…die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Bf. führte es aus, bis zu einer Zeitdauer von 60 Minuten sei die Benützung eines Massenverkehrsmittels stets zumutbar. Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer sei die Benützung eines solchen stets unzumutbar. Übersteige die Zeitdauer 60 Minuten…
…vom Parkplatz zum Bahnsteig im Durchschnitt nicht mehr als fünf Minuten zu berücksichtigen. Das ergibt eine Wegzeit bei einer kombinierten Benützung von Individual- und Massenverkehrsmittel vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn von 80 Minuten: | Wohnort – Bahnhof Ort4 mit dem Pkw | 7 min …
…behauptete tägliche Mitnahme tatsächlich stattgefunden hat. Danach hat die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob dies eine Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln im überwiegenden strittigen Zeitraum begründet hat. Überdies ist zu beachten, dass eine allfällige Zuerkennung des Pendlerpauschales nur für jene Monate zulässig wäre…
…wobei bei optimaler Kombination zwischen Massenverkehrsmittel und Pkw (Fahrt mit Pkw zum Bahnhof in D) diese Reisezeit noch kürzer sei. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erging vorerst am 11.3.2008 antragsgemäß unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von Euro 472,33 und dem…
…vom 27.08.2025 nachweislich aufgefordert wurde, Nachweise vorzulegen, dass hinsichtlich der Wegstrecke vom bisherigen Wohnort ***7*** nach ***5*** an seinen Arbeitsort die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar sei, wurden keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Lediglich die Ausführungen des Bf., der tägliche Arbeitsbeginn sei vor dem Wohnsitzwechsel…
…dass einerseits angesichts der vorhandenen Verbindungen für ein Massenverkehrsmittel der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend auf mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt und andererseits unter…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMG SteuerBeratung Morawetz & Grabner OG, Hadikgasse 90, 1140 Wien, über die Beschwerde vom 12. September 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 8. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 30. März 2020 betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279…
…1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. … j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.“ Auf Grund des § 16 Abs 1 Z 6 und des § 33 Abs 5 EStG…
…sie den pauschalen Freibetrag wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 3 Abs 1 VO: Es fehle ein Nachweis dafür, dass dem Bf die Benützung öffentlicher Massenverkehrsmittel unzumutbar sei. Dagegen erhob der Bf am 20. April 2022 Bescheidbeschwerde nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO): "Ich hatte ganz…
… 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. (…) j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen." Gemäß § 2 Abs. 1 Pendlerverordnung ist die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…GP, 75) ist die Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln auf Grund der Fahrzeiten zu prüfen: Unzumutbar seien im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit…
…berücksichtigt werden konnten, da die hierfür erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Absatz 5 EStG 1988) abgegolten seien (Fahrstrecke unter 20 km, Massenverkehrsmittel zumutbar § 16 Absatz 1 Z 6 EstG 1988). In der Beschwerde v. 13.03.2015 wurde von der Bfin. Folgendes zusammengefasst vorgebracht…
…bereits überfüllt sei, wie dies drei von der Bf. werktags vorgenommene Versuche zeigen würden. Die Inanspruchnahme einer derart unsicheren Parkmöglichkeit könne nicht die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels iSd Gesetzes begründen. Der Erlass gehe aber davon aus, dass diese Parkmöglichkeit jederzeit gegeben sei. Dazu komme…
…der Begründung ist ua. ausgeführt, dass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittel gelte: "Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für…
…Finanzamt verweigerte in der Folge in den angefochtenen Bescheiden die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und verwies darauf, dass laut Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin für die Fahrten mit dem Massenverkehrsmittel Bahn keine Kosten entstehen würden, weiters würde die Beschwerdeführerin — da ihr Ehegatte ebenfalls in B arbeiten und dort…
…als 90 Minuten und mehr als 3x so lang, als die Fahrzeit mit dem eigenen Pkw. Gemäß BMF (Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln) stehe das große Pendlerpauschale zu, wenn die Entfernung Wohnort zum Arbeitgeber >40 km, die Wegzeit mit Massenbeförderungsmitteln >90 Minuten betragen würde und…
…November 2017 stellte die Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Unzumutbarkeit der Massenverkehrsmittel aufgrund der langen Fahrtdauer als gegeben sehe. Da Hin- und Rückweg unterschiedlich lang seien, gelte die längere Wegstrecke…
… 77 Abs. 1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat, auch wenn - etwa bei Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Arbeitswoche gearbeitet wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit…
…sowie der einzelnen Geh-, Fahrt- und Wartezeiten auf. Da Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur dann gegeben sei, wenn zumindestens auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehre, ersuchte das Finanzamt weiters um Bekanntgabe, auf welcher Strecke kein Verkehrsmittel…