…Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig im vorliegenden Fall ist die Berücksichtigung von Karenzzeiten für die Berechnung sowie die Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt. 1. Betriebsprüfung und Bescheid Beim Beschwerdeführer fand im Jahr 2024 eine Prüfung lohnabhängiger…
…auch durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange diese einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sei. Zeiten der Kindererziehung während der gesetzlichen Karenzzeit von zwei Jahren seien einer Erwerbstätigkeit in Österreich gleichgestellt, wenn anlässlich der Geburt ein Wochengeld bezogen werde, wobei nicht vorgegeben sei…
…Die Nichtauszahlung der Ausgleichszahlung für die in der Slowakei lebenden Kinder könne als Diskriminierung betrachtet werden. In einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurde die Kindesmutter ersucht bekannt zu geben, ob nach der Geburt ihrer Tochter K3 ein karenziertes Dienstverhältnis bestand, und eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen…
…Österreich erhalten. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Familienbeihilfe für den Zeitraum einer zweijährigen Karenz bis inklusive Ende-Karenz-Kd1 gewährt worden. Nach dieser Karenzzeit sei die Bf. in Österreich nicht mehr beschäftigt gewesen und habe auch keine Wochengeldbeträge für das zweite Kind erhalten. Ab Monat…
…Bescheid von auszahlender Stelle über Bezug, Höhe, Dauer etc.). In Beantwortung dieses Vorhaltes legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2025 eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Karenzzeit (Pauschalvariante 20+4) von 8. April 2022 bis 7. April 2024, eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch…
…September 2023*** der Fall sei. ***L*** sei aus diesem Grund bereits mit der WKÖ NÖ Lehrlingsstelle in Kontakt getreten. Außerdem habe ihre Tochter während der Karenzzeit die Teilprüfung Englisch (Lehre mit Matura) abgeschlossen, was aufgrund der Homeoffice-Möglichkeiten zu dieser Zeit möglich gewesen sei. ***L***…
…ihrem Antrag führte sie aus, dass sie von ihrem Arbeitgeber erst nachträglich darüber informiert worden sei, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für die Jahre nach ihrer Karenzzeit nicht mehr berücksichtigt worden seien. Laut Pendlerrechner betrage ihre Fahrtstrecke 72 km, und sie fahre im Monat…
…Bis zu diesem Zeitpunkt war die Bf. in Österreich sozialversichert. Die gesetzliche zweijährige Karenzzeit für das erste Kind dauerte bis zu diesem Zeitpunkt. Ab dem Jahr 2019 wurden im Abgabeninformationssystem keine Bezüge der Bf. welcher Art auch immer ausgewiesen. Laut Sozialversicherungsdatenabfrage scheint ab dem Jahr…
…Staaten, sei jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind lebe. Die gesetzliche Karenzzeit von zwei Jahren habe im Fall der Beschwerdeführerin nach Geburt ihrer Tochter ***1*** am 23.1.2021 geendet. Die Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Dienstgeber über zusätzliche Freistellungen, die…
…erwerbstätig. Am GebDat1 gebar sie ihren Sohn Sohn1. Für diesen bezog sie während der Karenzzeit bis 31.3.2020 Kinderbetreuungsgeld. Sie wurde erneut schwanger und bezog während des Mutterschutzes von 13.3.2020 bis 25.9.2020 Wochengeld. Am GebDat2 gebar sie ihren Sohn Sohn2…
…habe vergessen, für die Jahre 2017 und 2018 Lebensversicherungen und den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen, da er während der Karenzzeit seiner Ehegattin Alleinverdiener gewesen sei. Die belangte Behörde wies gemäß § 260 BAO mittels Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 05.03.2021 die Beschwerden des Bf. vom 24…
…Die Familienbeihilfe konnte für die Dauer der gesetzlichen Karenz ausbezahlt werden. Sie haben diese für den Zeitraum 03/2015 - 03/2017 auch erhalten. Nach Ablauf der Karenzzeit von 2 Jahren waren Sie weder in Österreich beschäftigt, noch haben Sie Wochengeld für das zweite Kind erhalten …
…wonach zwischen der M und der Bf. eine Verlängerung der Karenzzeit bis 15.2.2014 vereinbart worden sei. In dem von der Bf. am 27.12.2014 retournierten Formular betreffen die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurden unter anderem folgende Daten ausgefüllt: | Antragsteller |…
…waren und Sie sich von 27.6.2017-19.12.2017 in Mutterschutz befanden, liegt vor Beginn des Mutterschutzes keine sechsmonatige Beschäftigung vor. Ihre Karenzzeit ist demnach nicht einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Somit kommt die EU-VO 883/2004 nicht zur Anwendung und es besteht im…
…A. kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG sondern nach den genannten EU-Verordnungen. Auf Grund der beruflichten Tätigkeit im Wohnsitzstaat (gesetzliche Karenzzeit 3 Jahre) habe die Kindesmutter vorrangig Anspruch auf Kindergeld in der BRD. Weiters ergebe sich durch die berufliche Tätigkeit des Bf. in…
…sei ebenso nicht nachvollziehbar, zumal der Großteil schon beglichen worden wäre und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für eine Karenzzeit von drei Jahren Eur 6.635,70 betrage. Des Weiteren würde auf Formfehler des Bescheides hingewiesen (Korrektur des Datums des Bescheides mit Tippex, Fehlen der Angabe…
…bezieht er seit August 2010 die österreichische Familienbeihilfe, für seine am UU.UU.2013 geborene Tochter MR seit März 2013. Seine Lebensgefährtin war vor der Geburt der Kinder als Englischlehrerin tätig und ist derzeit karenziert. Sie bezog im Jahr 2011 Einkünfte in Höhe von HUF…
…Namen seiner Gattin ausbezahlt worden sei. Und in diesem Jahr hätten sie kein Kinderbetreuungsgeld bekommen, da hier die Karenzzeit bereits vorbei gewesen sei. Seine Tochter sei am 2004 geboren worden, die Karenzzeit habe 36 Monate betragen, somit bis Ende 2006. Für das Jahr 2005 und…
…sie ihre selbstständige Tätigkeit abgemeldet habe. Der Grund dafür wäre eine ungeplante Schwangerschaft gewesen. Aufgrund der gesundheitlichen Belastungen während der Schwangerschaft sowie der ersten Zeit nach der Geburt und der anschließenden Karenzzeit wäre es der Bf. nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit wie vorgesehen auszuüben oder…
… 9 NAG rechtmäßig aufenthaltsberechtigt waren, hier wohl zumindest für ein Jahr (EuGH, Rz 42: "Zeitraum [...] für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften") sowie einer Karenzzeit, vgl. Art 16 Abs 3 RL 2004/38/EG: "höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft…