, RV/7300011/2022; Reiner/Zahradnik, WiEReG § 15, Rz 7; Schmitt in Köck/Schmitt/ Djakovic, FinStrG Bd 16 § 15 WiEReG, Rz 5).
Der Bf. ist seit 20. Juli 2019 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der ***GmbH***.
Als nach außen zur Vertretung befugtes Organ der ***GmbH*** war der Bf. verpflichtet, die Meldung nach dem WiEReG für diese durchzuführen oder deren Durchführung bspw durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu veranlassen.
c. Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sind die meldepflichtigen Daten binnen vier Wochen nach der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG zu übermitteln.
Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Die Meldeverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG kann im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch zu einem späteren Zeitpunkt als mit Ersteintragung ins Firmenbuch entstehen, und zwar dann, wenn die im Zeitpunkt der Ersteintragung bestehende Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt. Die Meldebefreiung fällt weg, wenn aufgrund eines Gesellschafterwechsels oder -beitritts nicht mehr alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung natürliche Personen sind.
§ 5 Abs. 1 WiEReG sieht für diesen Fall eine vierwöchige Meldefrist vor.
Infolge einer Kapitalerhöhung sind die ***Gesellschafter-GmbH1*** und die ***Gesellschafter-GmbH2*** der ***GmbH*** als Gesellschafterinnen beigetreten. Bis zum Beitritt dieser beiden Gesellschafterinnen waren ausschließlich natürliche Personen an der ***GmbH*** beteiligt. Die Änderung im Gesellschafterstand wurde am 16. Juni 2023 im Firmenbuch eingetragen.
Mit Eintragung dieser Änderung im Gesellschafterstand am 16. Juni 2023 ist die wegen der Beteiligung von natürlichen Personen bestehende Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG weggefallen und ist die ***GmbH*** gemäß § 5 WiEReG meldepflichtig (Entstehen der Meldeverpflichtung mit 16. Juni 2023).
Die vierwöchige Meldefrist gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG endete am 14. Juli 2023, weil nach Wegfall der Meldebefreiung am 16. Juni 2023 ab diesem Tag binnen vier Wochen die Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG für die ***GmbH*** durchzuführen gewesen wäre.
Die tatbildmäßig vorausgesetzte Meldeverpflichtung betrifft somit die für die Meldung für die ***GmbH*** für das Jahr 2023 mit dem Meldezeitraum beginnend mit dem Wegfall der Meldebefreiung am 16. Juni 2023 und endend mit Ablauf der vierwöchigen Meldefrist am 14. Juli 2023.
d. Tathandlung
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist zu bestrafen, wer seiner Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründen ein Dauerdelikt (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert (VwGH 15.09.1995, 93/17/0250). Die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (VwGH 21.03.1997, 96/02/0027) und das mit Strafe bedrohte Verhalten hört erst mit der Beendigung des gesetzeswidrigen Zustandes auf (VwGH 29.06.1995, 94/07/0181; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189).
Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 14.02.2017, Ra 2016/02/0015 mwN; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189).
Das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG stellt darauf ab, dass trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der Meldung nach Ablauf der vierwöchigen Meldefrist des § 5 Abs. 1 WiEReG bis zum Ablauf der Nachfrist keine Meldung vom Rechtsträger abgegeben wird.
§ 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG pönalisiert somit, dass eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewirkte Meldepflichtverletzung nicht durch Nachholung der Meldung beseitigt wird. Folglich ist die Tathandlung die Nichtvornahme einer Meldung nach § 5 WiEReG, die nur in einem Unterlassen liegen kann. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht in der Nichtmeldung binnen des maßgeblichen Meldezeitraums (Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes), sondern erfasst auch die weiter andauernde Meldepflichtverletzung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Meldung (Aufrechterhaltung des herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes). Bestraft wird eine zeitliche Beharrlichkeit hinsichtlich der bereits seit dem Säumnistag vorliegende Meldepflichtverletzung, die auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt wird, sondern weiterbesteht. Damit wird neben der Bewirkung einer Meldepflichtverletzung auch ein Verhalten nach Eintritt der Meldepflichtverletzung bestraft. Deshalb stellt diese Strafbestimmung ein Dauerdelikt dar.
Die Meldepflichtverletzung besteht ab dem Säumnistag. Säumnistag ist der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die vierwöchige Meldefrist abgelaufen ist. Die Strafbarkeit der WiEReG-Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG tritt jedoch erst ein, wenn trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der Meldung nach § 5 WiEReG keine Meldung abgegeben wird bzw wurde. Im Zeitraum zwischen dem Säumnistag und dem Tag der Nachfrist ist die bereits am Säumnistag eingetretene Meldepflichtverletzung bewirkt, allerdings noch nicht strafbar. Deshalb beginnt der Tatzeitraum einer WiEReG-Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit dem Tag nach Ablauf der Nachmeldefrist entsprechend der zweiten Aufforderung und endet mit dem Tag der verspäteten Nachmeldung.
Die vierwöchige Meldefrist gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 16. Juni 2023 endete für die ***GmbH*** für das Jahr 2023 am 14. Juli 2023.
Die ***GmbH*** hat innerhalb des verfahrensrelevanten Meldezeitraumes (16. Juni 2023 bis 14. Juli 2023) keine Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
Am 15. Juli 2023 und am 8. September 2023 wurde die ***GmbH*** via FinanzOnline aufgefordert, der infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 16. Juni 2023 bestehenden Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen. Die in der Aufforderung vom 8. September 2023 mitgeteilte Nachfrist endete am 30. Oktober 2023.
Am 29. November 2023 führte der Bf. für die ***GmbH*** die Meldung nach § 5 WiEReG durch.
Mit 15. Juli 2023 (Säumnistag) lag eine Verletzung der bestehenden Meldeverpflichtung der ***GmbH*** vor.
Indem der Bf. es im Zeitraum vom 31. Oktober 2023 (Tag nach Ablauf der Nachmeldefrist) bis zum 29. November 2023 (Tag der Nachmeldung) unterließ, die zum 15. Juli 2023 eingetretene Meldepflichtverletzung durch Nachholung der für das Jahr 2023 infolge Wegfalls der Meldebefreiung ab 16. Juni 2023 bis zum 14. Juli 2023 vorzunehmenden Meldung bis zum letzten Tag der mit der zweiten Aufforderung vom 8. September 2023 eingeräumten Nachfrist am 30. Oktober 2023 zu beseitigen, handelte er tatbestandsmäßig.
Zur subjektiven Tatseite
Gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ist die grob fahrlässige Tatbegehung zu bestrafen.
Gemäß § 8 Abs 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Die Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Aufforderung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist.
Kennt ein Beschuldigter die Erinnerungen und den Ablauf der Nachfrist handelt er bei Unterlassung der Wahrnehmung der Meldeverpflichtung vorsätzlich, kennt er sie nicht, ist zu prüfen, ob dieser Unkenntnis eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu Grunde liegt (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025).
Ein objektiver Sorgfaltsverstoß liegt vor, wenn der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG nicht nachgekommen wird.
Weiters ist es objektiv sorgfaltswidrig, wenn die in der Databox zugestellten Nachrichten nicht gelesen werden, weil ein sorgfältiger Geschäftsführer, der über die FinanzOnline-Zugangsdaten verfügt, in die Databox Einsicht nimmt, um behördliche Schriftstücke zu lesen, die ggf auf einzuhaltende Fristen hinweisen.
Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt und in regelmäßigen Abständen zu einem errechenbaren Eintritt einer jährlichen Meldeverpflichtung in die Databox Einsicht nimmt, damit die dort ersichtliche Nachfrist nach der zweiten Erinnerung eben nicht versäumt wird (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025).
Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025).
Der Bf. ist seit 20. Juli 2019 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und war als Entscheidungsträger der ***GmbH*** verpflichtet, die Meldungen nach § 5 WiEReG für die ***GmbH*** infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 16. Juni 2023 durchzuführen bzw sich darum zu kümmern, dass die Meldungen nach § 5 WiEReG für die ***GmbH*** durchgeführt wird.
Die ***GmbH*** wurde am 15. Juli 2023 und am 8. September 2023 via FinanzOnline aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen.
Beide Aufforderungen hat der Bf. am 31. Oktober 2023 gelesen.
Somit erlangte der Bf. erst am 31. Oktober 2023 Kenntnis über die ordnungsgemäß zugestellten Aufforderungen und der am 30. Oktober 2023 abgelaufenen Nachfrist, die zur Strafbarkeit der Meldepflichtverletzung führte.
Der Bf. hatte die Zugangsdaten zur Databox der von ihm vertretenen Gesellschaft, hat es jedoch unterlassen, die Aufforderungen bis zum 31. Oktober 2023 zu lesen.
Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung war dem Bf. nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar.
Da der Bf. bei Kenntnisnahme der beiden Aufforderungen umgehend gehandelt und nachgemeldet hat, war nicht von einer vorsätzlichen Meldepflichtverletzung auszugehen, zumal er erst am 31. Oktober 2023 die beiden Aufforderungen gelesen hat.
Er hat dadurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen, sich dazu bekannt und ein Tatsachengeständnis abgelegt.
Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt I.2. (Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben)
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 21 Abs 1 UStG hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen und die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Zur objektiven Tatseite
Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde (VwGH 04.09.2025, Ra 2023/16/0085).
Die Tathandlung besteht somit ausschließlich in der Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) der Selbstberechnungsabgaben bis zur angegebenen Frist (VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080).
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Entrichtungs- bzw Abfuhrzeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe des selbst zu berechnenden Betrages eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (vgl. OGH 22.01.2009, 13 Os 142/08v; OGH 30.08.2012, 13 Os 70/12m).
Umsatzsteuervorauszahlung sind jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.
Lohnabhängige Abgaben sind jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu entrichten.
Folgende Selbstbemessungsabgaben betreffend die ***GmbH*** wurden bis zum Fälligkeitstag bzw bis zum fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichtet und verspätet gemeldet:
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Abgabe
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Betrag
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Fälligkeit
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Meldedatum
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USt 03/2020
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EUR 740,14
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15.05.2020
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25.05.2020
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USt 09/2020
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EUR 801,28
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15.10.2020
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23.11.2020
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USt 11/2020
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EUR 1.628,68
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15.01.2021
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30.01.2021
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USt 03/2022
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EUR 1.152,33
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15.05.2022
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15.06.2022
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USt 04/2022
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EUR 1.050,97
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15.06.2022
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23.06.2022
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USt 07/2022
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EUR 1.218,49
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15.09.2022
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28.09.2022
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LSt 03/2021
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EUR 172,16
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15.04.2021
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29.06.2021
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DB 03/2021
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EUR 123,76
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15.04.2021
|
29.06.2021
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Zuschlag DB 03/2021
|
EUR 12,06
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15.04.2021
|
29.06.2021
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DB 05/2021
|
EUR 18,29
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15.06.2021
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29.07.2021
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Zuschlag DB 05/2021
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EUR 13,75
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15.06.2021
|
29.07.2021
Durch die Nichtentrichtung der angeführten Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit ist der objektive Tatbestand des Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG in 11 Fällen erfüllt.
Infolge der festgestellten verspäteten Meldungen kommt der Strafausschließungsgrund (Bekanntgabe der geschuldeten Beträge) in keinem der 11 Fällen nicht zum Tragen.
Zur subjektiven Tatseite
Ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter (zumindest bedingter) Vorsatz muss sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbildes (Unterlassen der Entrichtung oder Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben) richten (VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080; VwGH 04.09.2025, Ra 2023/16/0085).
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260).
Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach Außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 04.09.2025, Ra 2023/16/0085 mwN).
