…aus der Veranlagung resultierende Guthaben sei jedoch zur Gänze auf dem Abgabenkonto belassen worden, da die Gewinntangente der OG noch ausständig gewesen sei und daher zu einer Abänderung des Bescheides führen würde. Laufende Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden, ohne das Guthaben zu verwenden. Im…
…Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Im Beschwerdefall bestand am 23.08.2018 auf dem Abgabenkonto der Schuldnerin ein Guthaben in Höhe von 1.028.822,32 Euro (Forschungsprämie 2017 plus bestehendes Guthaben in Höhe von 64,60 Euro). Soweit Guthaben zu verwenden sind…
…Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der ARGE verfügen durfte, erfolgte die anteilige Verwendung des Guthabens…
…zu § 215 (s. Tz 9-10) eine klare Aussage. Ein verbleibendes Guthaben ist anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden. Darauf stützt sich auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.10.2004, GZ RV/0203-S/04 (S. auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter…
…4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen…
…des Beschwerdeführers zu verwenden gewesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 8. August 2017 im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass die Abweisung des Antrages unrichtig sei, weil es sich um ein Konkurs-/Abschöpfungsverfahren handle. Das Guthaben stehe der Masse…
…eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben…
…4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen…
… 215 Abs. 2 BAO mit in Höhe von € 18.614,69 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077…
…normiert: (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.…
…dass der Antrag auf Rückzahlung "teilweise abgewiesen" werde. Zur Begründung führt die belangte Behörde aus: "Ihr Guthaben war gemäß § 215 Abs. 1 BAO der Bundesabgabenordnung zur (teilweisen) Tilgung Ihrer anderen Ábgabenschuldigkeiten zu verwenden. Auf die Ihnen zugegangene Buchungsmitteilung wird verwiesen." Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch…
…Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der Arge verfügen durfte, erfolgte die anteilige Verwendung des Guthabens…
…zu § 215 (s. Tz 9-10) eine klare Aussage. Ein verbleibendes Guthaben ist anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden. Darauf stützt sich auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.10.2004, GZ RV/0203-S/04 (S. auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter…
…zu § 215 (s. Tz 9-10) eine klare Aussage. Ein verbleibendes Guthaben ist anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden. Darauf stützt sich auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.10.2004, GZ RV/0203-S/04 (S. auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter…
…ist. § 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung…
…wurde erwogen: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen…
…von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 239 Rz 4) Erst nach Verwendung gem. § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar. (Ritz/Koran, BAO7, § 239 Rz 1 u…
…ist. § 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung…
…000,00 Euro letztlich stattgegeben worden. Da die Sicherheitsleistung erbracht worden sei, gebe es keine Rechtsgrundlage für die dennoch erfolgte "Pfändung" bzw. Guthabenverwendung in Höhe von 51.892,74 Euro. 2.) Weiters verstoße die Vorgangsweise des Zollamtes gegen § 230 Abs. 6 BAO. Es sei unstrittig…
…ist. § 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung…