Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100393/2021
Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde nach Zustellung des Bescheides in die Databox
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100393/2021vom 20.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. Februar 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) beantragte am 26.03.2015 erstmalig den FinanzOnline-Zugang und brachte am 17.02.2019 elektronisch den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 und 2018 ein.
Am 19.08.2019 erging ein Ergänzungsersuchen betreffend Arbeitsnehmerveranlagung 2017 und 2018 an den Bf, worin u.a. um die Nachreichung der Kostenaufstellung für Arbeitsmittel, des Pendlerrechnerausdrucks und der Belege für ausländische Kirchenbeiträge ersucht wurde. Am 09.10.2019 wurden die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 unter Berücksichtigung des Pendlerpauschales, des Pendlereuros und Nichtgewährung der Werbungskosten für Arbeitsmittel und außergewöhnlicher Belastungen für ausländische Spenden sowie Kirchenbeiträge erlassen. Die Zustellung der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 erfolgte elektronisch am 09.10.2019 in die Databox des Bf von FinanzOnline.
Am 24.02.2021 erhob der Bf elektronisch via FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die genannten Einkommensteuerbescheide mit der Begründung, er habe vergessen, für die Jahre 2017 und 2018 Lebensversicherungen und den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen, da er während der Karenzzeit seiner Ehegattin Alleinverdiener gewesen sei.
Die belangte Behörde wies gemäß § 260 BAO mittels Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 05.03.2021 die Beschwerden des Bf. vom 24.02.2021 gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden seien. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden am 05.03.2021 via FinanzOnline in die Databox des Bf zugestellt.
Der Bf brachte jeweils am 11.03.2021 elektronisch und fristgerecht Vorlageanträge betreffend die beiden Beschwerden 2017 und 2018 über FinanzOnline ein, in denen er angab, er habe in der Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018 die Pensionsversicherung und den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht bzw. vergessen. Am 15.03.2021 ergänzte der Bf. für das Jahr 2017 erneut über FinanzOnline den Vorlageantrag vom 11.03.2021 und gab an, er habe die Pensionsversicherungen und den Alleinverdienerabsetzbetrag vergessen. Hiebei konkretisierte der Bf noch die Beträge für die Pensionsversicherung und führte an, er sei während der Karenzzeit seiner Ehegattin (2 Kinder) Alleinverdiener gewesen.
Die Darstellung dieses Verfahrensganges beruht auf den dem BFG vom Finanzamt übermittelten Unterlagen und Protokollen zu den elektronisch erfolgten Eingaben und Erledigungen.
Mit einem Vorhalt vom 2.3.2022 hielt das BFG dem Bf diesen Sachverhalt laut Aktenlage, dessen Würdigung durch das Finanzamt sowie die dazu bestehende Rechtslage bezüglich Zustellung in die Databox und Folgen einer Versäumung der Rechtsmittelfrist vor und ersuchte den Bf um Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.
Dieses Schreiben des BFG (nachweislich zugestellt am 4.3.2022) blieb unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Beweismittel folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hat am 26.03.2015 elektronisch erstmalig einen Antrag auf einen FinanzOnline-Zugang gestellt. Dabei ist aufgrund der Rechtslage und der Nichtbeantwortung der diesbezüglichen Vorhalte davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV) verzichtet hat. Auch aus der derzeitigen Zustellübersicht im FinanzOnline-Zugang des Bf ist kein Verzicht auf die elektronische Zustellung von behördlichen Bescheiden angemerkt. (vgl. Zustellübersicht FinanzOnline-Zugang des Bf. und erstmaliger Antrag des Finanz-Online-Zugangs).
Ebenso ist im FinanzOnline-Zugang des Bf aus den Grunddaten und aus der Zustellübersicht ersichtlich, dass der Bf seine Mail-Adresse hinterlegt und eine Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen bzw. eine Mail-Verständigung hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der Arbeitnehmerveranlagung angekreuzt hat.
Weder in den Beschwerden noch in den Vorlageanträgen oder infolge des Schreibens des BFG vom 2.3.2022 brachte der Bf. Argumente vor, dass ihm die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 nicht rechtzeitig zugegangen seien bzw. er einen Verzicht auf die elektronische Form der Zustellung nicht abgegeben habe. Zur Einreichung der Beschwerden und der Vorlagenanträge verwendete der Bf zudem stets die elektronische Form der Übermittlung via FinanzOnline.
Es ist daher festzuhalten, dass sowohl die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 am 09.10.2019, als auch die Beschwerdevorentscheidungen hiezu, elektronisch in die Databox zugestellt wurden. Zudem bestritt der Bf die Zustellung der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 in die Databox nicht. Er beantragte lediglich weitere Aufwendungen für die Jahre 2017 und 2018.
Aus den jeweiligen Rechtmittelbelehrungen der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 ging auch die Beschwerdefrist (einen Monat ab Zustellung der Bescheide) hervor.
Der Bf. brachte rechtzeitig elektronisch Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 05.03.2021 via FinanzOnline ein.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Unterlagen und Beweismitteln im Akt sowie den elektronischen Aktenübersichten (Jahresveranlagung Privat, FinanzOnline-Zugang, Abgabeninformationssystem). Aufgrund der Mitteilung des maßgeblichen Sachverhaltes und deren Rechtsfolgen im Schreiben des BFG vom 2.3.2022 und der Nichtbeantwortung dieses Schreibens muss auch geschlossen werden, dass auch der Bf diesen Feststellungen nicht widerspricht.
Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
§ 245 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 245 Rz 4).
§ 108 Abs. 3 BAO lautet auszugsweise:
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag,…, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung, bestimmt in § 5b Abs. 3, dass auch andere Teilnehmer (hier: Nichtselbstständige Teilnehmer wie der Bf) in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten können. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31.12.2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 98 Rz 4). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf schon der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 98 Rz 4; mwN).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung die Möglichkeiten bestehen, sich nach Angabe einer elektronischen Adresse von der elektronischen Zustellung informieren zu lassen (Abs. 2) oder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten (Abs. 3).
Wie oben dargelegt, hat der Bf. seit 26.03.2015 den FinanzOnline-Zugang, ein Verzicht auf die Form der elektronischen Zustellung ist weder erkennbar noch wurde ein Verzicht behauptet. Ebenso hat der Bf seine Mail-Adresse in den Grunddaten hinterlegt und die Verständigung von der Zustellung von behördlichen Bescheiden in die Databox angekreuzt. Er verwendete zur Einreichung der Beschwerden und der Vorlagenanträge zudem die elektronische Form der Übermittlung an die belangte Behörde.
Entscheidend ist für die Zustellung aber alleine der Zeitpunkt, in dem die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 in der Databox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.
Wie in den Feststellungen dargelegt, sind die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 jeweils am 09.10.2019 in die Databox und so in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt. Die Beschwerden gegen die genannten Bescheide wurden jeweils erst am 24.02.2021 elektronisch eingebracht. Die einmonatige Beschwerdefrist endete jeweils bereits am 11.11.2019 (der auf den Samstag und Sonntag folgende erste Tag). Die Beschwerden wurden vom Bf daher nicht fristgerecht eingebracht und waren gemäß § 260 BAO zu Recht von der belangten Behörde zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn der Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline-Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergab, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
Linz, am 20. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100393/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100393.2021
- Stammnummer
- 136705
- Gültig
- 20.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF