Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100057/2025
Anspruchszinsenbescheid hängt vom Grundlagenbescheid (hier ESt) ab.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100057/2025vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2025 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 datierend mit 28. Juni 2024 via FON bei der belangten Behörde eingereicht. Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum 10. Jänner 2025 den Einkommensteuerbescheid 2023. Aus der Veranlagung resultierte eine Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2023 in der Höhe von € 16.546,00. Der Einkommensteuerbescheid 2023 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Datum 10. Jänner 2025 erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen (Einkommensteuer 2023) in der Höhe von € 231,44 für den Zeitraum 01. Oktober 2024 bis 12. Jänner 2025.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe via FON vom 13. Jänner 2025 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Darin führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
Der Anspruchszinsenbescheid 2023 weise eine Abgabenschuld in der Höhe von € 231,44 aus. Die auf dem Bescheid ausgewiesenen Verzinsungszeiträume seien gelistet zwischen 01. Oktober 2024 bis 12. Jänner 2025. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 sei rechtzeitig am 28. Juni 2024 bei der belangten Behörde eingereicht worden. Anfang Dezember 2024 sei seitens des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde urgiert worden und nachgefragt, bis wann mit einer Veranlagung gerechnet werden könne.
Daraufhin sei ein interner Arbeitsauftrag seitens der belangten Behörde erstellt worden. Auch zu Jahresbeginn 2025 habe eine nochmalige Urgenz stattgefunden. Versäumnisse seitens des Beschwerdeführers seinen in diesem Fall jedenfalls nicht vorliegend.
Es werde daher beantragt, von der Vorschreibung der Anspurchszinsen abzusehen.
Die belangte Behörde erließ mit Datum 21. Jänner 2025 die Beschwerdevorentscheidung. Darin wies sie die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe via FON vom 23. Jänner 2025 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 datierend mit 28. Juni 2024 via FON bei der belangten Behörde eingereicht.
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum 10. Jänner 2025 den Einkommensteuerbescheid 2023.
Aus der Veranlagung resultierte eine Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2023 in der Höhe von € 16.546,00. Der Einkommensteuerbescheid 2023 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Datum 10. Jänner 2025 erließ die belangte Behörde zudem einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen (Einkommensteuer 2023) in der Höhe von € 231,44 für den Zeitraum 01. Oktober 2024 bis 12. Jänner 2025.
Strittig ist, ob der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2023 zu recht ergangen ist.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 205 BAO lautet wie folgt:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. (4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl hierzu Ritz, BAO6, § 205 Tz 2) und stehen daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden.
Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. Die prozessuale Bindung des abgeleiteten Bescheides kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der Grundlagenbescheid (hier: Einkommensteuer 2023) rechtswirksam erlassen worden ist (vgl hierzu Ritz, BAO5, § 252, Tz. 3).
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist daher etwa mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden. Im Hinblick auf diese Bindungswirkung kann aber eine Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund der inhaltlichen Unrichtigkeit der Körperschaftsteuerbescheide von vornherein nicht zum Erfolg führen (vgl hierzu VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).
Im streitverfangenen Beschwerdefall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, denen zufolge der Einkommensteuerbescheid 2023 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung war die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2023 als unbegründet abzuweisen.
Es wird jedoch an dieser Stelle angemerkt, dass im Fall einer Abänderung oder Aufhebung des zugrundeliegenden Abgabenbescheides (Einkommensteuerbescheid 2023) im Rahmen des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid ergeht, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150; 28.5.2009, 2006/15/0316, und Ritz, BAO5, § 205 Tz 35).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit der klaren und eindeutigen oben angeführten gesetzlichen Bestimmung als auch in Einklang mit der angeführten Judikatur des VwGH. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Feldkirch, am 13. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100057/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100057.2025
- Stammnummer
- 151430
- Gültig
- 13.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF