…liegt im Ermessen der Behörde. Sie ist nach den Gesetzeserläuterungen dann gerechtfertigt, wenn der (primär) Rückzahlungspflichtige zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, insbesondere dann, wenn er ohne Einkommen ist. Zentrales Ermessenskriterium ist die Nachrangigkeit der Haftung, weshalb der Haftende in der Regel dann in…
…sich die grundsätzliche Nachrangigkeit der Haftung, weshalb in erster Linie der Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen sein wird. (Ritz/Koran, BAO7, § 7 Tz 6 mwN und § 12 Tz 5 mwN; Schummer in Zib/Dellinger [Hrsg], Unternehmensgesetzbuch [2016] zu § 128 UGB - Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Rz…
…das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben…
…mwN). Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute (zB Kopecky, Haftung, 7). Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Hauptschuldner (Erstschuldner…
…wesentlichen Erschwerung der Einbringung beim Hauptschuldner, Ausgleichsquote, vertragliches Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Haftenden sowie Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit. Bei der Ermessensübung sei vor allem auch der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen seien Besicherungsinstitute. Dadurch ergebe sich zum einen eine Nachrangigkeit der Haftung im…
…8 unter Verweis auf BFG, RV/2100837/2013) Bei der Ermessensübung ist - außer auf die Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme - vor allem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens in der Relation zu jenem des Abgabenschuldners Bedacht zu nehmen (vgl Kopecky, Haftung, 63)…
…der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Daher darf der Haftende idR nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der…
…dass im Wege der Ermessensübung die Nachrangigkeit der Haftung zu beachten sei, sowie zu berücksichtigen gewesen wäre, wer durch den Verkürzungserfolg bereichert worden sei. Es sei aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/3300003/2021 ersichtlich, dass dem Bf nachweislich keine Bereicherung aus der A Ltd…
…der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl zB VwGH 03.07.2003, 2000/15/0043). Neben der Nachrangigkeit der Haftung wäre bei der Ermessensübung in diesem Sinn beispielsweise ein behördliches Mitverschulden an der Erschwerung der…
…treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor allem dann vorliegen…
…ist doch das zentrale Ermessenskriterium jenes der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung. Daher darf der Haftende idR nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre oder wenn die Inanspruchnahme des Hauptschuldners aus rechtlichen Gründen nicht möglich…
…Inanspruchnahme des Haftenden ohne vorige Inanspruchnahme des Hauptschuldners zulässig sein soll, ist jedoch das zentrale Ermessenskriterium jenes der Nachrangigkeit der Haftung. Daher darf der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre oder…
…Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen (VwGH 23.1.1989, 87/15/0136). Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im…
…unwirksam. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 12 BAO stellt keine Verschuldensfrage wie sich aus § 9 BAO in Zusammenhang mit z. B. Geschäftsführern einer GesmbH ergibt. Somit tritt der Umfang der Vertretung entgegen den Haftungsbestimmungen des UGB zurück. § 12 BAO ist keine Ausfallshaftung. Die Nachrangigkeit der Haftung ist…
…insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Für die im gegenständlichen Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen (Haftung des Parteienvertreters für die ImmoESt, Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme)…
…in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin kann das Bundesfinanzgericht darin nicht erkennen. Das Bundesministerium für Finanzen hatte, anders als die Beschwerdeführerin, keine Möglichkeit, rechtzeig von den exzessiven Gestaltungen Kenntnis zu erlangen und unmittelbar darauf zu reagieren. Soweit die Beschwerdeführerin die Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur…
…die (hier bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende) Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme gegenüber der Inanspruchnahme des Abgabenschuldners immanent, wobei jedoch nicht - wie bei der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO - erst die (dort ein Tatbestandsmerkmal bildende) Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Abgabenschuldner die Abgabenbehörde zur Haftungsinanspruchnahme des rechtskräftig…
…Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung der Haftung gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung des Bf eine unrichtige Ermessensübung durch die Abgabenbehörde nicht erkannt werden (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0132). Neben der Nachrangigkeit (der Subsidiarität als Ermessensrichtlinie) und dem bereits…
…Die Kriterien der Ermessensübung sind vorrangig dem Zweck jener Norm zu entnehmen, die das Ermessen einräumt (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Da es sich bei Haftungen um Besicherungsinstitute handelt, ergibt sich aus dem Normzweck eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme…
…jenen Betrag, der beim Primärschuldner nicht einzubringen ist). Ebensowenig ist dem Wortlaut eine - über eine im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigende generelle Nachrangigkeit des Haftenden gegenüber dem Primärschuldner hinausgehende - Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme des Primärschuldners zu entnehmen. Dass - jedenfalls für den Flugplatzhalter - die Haftung gemäß §…