…nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 4. Juni 2019 machte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***X*** GmbH (Primärschuldnerin) im Ausmaß von 7.716,44 € geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Spruch angeführten…
…Die Haftung reduzierte sich damit von bisher 20.792,34 € auf 14.554,64 €. In der umfassenden Begründung stellte das Finanzamt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für Lohnsteuer eingehend dar und wies zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung auf das…
…vom 31.7.2018, mit welcher vorgebracht wird, der Ausspruch über die Haftung für Lohnsteuern 3/2013-12/2014 sei zu Unrecht erfolgt. Der Bf. besitze nämlich laut seinen Angaben keinen Führerschein und habe somit weder berufliche noch private Fahrten mit dem Fahrzeug durchführen können…
…ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO für eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für die bei der Primärschuldnerin uneinbringlich Lohnsteuer 03/2014 vorlagen. Rechtslage und Erwägungen Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO wurde bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung eingehend…
…auf die einzelnen Monate des Jahres 2014, weshalb ein Betrag von 418,45 € (= Lohnsteuer 01 bis 03/2014) aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden, die Haftung für Lohnsteuer 2014 auf einen Betrag von 1.255,34 € (bzw. auf einen Gesamtbetrag von 11.553,41…
… 25.6.1990, 89/15/0067). Dies ist erst mit der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid, welcher an die Primärschuldnerin erlassen worden ist und mit dem im Spruch die Haftung für die Lohnsteuer (gemäß § 82 EStG) abgesprochen wurde, möglich. So eine Beschwerde ist jedoch nicht aktenkundig…
…unterlassen hat, die Lohnsteuer in jenem Zeitpunkt einbehalten, zu dem er als Arbeitgeber Zahlungen unter dem Rechtstitel Arbeitslohn geleistet hat, und offensichtlich lediglich auf das Vorhandensein zukünftiger Mittel vertraute. Nach diesem Erkenntnis genügt für die Geltendmachung der Haftung jedenfalls leichte Fahrlässigkeit. Der Einwand, dass die…
…das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer und gegenüber ***GF2*** die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***1*** GmbH (Primärschuldnerin) im Ausmaß von 56.071,15 € geltend. Erfasst sind Lohnsteuer für den Zeitraum 2022 bis 04/2024 und Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger von 2019 bis 02/2024…
…das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin und gegenüber ***GF2*** die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***X*** GmbH (Primärschuldnerin) im Ausmaß von 56.071,15 € geltend. Erfasst sind Lohnsteuer für den Zeitraum 2022 bis 04/2024 und Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger von 2019 bis 02/2024…
…vom 13. Dezember 2013 gegen die Bescheide des ehemaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. November 2013 betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2010 und 2011, Steuernummer ***BfStNr***, zu…
…Heranziehung der Haftung einzustellen. Mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 18.11.2015, Abgabenkontonummer 44, wurde der Bf. als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B.GmbH im Ausmaß von 6.280,51 Euro (Lohnsteuer 10/2012 3.492,18 Euro, Lohnsteuer 11…
…Die Haftung gemäß § 82 EStG 1988 zählt nicht zu diesen Ausnahmen, sodass in diesem Verfahren daher die Sachlage im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung maßgebend ist. Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis vom 7. Dezember 2015, RV/3100339/2015, ausgesprochen, dass die Geltendmachung einer Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer und…
…Die Haftung gemäß § 82 EStG 1988 zählt nicht zu diesen Ausnahmen, in diesen Verfahren ist daher die Sachlage im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung maßgebend. Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis vom 7. Dezember 2015, RV/3100339/2015, ausgesprochen, dass die Geltendmachung einer Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer und die…
… informierter steuerlicher Vertreter beantragt. Die Vorlage von weiteren Unterlagen werde ausdrücklich vorbehalten. c) Eine Haftung der Bf. für Lohnsteuer "2007" im Betrag von € 33.880,87 scheidet ohnehin aus. Dieser Betrag sei auf Grund einer nachträglichen Prüfung erst im Jahre 2008 vorgeschrieben worden. Hinsichtlich…
…FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 29. Jänner 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Lohnsteuern der Firma ***P-GmbH*** (FN ***1***) im Ausmaß von 15.421,64 € in der am 12. Dezember 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt…
… informierter steuerlicher Vertreter beantragt. Die Vorlage von weiteren Unterlagen werde ausdrücklich vorbehalten. c) Eine Haftung der Bf. für Lohnsteuer "2007" im Betrag von € 33.880,87 scheidet ohnehin aus. Dieser Betrag sei auf Grund einer nachträglichen Prüfung erst im Jahre 2008 vorgeschrieben worden. Hinsichtlich…
…Die Lohnsteuer ist jedoch vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu berechnen und einzubehalten, weshalb der Bf. im Hinblick auf die nicht korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in den Monaten Jänner bis November 2018 eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist und eine Haftung für die…
…vom 17. April 2013 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diese richtet sich gegen die Heranziehung zur Haftung für die Lohnsteuer Juni bis Oktober 2011. Die Feststellung des Finanzamtes, die Gehälter 06 bis 10/2011 seien zur Gänze ausbezahlt worden, widerspreche dem…
…ihm folgendes entgegenzuhalten: Zum einen ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Zum anderen kann die Nichtabfuhr der Lohnsteuer aber ohnedies nicht mit dem Hinweis auf…
…gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin, eine italienische GmbH zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war bzw. sie zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen werden kann. Bei einem internationalen Steuerfall ist zunächst der inländische Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht zu ermitteln; zu klären gilt es, ob steuerbare Einkünfte…