…da dort, wie im deutschen Recht ebenso, Leistungen an Nichtunternehmer geregelt sind. Wir sehen den gesamten Sachverhalt ferner auch als nicht mit einem Grundstück in Zusammenhang stehend. Wir gehen davon aus, dass die Auslegung des entsprechenden Begriffs im deutschen Recht in etwa ähnlich der Auslegung…
…11. Auflage bemerkt hierzu lediglich, dass seit 1.1.2010 der Abwendungsbereich des Empfängerortsprinzips auf die Erbringung solcher Leistungen an im Drittland ansässige Personen, die nicht Unternehmer sind, beschränkt sei. Der unternehmerische Leistungsbezug falle unter die allgemeine B2B-Regel. Im geänderten deutschen Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) vertritt…
…ein Nichtunternehmer ist und er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. 15 Nach § 3a Abs. 16 UStG 1994 in der angeführten Fassung kann der Bundesminister für Finanzen, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen…
…diese Leistung im Drittland einer der inländischen Umsatzsteuer entsprechenden vergleichbaren Steuerbelastung unterliege, die entsprechend nachgewiesen werden müsse. Bei der Leistungsbeziehung der Bf. und ihren Kunden sei zu untersuchen, ob sie selbst Umsätze in Österreich ausgeführt habe oder nicht. Werde eine solche Leistung an einen Nichtunternehmer…
…Drittland oder an Nichtunternehmer im EU-Raum erbracht und in Österreich genutzt oder ausgewertet wird bzw. diese im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzbesteuerung unterliegt, wird der Leistungsort durch die VO BGBl II 383/2003 nach Österreich verlagert. Der Drittlandsunternehmer hat in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen…
…Drittland oder an Nichtunternehmer im EU Raum erbracht und in Österreich genutzt oder ausgewertet wird bzw. diese im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzbesteuerung unterliegt, wird der Leistungsort durch die VO BGBl II 383/2003 nach Österreich verlagert. Der Drittlandsunternehmer hat in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen…
…59b MwStSystRL nur für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige anordnen. Österreich hat die Umsetzung dieser Bestimmungen der MwStSystRL zur Ortsverlagerung im § 3a Abs. 16 UStG 1994 geregelt. Der Abs. 16 verweist dezidiert auf Abs. 13 lit. a dieser Gesetzesstelle, welche Leistungen an Nichtunternehmer im Drittland zum Inhalt…
…59b MwStSystRL nur für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige anordnen. Österreich hat die Umsetzung dieser Bestimmungen der MwStSystRL zur Ortsverlagerung im § 3a Abs. 16 UStG 1994 geregelt. Der Abs. 16 verweist dezidiert auf Abs. 13 lit. a dieser Gesetzesstelle, welche Leistungen an Nichtunternehmer im Drittland zum Inhalt…
…wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 oder an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht wird." • Nach der Verwaltungspraxis des…
…Drittland oder an Nichtunternehmer im EU Raum erbracht und in Österreich genutzt oder ausgewertet wird bzw. diese im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzbesteuerung unterliegt, wird der Leistungsort durch die VO BGBl II 383/2003 nach Österreich verlagert. Der Drittlandsunternehmer hat in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen…
…59b MwStSystRL nur für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige anordnen. Österreich hat die Umsetzung dieser Bestimmungen der MwStSystRL zur Ortsverlagerung im § 3a Abs. 16 UStG 1994 geregelt. Der Abs. 16 verweist dezidiert auf Abs. 13 lit. a dieser Gesetzesstelle, welche Leistungen an Nichtunternehmer im Drittland zum Inhalt…
…Alle die vom EuGH in Erwägung gezogenen Vorschriften gelten aber seit 2011 nicht mehr für den Leistungsbezug durch Unternehmer oder nichtunternehmerische juristische Personen mit USt-IdNr., was wiederum der absolute Regelfall sein sollte. Für sämtliche diese Leistungen werden die jeweiligen Ortsbestimmungen im B2B-Fall von …
…13 im Wesentlichen darauf, dass bei Katalogleistungen an nichtunternehmerische Leistungsempfänger außerhalb der EU keine Steuerbarkeit gegeben ist (Ruppe/Achatz, UStG 1994 4 , § 3a, Rz. 145). Daher kann aus diesen Leistungen keine Vorsteuererstattung erfolgen, weil keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen gewesen wäre (EuGH 13.12…
…der Nutzung der Räume bestehe, und daher als Grundstücksleistung in Österreich steuerbar sei. Alle weiteren Leistungen der Bf würden in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. In Summe liege daher eine Grundstücksleistung und keine Vermittlungsleistung (wie nach Ansicht der Bf) vor. Da Ausspielungen mit VLTs…
…die an Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikationsleistungen als in Österreich nicht steuerbar behandelt. In Bezug auf die Steuerpflicht im Inland sei die Bf. in den Jahren 2013 und 2014 hinsichtlich des Umfanges anderer Ansicht als das Finanzamt: Aufgrund der Verrechnung der Leistungen in "Bundles" sei ein Herausrechnen…
…Drittland oder an Nichtunternehmer im EU Raum erbracht und in Österreich genutzt oder ausgewertet wird bzw. diese im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzbesteuerung unterliegt, wird der Leistungsort durch die VO BGBl II 383/2003 nach Österreich verlagert. Der Drittlandsunternehmer hat in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen…
…oder an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht wird. Bis 31.12.2021 war zusätzliche Voraussetzung, dass die Leistung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterlag. Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine…
…Drittland oder an Nichtunternehmer im EU Raum erbracht und in Österreich genutzt oder ausgewertet wird bzw. diese im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzbesteuerung unterliegt, wird der Leistungsort durch die VO BGBl II 383/2003 nach Österreich verlagert. Der Drittlandsunternehmer hat in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen…
…Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt; b) ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er…
…Drittland oder an Nichtunternehmer im EU-Raum erbracht und in Österreich genutzt oder ausgewertet wird bzw. diese im Drittland keiner vergleichbaren Umsatzbesteuerung unterliegt, wird der Leistungsort durch die VO BGBl II 383/2003 nach Österreich verlagert. Der Drittlandsunternehmer hat in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen…