…Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Im anhängigen Verfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung des Gewinnanteiles des Beschwerdeführers (Bf) aus dessen Beteiligung an der Autohaus GmbH & Co KG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 strittig (Anwendbarkeit des § 36 Einkommensteuergesetz…
…unter anderem auch die vom Bf. behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erlassung des den Anspruchszinsen zu Grunde liegendem Einkommensteuerbescheides 2006 und folglich auch des Zinsenbescheides strittig. Die Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist auch für Anspruchszinsen, welche ansonsten unabhängig von der…
…halte aufrecht, dass es keine gültigen Bescheide gegen die Gesellschaft wegen der strittigen Haftungsbeträge gibt. Insbesonders gibt es keinen rechtskräftigen Bescheid wegen USt 2016, womit EUR 19.660 zu zahlen wären. Es steht mir aber auch zu, im Haftungsverfahren die Grundlagenbescheide zu bekämpfen, was ich…
…den Personengesellschaften I. stille Gesellschafter und K. beteiligt war, und dass sich die gewerblichen Einkünfte des Bf. auf Basis der von den jeweiligen Finanzämter ergangenen aktenkundigen Grundlagenbescheide geändert haben, was letztlich dazu führte, dass in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO…
…Anspruchszinsen (Einkommensteuer 2023) in der Höhe von € 231,44 für den Zeitraum 01. Oktober 2024 bis 12. Jänner 2025. Strittig ist, ob der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2023 zu recht ergangen ist. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. 3…
…Schriftsatz zur Berufung vom 9.1.2012 dar (§ 274 BAO)." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der gemäß § 295 BAO abgeleitete Bescheid zu Recht erlassen wurde bzw. ob ein nichtiger Grundlagenbescheid vorliegt. § 295 Abs. 1 BAO weist folgenden Wortlaut auf: …
… 1438 ABGB 5.5. Keine "Mehrfachbesteuerung" desselben Vorganges 6. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 7. Unzulässigkeit der Revision Strittige Punkte 1. Kann für eine als Darlehen bezeichnete Vereinbarung Kreditvertragsgebühr gemäß § 33 TP 19 GebG vorgeschrieben werden, wenn sich die Gesellschafterin als Kreditgeberin gegenüber ihrer Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet…
…133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Beschwerdefall strittig ist die Bindungswirkung an eine Tangentenzuweisung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens einer atypisch stillen Gesellschaft, an der die beschwerdeführende Privatstiftung im Streitzeitraum nicht mehr beteiligt gewesen sei. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2011…
…Es erfolgten Meldungen des Landes OÖgemäß § 109a EStG 1988. Strittig ist die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit im Rahmen der ***6*** GesnbR. Die Beschwerdeführerin bezog ausschließlich Einkünfte aus der mit ihrem Gatten gemeinsam betriebenen Tierarztpraxis (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.2…
…Zu den letztgenannten Einkünften erging am 29.2.2024 zu StNr. ***6*** ein entsprechender Feststellungsbescheid. In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes an den Beschwerdeführer vom 3.6.2024 wurde auf folgende Punkte hingewiesen: 1) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die ***KG*** in den Jahren 2019…
…dass für den gemäß § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheid kein neuer Grundlagenbescheid vorliege und zum anderen wird hinsichtlich des AfA-Ansatzes die Zugrundelegung eines der Behörde vorgelegten ergänzenden Gutachtens begehrt. Bis zum Zeitpunkt des Ergehens des gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides befand…
…aus den Aussagen und Handlungen des Geschäftsführers für diese Zeit nicht abgeleitet werden. Zudem verwies der Bf. auf die Möglichkeit der Nichtigkeit der Grundlagenbescheide. Die Berufung gegen die strittigen Einkommensteuerbescheide 2001, 2003 und 2005 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) an das BFG vorgelegt. …
…2.400 Euro; für die Betriebszahl 14,4 errechne sich somit ein Hektarsatz von 345,60 Euro (2.400/100 x 14,4). Die (in der Bescheidbegründung gleichfalls näher dargestellte) Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens ist nicht strittig. Das Finanzamt hielt weiters fest, dass die Feststellung…
…für die Betriebszahl 23,8 errechne sich somit ein Hektarsatz von 571,20 Euro (2.400/100 x 23,8). Die (in der Bescheidbegründung gleichfalls näher dargestellte) Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens ist nicht strittig. 2 Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht…
…und 22. Bezirk das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und vom steuerlichen Vertreter unseres Mandanten (EB) die Aussetzung der aufgrund der Berufung vom 26.07.1996 gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1988, 1989 und 1992 strittigen Einkommensteuer 1988, 1989 und 1992 beantragt, welche auch genehmigt…
…Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Im Folgenden werden die in den strittigen Jahren erfolgten Verfahrenshandlungen in tabellarischer Form je strittigem Veranlagungsjahr festgestellt: | ESt 2002 | Verfahrenshandlung | 27.07.2004 | Erstbescheid | 12.05.2006 | § 295 (1) wg F Bescheid…
…Strittig ist, 1.) ob das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 23. Februar 2023, in welchem eine Änderung nach § 295 Abs. 1 BAO vorgenommen wurde, bereits verjährt gewesen ist und 2.) ob der Grundlagenbescheid…
…1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26. Juni 2003 seien endgültig ergangen. Die Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO sei daher zu Unrecht erfolgt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im Beschwerdefall ist strittig, ob § 208 Abs. 1 lit. d BAO auch dann zur Anwendung gelangt…
…Jahr 2005 angenommen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vorbringen erübrigt sich betreffend die Jahre 2001 bis 2004 aufgrund der dort eingetretenen Verjährung und betreffend das Jahr 2010 mangels Strittigkeit. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von…