…Die einzige Feststellung dieser Außenprüfung war die Nichtanerkennung der erfolgsneutralen Einbringung von Mitunternehmeranteilen an der X- GmbH & Stille zum Stichtag 31.12.1995 gemäß Art III UmgrStG in die Y- Beteiligungs- und Immobilien AG gegen Gewährung von Aktien. Begründet wurde diese Entscheidung der Betriebsprüfung (BP…
…Sinn sei mit der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, dass nur nach Eintritt der neuen Gesellschafter entstandene Verluste zugewiesen werden würden. Daran ändere auch die Aussage des steuerlichen Vertreters der X GmbH & Still im Vorhalteverfahren nichts. Diese sei lediglich darauf gerichtet gewesen, die wirtschaftlichen Gründe…
…wurden, liegt hier vielmehr der gegenteilige Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung vor, weshalb sich allenfalls die Frage einer verdeckten Einlage stellen kann. In den Jahren 2002 und 2003 gewährte die Bf. ein zinsenloses Darlehen an A und B GmbH. Es wurde somit unentgeltlich zur Verfügung gestellt…
…Schließlich führen sowohl Gewinnausschüttungen einer GmbH als auch Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Aushebelung der Unterscheidung der einzelnen Einkunftsarten und die Aufhebung der Privatautonomie sowie die daraus folgende beliebige Umqualifizierung von Einkünften sind jedoch weder durch den Gesetzgeber noch durch Verwaltungspraxis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Wisiak in der Beschwerdesache GmbH & Stille , vertreten durch Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Hallerschloßstraße 1, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 04.09.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz…
…X_Zwei": mit Schreiben an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 29.12.2010 Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 29.11.2010 betreffend Steuernummer StNr2, X2 GmbH (& stille Ges), auf dessen Existenz der Bf. aus der zusätzlichen Bescheidbegründung zu seinen Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2008…
…B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Bf. war neben der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie solcher aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr an der x GmbH & stille Gesellschafter beteiligt. Im Zuge einer bei ersterem Unternehmen mit Prüfungsbeginn vom 21.10.2009 erfolgten, auf …
…Leasingnehmer - der *** GmbH & Co KG - als wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet worden. Zur Kaufoption werde auf Punkt XX. und die EStR 2000, Rz. 143 verwiesen. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (insbesondere OG, KG, GmbH & Co, KG, GesbR, atypisch stille Gesellschaft und GmbH & Still) seien kein Steuersubjekt der Einkommensteuer…
…Aus dem Einwand der Bf., dass durch die Einkommensteuerfestsetzungen (nach § 295 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungsbescheide bei der Y-GmbH & Stille , an der J.B. (zumindest) in den Jahren 1999 und 2000 beteiligt war) die absolute Verjährung ausgehebelt worden sei, lässt sich nichts gewinnen…
…die von der Betriebsprüfung angesetzten AfA-Sätze 2. Aufteilung der Stromkosten auf die Betriebe 3. Einstufung der Fremdenzimmervermietung (gewerblichen Vermietung) als Liebhaberei 4. die Betriebsausgaben betreffend die ***P*** Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (stille Gesellschaft) 5. Kapitaleinkünfte aus dem Ausland 1. Afa - Sätze Gem § 7 Abs…
…Hrn. R. immer kommuniziert worden. Bzgl. der ABC habe er mit Hrn. E. Kontakt aufgenommen, da dieser ja die ABC GmbH stilllegen wollte und der DE Reisen die Konzession entzogen wurde. Hr. A. sei hier nicht involviert gewesen. - Zur Ausführung, dass von der Fa. Bf…
…Ob die Abgabenbehörde, ausgehend von ihrer Ansicht, die Haftungsverpflichtung wäre auf die Kommanditgesellschaft übertragen worden, eine entsprechende Vermögensminderung direkt beim steuerlichen Wert der Beteiligung an der ***A-GmbH*** & Stille berücksichtigt hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Sie hat die Beteiligung im Prüfungsbericht (Tz. 28) sowohl…
…darauf, dass die an die Wiener GmbH & Stille ergangenen Feststellungsbescheide des Finanzamtes Wien 99 für 2006 – 2010 vom 3.März 2016 mit BVE vom 4.Dez.2017 als absolut nichtig qualifiziert worden und die davon abgeleiteten ESt-Bescheide für 2007 – 2010 daher nunmehr rechtswidrig seien…
…dass - ungeachtet dessen, dass nach Aktenlage der Bf. den bei der Fa. x GmbH & stille Gesellschafter den bescheidmäßig für die Jahre 2001 bis 2009 getroffenen Feststellungen nicht selbst, via Erhebung einer diesbezüglichen Berufung entgegengetreten ist -, obige, von anderen ehemals an vorgenanntem Unternehmen Beteiligten erhobenen Einwendungen…
…Oktober 2007, welcher seitens des Finanzamtes als Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 vom 2. November 2007 gewertet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die X GmbH stillgelegt und der Betrieb eingestellt worden sei. Die Geschäftsleute Bf.X würden versuchen, den Ruhestand zu erreichen. Zur…
…| 9.023,05 | E2 und Mitgesellschafter | 7.292,71 | A-GmbH & Co KG | 1.244,80 | B-AG und Mitgesellschafter | 19,90 | D-AG & Stille | 1.474,54 | | 19.056,00 | 2007 |…
…SP-GmbH und AG als ehemalige Gesellschafter der GH und Mitgesellschafter : Bescheid Eine gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO hat gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 BAO iVm § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007 und 2008 betreffend die ehemalige stille…
…für 2009 zu. Zur Einbringung eines Rechtsmittels waren nur die ehemaligen Gesellschafter befugt. Die ausdrücklich im Namen der (aufgelösten) A.- GmbH & atypisch stille Gesellschaft eingebrachte Berufung war daher - gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2010, 2009/16/0091 ohne weitere Verfahrensschritte - gemäß § 260 Abs…
…hätte auf Grund dieser Annahmen der Betriebsprüfung das Vermögen der X GmbH zum 31.12.1995 bei einem negativen bilanziellen Buchwert von öS 10.998.211,- noch vor der gutachterlichen Ermittlung der stillen Reserven und ohne Berücksichtigung der getätigten Entnahmen schon einen positiven Verkehrswert von…
…2 BAO iVm § 246 BAO nur mehr (ehemalige) Gesellschafter, denen Einkünfte zugeflossen sind/zugerechnet wurden, zum Erheben eines Rechtsmittels aktivlegitimiert. Der aufgelösten GmbH & atypisch stillen Gesellschaft kommt gemäß § 191 Abs. 2 iVm § 246 BAO keine Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den an deren ehemalige…