Im gegenständlichen Zeitraum war der Bf. für die Buchhaltung der ***GmbH*** verantwortlich und übergab die für abgabenrechtliche Belange maßgeblichen Unterlagen seinem Geschäftspartner ***B***, der die Unterlagen für den Steuerberater aufbereitete. Zum Steuerberater hatte der Bf. normalerweise keinen Kontakt; die Kommunikation lief über seinen Geschäftspartner.
Die Finanzamtsüberweisungen tätigte ebenfalls der Geschäftspartner ***B***, wobei der Bf. nicht überprüfte, ob diese auch tatsächlich (binnen Frist) durchgeführt wurden.
Die maßgeblichen Fristen waren dem Bf. bekannt. In seiner Beschwerde vom 13. Februar 2025 verantwortete sich der Bf. dahingehend damit, dass bereits aus dem Tatzeitraum zwischen März 2020 und Juli 2022 erkennbar sei, dass sich die inkriminierten Verspätungen ausschließlich in einer speziellen, bundes- bzw weltweiten Krisensituation ereignet hätten, nämlich in der Zeit der Corona-Pandemie. In dieser Zeit sei es überall zu Verspätungen und Ausfällen gekommen. Der Bf. habe nicht damit gerechnet, dass es zu verspäteten Meldungen kommen werde, weil das von ihm etablierte Melde- und Kontrollsystem in der Regel funktioniere. In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 sagte der Bf. aus, dass es sich bei dem "etablierten Melde- und Kontrollsystem" um das zwischen seinem Geschäftspartner ***B*** und ihm bestehende "Vier Augen-Prinzip" handle. Er sagte auch aus, dass er keine Finanzamtszahlungen tätigen würde; darum kümmere sich sein Geschäftspartner ***B***. Dass er seinen Geschäftspartner ***B*** diesbezüglich kontrolliere oder überprüfe, behauptete er hingegen nicht, zumal er bereits in der Rechtfertigung vom 3. Jänner 2024 einräumte, dass die ***GmbH*** mit der Einhaltung von Zahlungsfristen kämpfte.
Um die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben kümmerte sich der Bf. nach eigener Aussage nicht.
Bei dem Bf. handelt es sich um einen erfahrenen Geschäftsmann und langjährigen Unternehmer, der die abgabenrechtlichen Verpflichtungen kannte und bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegen § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Als Geschäftsführer, der für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Belange der von ihm nach außen vertretenen ***GmbH*** verantwortlich ist, kannte er auch die die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der ***GmbH***. Da er seinen Geschäftspartner ***B*** hinsichtlich der Finanzamtszahlungen weder überwachte noch kontrollierte, ist ihm dieses Verhalten vorzuwerfen, weil ihm - zufolge eigener Angaben - bekannt war, dass im gegenständlichen Zeitraum Zahlungen nicht immer pünktlich geleistet werden konnten.
Im Wissen der (zeitweisen) Zahlungsschwierigkeiten hat der Bf. somit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (Eventualvorsatz), die gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu entrichten.
Strafbemessung
Gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ist die grob fahrlässige Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000,00 zu bestrafen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz FinStrG ist im Falle, dass jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen.
Gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG ist die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gem § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gem § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Im vorliegenden Fall treffen die Bestrafung wegen der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und 11 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zusammen.
Die höchste Strafe ist für die Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG vorgesehen und beträgt EUR 100.000,00.
Eine Mindeststrafdrohung ist für die Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht normiert.
Für die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG gilt jedoch § 23 Abs. 4 FinStrG und wäre sohin die Unterschreitung der Mindeststrafe iHv 10% des strafbestimmenden Wertbetrages nur aus besonderen Gründen zulässig.
Die Mindeststrafe für die 11 Finanzordnungswidrigkeiten (Bemessungsgrundlage: EUR 6.931,91) würde ca EUR 347,00 betragen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen.
Verfahrensgegenständlich war die verspätete WiEReG-Erstmeldung der ***GmbH*** infolge des Wegfalls der Meldebefreiung und 11 Finanzordnungswidrigkeiten (strafbestimmender Wertbetrag iHv EUR 6.931,91).
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300060/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300060.2025
- Stammnummer
- 151074
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF