…seiner Stellungnahme vom 7.4.2021 vorgebracht, aufgrund der mit Bestimmtheit anzunehmenden Nichtdurchsetzbarkeit des Abgabenanspruches gegenüber der in Streit stehenden Gesellschaft sei im Zuge der Veranlagung von der "sonst üblichen Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer" und in weiterer Folge von der Anrechnung entrichteter Kapitalertragsteuer gemäß § 206 Abs…
…von der Nichtdurchsetzbarkeit des Abgabenanspruches ausgegangen werden. Zum Vorbringen des rechtlichen Vertreters, den Bf. treffe kein grobes Verschulden an der gegenständlichen Säumnis, wird angemerkt, dass von einem solchen auszugehen ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als…
…bewirkt. Nach § 33 (3) a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt…
…Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. … Gemäß Abs. 2 leg.cit verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Die Bundesabgabenordnung beinhaltet kein Verbot, der Festsetzung vorangehende abgabenrechtliche Schritte…
…Im gegenständlichen Fall wurde der Nachlass gemäß § 154 AußStrG für überschuldet erklärt und das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt an die Mutter des Beschwerdeführers überlassen. Mangels Einantwortung ist im gegenständlichen Fall kein Rechtsnachfolger im Sinne des § 19 BAO vorhanden. Zur Nicht - Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches § 206 Abs…
…noch etwaige Nachweise für derartige Angaben vorgelegt wurden, erweist sich die Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide als rechtmäßig. 3. Zur Nicht - Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches § 206 Abs. 1 lit. b BAO lautet: Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben…
… 57 Abs. 1 GSp "Ausspielungen … 16% vom Einsatz". Die jeweilige Höhe der Bemessungsgrundlage blieb im gesamten Verfahren unstrittig. Die Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt erweist sich sohin als rechtmäßig. 3. Zur Nicht - Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches § 206 Abs. 1 lit. b BAO lautet: Die Abgabenbehörde…
…ersuchte. Nach Abweisung dieses Ansuchens mit Bescheid vom 20.8.2015 wurde am 1.9.2015 Beschwerde erhoben, in welcher das Stundungsbegehren aufrechterhalten und die aus der Sicht des Bf. hiefür maßgeblichen Umstände dargelegt wurden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.9.2015 gab das Finanzamt der…
…Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden wie der Vollzug einer einstweiligen Verfügung, weil diese beiden Verfahren von vornherein nur auf eine Sicherung des betriebenen bzw. zu sichernden Anspruches gerichtet sind und keine Exekutionsakte gesetzt werden dürfen, die einen…
…in B, vertreten durch C, in D, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. Jänner 2013, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (in Form von Stundung) gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt…
… 236 Abs. 1 BAO bedeutsamen Umstände offenzulegen. Zu diesen Umständen zählt auch die konkrete, ziffernmäßige Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. einschließlich einer Auflistung sämtlicher Verbindlichkeiten. Die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung mit einer Pension in einer…
Hinsichtlich der Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO, insbesondere hinsichtlich des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung, folgt die gegenständliche Entscheidung der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126). Die Revision ist somit gemäß Art. 133 Abs. 4…
Gegenständlich stand jeweils mit der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplanes (25.07.2014 bzw. 15.12.2016) fest, dass die aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nur mehr im Ausmaß von 20 % bzw. 25 % einbringlich sein würden. Die Haftung für 80 % bzw. 75 % der Abgabenverbindlichkeiten machte das…
…von der Einkommensteuer 2012 mit der Begründung fest, dass diese Abgabe nicht bis 22.4.2014 entrichtet worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.6.2014 wurde die Herabsetzung des Säumniszuschlags auf 103,95 Euro beantragt. Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag sei nämlich…
…Kapitalertragsteuer. Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2014 als unbegründet ab. Mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.05.2014 wies die belangte Behörde den noch unerledigten Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer mit der Begründung ab, dass…
…Beschwerdeführerin, Österreich, vertreten durch WTH, Österreich gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15.03.2012 betreffend Zahlungserleichterung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 18…
Entscheidend war aber, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Unbilligkeit nicht vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, eine Abgabennachforderung in Form von - geringen, tragbaren - Ratenzahlungen abzustatten. Im vorliegenden Fall traf zweifellos zu, dass die sofortige Abgabeneinhebung eine wirtschaftliche Härte darstellen würde. Diesem Umstand trug das Finanzamt…
…Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 10. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Februar 2014 betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision…
…gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. § 21 Abs. 5 UStG 1994: Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. September 2013 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…