…Einvernahme der Zeugen Z1, p.a. Adresse Adresse, und Z2, p.a. Adresse Ob diese Umstände der Bescheid erlassenen Behörde bekannt waren oder nicht bleibt vorläufig offen. Eine Grundlage für die Haftung per se nur in einer Insolvenz erscheint ungenügend. Ein Verschulden der ehemaligen Geschäftsführerin…
…hinsichtlich der nicht (vollständigen) Entrichtung von Umsatz-bzw. Körperschaftsteuer(voraus)zahlungen sowie sonstiger Nebengebühren durch die ehemalige Geschäftsführerin werde in gegenständlicher Beschwerde nicht bestritten, sodass sie auch für die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenschulden gemäß §§ 80 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 BAO Haftung heranzuziehen…
…Gesellschafterin-Geschäftsführerin zu der Anhebung der Bezüge nicht berechtigt gewesen sei und auch ihr selbst zum damaligen Zeitpunkt (wie auch zu keinem anderen Zeitpunkt) die dadurch bewirkten Bezüge zugestanden seien. In weiterer Folge werde das zu Unrecht zu viel ausbezahlte Gehalt von der ehemaligen Geschäftsführerin…
…facto-Geschäftsführer sei kein Vertreter im Sinn des § 80 Abs. 1 BAO und des § 18 Abs. 1 GmbHG; seine Heranziehung zur Haftung sei daher unzulässig (UFS 3.8.2005, RV/1238-W/04). Maßgebend für die Vertreterhaftung sei die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH…
…Haftungsbescheid (in der Begründung) gegenüber einer Verlassenschaft der ehemaligen Geschäftsführerin ausgesprochenen Haftung darauf hinzuweisen, dass die Bf nach wie vor aufrecht gemeldet ist. Unbestritten blieb, dass die Bf im Haftungszeitraum (vom 15.5.2015 bis 15.2.2016; Fälligkeitstage) Geschäftsführerin bzw. Liquidatorin der GmbH bis…
… 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH-1 für Umsatzsteuern 08-12/2011 in der Höhe von € 8.674,00 zur Haftung herangezogen und begründend ausgeführt: Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle…
…sich das Geld. Der Amtsbeauftragte wandte ein, dass die Prüfung nicht wegen Insolvenz angeordnet worden sei, sondern wegen eingereichter Gutschriftsvoranmeldungen im Juni und Juli 2010. Das Finanzamt habe im Oktober 2010 einen Vorhalt geschickt, man hätte die Möglichkeit gehabt, mit der ehemaligen Geschäftsführerin Kontakt aufzunehmen…
…dass nur über die Hälfte der nichteinbringbaren Summe von EUR 2,000.000 die Haftung ausgesprochen wurde. Billigkeitsgründe sind laut Aktenlage nicht erkennbar, im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung war die Bf in ihrer Funktion als ehemalige Geschäftsführerin der ***GmbH*** aber aus…
…dass der ehemaligen Geschäftsführerin der Bf im Falle deren eventueller Haftungsinanspruchnahme gemäß § 248 BAO neben der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid offensteht. Insofern bleiben auch deren Rechte gewahrt. Aufgrund des Wegfalls der organschaftlichen Vertretung…
…die ihr als Geschäftsführerin auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, der bei dieser Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessenrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis…
…Geschäftsführerin durch die Bf. gewährt worden. Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden KESt vom 21. Juni 2007, gerichtet an die Bf., über den Prüfungszeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2003, wurde die Bf. gemäß § 95 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 als die zum Abzug der…
…Juli 2021 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zu Handen ihres Geschäftsführers mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften…
…seien von der ehemaligen Geschäftsführerin auf ihren Namen eingerichtet worden und seien nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung verloren gegangen. Unabhängig davon habe der aktuelle Geschäftsführer einen Antrag auf Ausstellung eines Zugangscodes gestellt. Grob fahrlässig sei dieser Zugang neuerlich auf die ehemalige Geschäftsführerin ausgestellt und…
…Verfahrensgang Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 51.805,77 zur Haftung herangezogen: | Abgabe | Zeitraum | Betrag…
…treffe ausschließlich die zweite Geschäftsführerin der Primärschuldnerin, welche im übrigen die alleinige Zuständigkeit für Finanzamtsangelegenheiten gehabt habe. Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 zog das Finanzamt den Bf. gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für die bei der Primärschuldnerin aushaftende Umsatzsteuer…
…der ehemaligen Geschäftsführerin aus der Geschäftsführung sei der Zugangscode verloren gegangen, ist festzuhalten, dass es im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, wonach die Parteien, die an FinanzOnline teilnehmen, die Zugangskennungen sorgfältig zu verwahren haben, für die Wirksamkeit der…
…den Frachtpapieren sollen laut den Ermittlungen der französischen Behörden gefälscht sein. Im Hinblick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann aber davon ausgegangen werden, dass X oder allenfalls die ehemalige Geschäftsführerin GF selbst bei Erteilung der Aufträge für die Zollabfertigungen hinsichtlich der eingeführten Wirtschaftsgüter die Verfügungsmacht innehatte…
…vertretungsbefugt ist die ehemalige Geschäftsführerin XY. Die betriebliche Tätigkeit der Bf begann mit 21.08.2015. Die Buchhaltung der Bf war im Streitzeitraum nicht ordnungsgemäß. Es lagen schwerwiegende Mängel vor. Es fehlten wesentliche Grundaufzeichnungen für die erbrachten Leistungen und die Registrierkassen der Taxis waren bis…
…von der Versicherung für den Krankenstand ihres verstorbenen Ehegatten geleistet worden wären. In einem weiteren persönlich überreichten Schreiben datiert vom 23. Februar 2018 begehrte die Beschwerdeführerin € 4.959,44 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Sie sei als Geschäftsführerin der ***9*** ***2*** GmbH zur Haftung für…
…16/0034). Zu der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29. März 2023 wird festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Auch wenn eine solche grundsätzlich durch die Geschäftsführung vertreten wird, so wäre es dem Geschäftsführer durchaus möglich gewesen…