…gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166). Nach Ansicht des BfG stellt die Guthabensverwendung keine der Abgabenexekutionsordnung unterliegende Einbringungsmaßnahme dar, weshalb die Berücksichtigung eines unpfändbaren Betrages bzw. eine Erhöhung desselben iSd …
…Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166). Die Guthabensverwendung gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO stellt keine der Abgabenexekutionsordnung unterliegende Einbringungsmaßnahme dar. Damit findet eine klare Abgrenzung…
…vor, dass das nach einer erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden sei, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes habe. Eine Guthabensverwendungen auf Grund des § 215 Abs. 2…
…24.07.2025 auf die fällige Abgabenschuld erfolgte durch das Finanzamt rechtskonform; ein auszahlbares Guthaben verblieb somit nicht. Eine (rechtswidrige) Pfändung des Guthabens erfolgte durch das Finanzamt entgegen dem Vorbringen des Bf. nicht. Eine Guthabensverwendung gemäß § 215 BAO stellt keine finanzbehördliche Exekutionsmaßnahme dar (Ritz, BAO6, …
…Bf., den Rückstand auf dem Abgabenkonto N-2 in Raten begleichen zu wollen, geht ins Leere, da Umbuchungen und Überrechnungen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen dürfen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO ist (Ritz, BAO6, …
…der Eröffnung bis zur Aufhebung. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist daher die Verrechnung von Abgabenansprüchen für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen in voller Höhe zulässig (VwGH 28.01.2003, 2002/14/0079). Eine Guthabensverwendung gemäß § 215 BAO stellt keine finanzbehördliche Exekutionsmaßnahme dar (Ritz…
…bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden sei, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes habe; dies gelte nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt sei. Eine Guthabensverwendung auf Grund des § 215 Abs. 2 BAO habe zwingend zu erfolgen; für eine Ermessensübung bestehe kein…
…dass sich auch zutreffendenfalls für den Bf. nichts gewinnen ließe, weil ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegensteht, da eine Guthabensverwendung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs…
…ein solches Verrechnungsverbot bezüglich Lohnsteuergutschriften nicht vom Abgabepflichtigen bestimmt werden könne. Mit einer Verrechnungsweisung könnten lediglich Zahlungen auf bestimmte Abgabenschuldigkeiten belegt werden. Soweit eine Guthabensverwendung gesetzlich zulässig sei, werde sie zur Abdeckung von Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Mit Vorlageantrag vom 25. September 2019 wurde das Beschwerdebegehren aufrechterhalten…
…das Instrumentarium der Anmerkung einer Stundung am Abgabenkonto nicht vorsieht, war zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages keine Stundung bewilligt. Selbst wenn eine Bewilligung vorgelegen hätte, hätte eine Umbuchung erfolgen dürfen, weil die Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO ist (Ritz, BAO. 6…
…Punkt 14, Abs. 9. Für mich ergibt sich daraus eindeutig die zeitliche Zuordnung der Guthabensverwendung in das Jahr 2008." Beigelegt waren ein Ausdruck des Rückzahlungsantrages vom 17. August 2006 über € 125.000,00 auf das Konto des Steuerberaters; das Antwortschreiben vom 18.08.2008…
…9.1998, rdb.at)]. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist daher die Verrechnung von Abgabenansprüchen für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen in voller Höhe zulässig (VwGH 28.01.2003, 2002/14/0079). Eine Guthabensverwendung gemäß § 215 BAO stellt keine finanzbehördliche Exekutionsmaßnahme dar (Ritz, BAO…
…wenn es zu keiner Rückzahlung, sondern zu einer Guthabensverwendung kommt. (RZ 4605 EStRl) | | 2007 | 2008 | 2009 | Umrechnung Bruttoeinnahmen | 8.826,09 | 13.323,44 | 8.794,76 | USt Gutschriften lt vorliegender Tabelle | 7.357,96…
…können Guthaben zurückgezahlt werden. Solche Umbuchungen oder Überrechnungen dürfen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO ist (Ritz BAO Kommentar zu § 215 BAO Rz 4). Bei den Vorschriften des …
…die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. Außerdem nahm das Finanzamt im gegenständlichen Fall aber gar keine Guthabensverwendung nach § 215 Abs. 1 BAO auf ein anderes…
…Einbringung eine Maßnahme gemäß § 215 BAO nicht aus (Stoll, BAO-Handbuch, 533). Solche Umbuchungen und Überrechnungen dürfen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung (§ 212) sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs 5 ist ( Ritz, BAO 5 , § 215, Tz. 4). …
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt ***RA***, als Erwachsenenvertreter, über die Beschwerde vom 12. August 2025, eingelangt am 13. August 2025, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Juli 2025 zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Mai 2023 betreffend Abweisung eines…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A., Adr., vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rosensteinstraße 4, 3830 Waidhofen an der Thaya über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23. März 2012…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom 10.04.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Innsbruck vom 18.03.2013 über die Abweisung eines Umbuchungsantrages zu Recht…