Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300060/2025
Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG - Strafbemessung - Prozessparteien - mangels qualitativer oder quantitativer Reduktion des Tatvorwurfes kein beneficium cohaesionis bei richtiger Gesetzesanwendung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300060/2025vom 27.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. hat keine Sorgepflichten und verfügt im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 über ein unregelmäßiges, unterdurchschnittliches monatliches Einkommen. Die wirtschaftliche Lage des Bf. ist derzeit mit unterdurchschnittlich zu bewerten, zumal seine Schulden aus Mietzinsschulden iHv EUR 6.000,00 bestehen.
Hinsichtlich des Faktum I.1. war der Unrechtsgehalt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eher gering, weil die Nachmeldung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Nachfrist durchgeführt wurde, wobei der Bf. sich ernstlich um die Durchführung der Nachmeldung bemühte, was durch die dokumentierten Versuche belegt ist, und in diesem Zusammenhang nachweislich intensiven Kontakt zur WiEReG Registerbehörde pflegte. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Bf. bis zur Kenntnisnahme der beiden Aufforderungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei der WiEReG-Meldung um eine Meldung an die Bank handelte, wie er glaubwürdig anhand der Korrespondenz mit der Bank darlegen konnte.
Ebenso war der Unrechtsgehalt in Bezug auf Faktum I.2. eher gering, weil den Bf. in diesem Zusammenhang zwar ein Kontroll- und Überwachungsverschulden trifft, weil er nicht überprüfte, ob sein Geschäftspartner entsprechend der internen Aufgabenverteilung die Entrichtungen der Selbstbemessungsabgaben durchführte. Seine Handlungen beschränkten sich betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben sohin in der Vorbereitung der Unterlagen und Weitergabe, weshalb er nicht unmittelbar für die Nichtentrichtung verantwortlich war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass er basierend auf der internen Aufgabenverteilung die Meldungen betreffend die Biersteuer ordnungsgemäß und fristgerecht machte und - zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 - diesbezüglich keine verspätete Entrichtung im gegenständlichen Zeitraum erfolgte.
Als mildernd wird die vollständige Schadensgutmachung (vollständige Entrichtung der verspätet gemeldeten Selbstbemessungsabgaben), unverzügliche Nachholung der versäumten Meldung nach § 5 WiEReG nach Kenntniserlangung über die beiden Aufforderungen nach Eintritt der Strafbarkeit, schwierige Lebensumstände im Tatzeitraum und geständige Verantwortungsübernahme hinsichtlich der Tatsachen.
Wenngleich mehrere Finanzordnungswidrigkeiten verwirklicht wurden, ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen abgrenzbaren Zeitraum handelt und davon auszugehen war, dass die Nichtentrichtung auf besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen war, ansonsten Wohlverhalten bei anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und bei den Meldungen in den Folgejahren vorliegt. Es liegt keine zu berücksichtigende Vorstrafe mehr vor, die im angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Dezember 2024 als erschwerend gewertete Strafe ist seit 14. Juli 2025 getilgt.
Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergab sich durch die Herabsetzung der Geldstrafe, wobei das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung oben angeführter Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als schuld- und tatangemessen erachtete.
Zur Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von EUR 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von EUR 500,00 festzusetzen ist.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung)
Gemäß § 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG hat ein belangter Verband in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten.
Nach Maßgabe des § 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG kann ein belangter Verband gemäß § 145 FinStrG binnen einem Monat nach der Zustellung gegen die Strafverfügung Einspruch erheben; durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft und hat die Finanzstrafbehörde das Verfahren nach §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen.
Das Verfahren nach §§ 115 bis 142 FinStrG endet - sofern keine Einstellung gemäß § 124 Abs 1 FinStrG erfolgt - mit Erkenntnis nach §§ 136 ff FinStrG.
Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG sind Ausfertigungen des Erkenntnisses dem Beschuldigten - und somit nach Maßgabe des § 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG auch dem belangten Verband -, den gemäß § 122 FinStrG zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen.
Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren.
Nach Maßgabe des § 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG ist ein belangter Verband gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG beschwerdelegitimiert.
Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine amtswegige Änderung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, wenn das Gesetz unrichtig zum Nachteil eines Beschuldigten, der selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, angewendet wurde.
Nur die im Beschwerdeverfahren beteiligte Parteien können wirksame Prozesshandlungen im Verfahren setzen.
Die Prozessparteien im Beschwerdeverfahren in Finanzstrafsachen sind (beschwerdeführende) Beschuldigte, ggf der (beschwerdeführende) belangte Verband, ggf die gemäß § 151 Abs. 1 lit c FinStrG beschwerdeführenden Nebenbeteiligten, die Amtsparteien (Finanzstrafbehörde bzw Bundesministerium für Finanzen als belangte Behörde und Amtsbeauftragter nach § 159 FinStrG) und ggf die gemäß § 122 FinStrG dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten (vgl § 163 Abs. 1 FinStrG in Zusammenschau mit § 141 Abs. 1 FinStrG).
Die gegenüber der ***GmbH*** als belangter Verband erlassene Strafverfügung vom 27. März 2024 ist rechtskräftig.
Mangels Beschwerde ist die ***GmbH*** nicht Partei im hg Beschwerdeverfahren.
Mangels Parteistellung im Rechtsmittelverfahren betreffend das angefochtene Erkenntnis war der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 gestellte Antrag der ***GmbH*** auf Aufhebung der Bestrafung des Verbandes oder Anpassung der Höhe der Verbandsgeldbuße als unzulässig zurückzuweisen.
Allerdings war aus Anlass der Beschwerde des Bf. als Entscheidungsträger der ***GmbH*** als belangter Verband gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG zu prüfen, ob das Gesetz unrichtig angewendet wurde, widrigenfalls von Amts wegen die strafrechtlichen Unrechtsfolgen beim belangten Verband, der selbst keine Beschwerde eingebracht hat, zu mildern oder aufzuheben sind (beneficium cohaesionis).
Voraussetzung für die Anwendung des beneficium cohaesionis ist, dass es sich um einen materiellen Fehler handelt. In Frage kommt beispielsweise der Verjährungseintritt bei einzelnen oder allen Finanzvergehen, die Einschränkung des Tatzeitraums bei einem Dauerdelikt, die Änderung der Verschuldensform (von vorsätzlich auf grob fahrlässig) und sonstige zu einer qualitativ oder quantitativ führenden Reduktion der strafbaren Handlung. Verfahrensrechtliche Mängel bzw formelle Fehler fallen nicht unter § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG und wirken sich nur zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien aus (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Bd 25 (2021) § 161 FinStrG Rz 27).
Eine Verbandsverantwortlichkeit wird begründet, wenn das Finanzvergehen iSd § 1 Abs. 1 FinStrG durch einen Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 Z 1 VbVG rechtswidrig und schuldhaft zugunsten des Verbandes begangen wurde oder eine den Verband treffende Pflicht verletzt wurde (§ 3 Abs. 2 VbVG). Somit setzt die Verbandsverantwortlichkeit voraus, dass der dem Verband zurechenbare Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
Der Bf. war mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen der grob fahrlässigen Begehung des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG (Faktum I.1.) und der vorsätzlichen Begehung von 11 Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG (Faktum I.2.) schuldig gesprochen worden (siehe Schuldspruch unter Spruchpunkt I.). Insoweit wurde der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses durch die hg Entscheidung dem Grunde nach bestätigt und kam es zu keiner qualitativen oder quantitativen Reduktion des Tatvorwurfes. Lediglich im Strafausspruch wurde aufgrund der in der am 27. März 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhobenen finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Bf. die Strafhöhe im Rahmen der Strafbemessung reduziert (siehe Strafausspruch unter Spruchpunkt I.).
Für die vom Bf. begangenen Finanzvergehen bestimmt sich der Strafrahmen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz WiEReG iVm § 21 Abs. 2 FinStrG und sieht als Höchststrafe EUR 100.000,00 vor.
Da die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße infolge der Verbandsverantwortlichkeit vorliegen und diese iHv EUR 14.000,00 im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen festgesetzt wurde, ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Nachteil der ***GmbH*** als belangter Verband, welche keine Beschwerde eingebracht hat, nicht festzustellen, zumal die aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse vorgenommene Reduktion der Strafhöhe beim beschwerdeführenden Entscheidungsträger der ***GmbH*** keine unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil der nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten ***GmbH*** darstellt. Eine amtswegige Abänderung der rechtskräftigen Geldbuße des belangten Verbandes gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG war daher nicht vorzunehmen.
Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war weder betreffend Spruchpunkt I. noch Spruchpunkt II. zuzulassen. Die vom Bf. aufgeworfenen Einwendungen richten sich im Kern bloß gegen die subjektive Vorwerfbarkeit seines Handelns. Er zeigt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Es wurden ausschließlich Tatfragen angesprochen, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist; dies gilt auch für das in Bezug auf die Strafhöhe anzuwendende Ermessen.
Die Zurückweisung des Antrages einer nicht am Verfahren beteiligten Person ergibt sich aus dem Gesetz; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
Wien, am 27. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300060/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300060.2025
- Stammnummer
- 151074
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF