…er sei verspätet eingebracht worden, weil der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes einzubringen sei und dem Bf. die ihm erwachsenen Aufwendungen nachweislich…
…die Einleitung eines Wiederaufnahmsverfahrens vorlägen, da die Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes noch nicht verstrichen sei, da die Antragstellerin erst nach dem 1. Juni 2015 aufgrund des Finanzstrafverfahrens entsprechende Recherchen angestellt und die erforderlichen amtlichen Urkunden beigeschafft habe, was an und für…
…neu hervorgekommen sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) und der Antrag binnen drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes eingebracht wird (§ 303 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf eine, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch abgelehnte "herrschende Meinung (vgl…
…entscheidungswesentlicher Umstand (von dritter Seite) bekannt geworden ist, aber (etwa aufgrund eines Irrtums) nicht berücksichtigt wurde und diese fehlende Berücksichtigung vom AbgPfl - mangels Kenntnis des Umstands - auch nicht mittels Beschwerde gegen den Bescheid bekämpft werden konnte. Nach dem vorliegenden Erk kann ein solcher Umstand dagegen…
…aufgrund des oben dargestellten Wiederaufnahmegrundes vorzunehmen, wobei dieser Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes erfolgt. Gleichzeitig wird zum Beweis für dieses Vorbringen (erforderlichenfalls) auch die Einvernahme der Sekretärin, allenfalls Übermittlung ihrer eidesstättigen Erklärung und auch die Einvernahme des zuständigen…
…hervorkommen, sondern auch, dass die Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Da die Optionsprämien nach hL u Rspr nicht bzw. nicht vollständig im Zuge der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (hier Jahre 2007 und 2008) anzuerkennen sind vgl…
…821 f.) des Wiederaufnahmsgrundes aufgrund des abschließenden, unveränderten Teiles von § 303 Abs. 1 BAO ("und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte)". Die Umformulierung der einleitenden Regelung für die beantragte…
…geforderten Angaben, so liegen inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 BAO vor. Daher ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes (vgl. zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0144 uva.). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 308…
…zumal auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Klarstellung für die Finanzämter in Form eines Erlasses (BMF-010220/0133-IV/9/2013 vom 29.5.2013) nötig war. Es steht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei Kenntnis einer Rückforderungsmöglichkeit sowie Kenntnis eines Wiederaufnahmsgrundes die betroffene und…
…aufgrund des oben dargestellten Wiederaufnahmegrundes vorzunehmen, wobei dieser Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes erfolgt. Gleichzeitig wird zum Beweis für dieses Vorbringen (erforderlichenfalls) auch die Einvernahme der Sekretärin, allenfalls Übermittlung ihrer eidesstättigen Erklärung und auch die Einvernahme des zuständigen…
…erlassen. Dies wäre dem Finanzamt jedoch auch ohne Kenntnis dieser mangelnden Einnahmen leicht möglich gewesen. Angesichts der Kürze des damals (24.3.2011) gegebenen Beobachtungszeitraumes (1.1.2010-24.3.2011) hätte das Finanzamt damals unabhängig von diesem neu hervorgekommenen Sachverhalt nicht feststellen können, ob…
…Wiederaufnahmsgrundes zeigt daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw zur Anzeige seiner sich als rechtlich unrichtig herausgestellten Steuererklärung verpflichtet gewesen wäre und die Gründe für die Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheides 2010 kannte, weil die Kenntnis…
…nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO in sinngemäßer Anwendung des §§ 302 bis 304 leg. cit. geforderten Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben seien. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO gelte zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages eine Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Diese, gemäß UFS…
…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO in sinngemäßer Anwendung des §§ 302 bis 304 leg. cit. geforderten Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben seien. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO gelte zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages eine Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Diese, gemäß UFS…
…nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO in sinngemäßer Anwendung des §§ 302 bis 304 leg. cit. geforderten Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben seien. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO gelte zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages eine Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Diese, gemäß UFS…
…nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO in sinngemäßer Anwendung des §§ 302 bis 304 leg. cit. geforderten Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben seien. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO gelte zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages eine Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Diese, gemäß UFS…
…welche erheblich vom Ergebnis der Betriebsprüfung abweichen. Der eingebrachte Antrag war somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes durch unseren Mandanten rechtzeitig erfolgt. Die Abweisung unseres Antrages vom 20.08.2012 mit der Begründung der Fristversäumnis ist daher rechtswidrig erfolgt…
…als verspätet im Sinne des § 303 Abs. 2 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 302 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die Antragstellerin nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…
…Kenntnis dieser Umstände [...] einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen. Die Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes…