…dass die fragliche Erledigung kein Bescheid sei, daher keine bescheidmäßige Wirkung erziele. Denn auch durch die Zurückweisung werde mittelbar ausgesprochen, dass die fragliche behördliche Erledigung mangels Bescheidcharakters nicht rechtskraftfähig sei (insbesondere keine Gestaltungswirkung habe), somit nicht schuldbegründend sein könne, daher etwa keine Fälligkeit, keine Säumnis…
…in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.8.2004, 99/13/0207) nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen…
…treten, die im Wege der Aufhebungsbescheide beseitigt wurden (vgl. dazu bereits RV/7103680/2026 zum Punkt "Ex-tunc-Wirkung und Wiederaufleben der antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheide 2020-2022"). Darüber hinaus bewirkt die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses, dass Bescheide als beseitigt gelten, die…
…in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu…
…§ 6 Abs. 3 UStG 1994: Eine Option ist eine Willenserklärung einer Unternehmerin/eines Unternehmers mit Gestaltungswirkung. Eine Verzichtserklärung als Option wird eine Unternehmerin vor allem dann machen, wenn sie zu Beginn der Tätigkeit hohe Investitionen hat. In eine Verzichtserklärung wird niemand von der Behörde gedrängt…
…2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein…
…in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.8.2004, 99/13/0207) nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen…
…Herabsetzung festgesetzt geworden wäre (VwGH 26.11.2014, 2012/13/0114). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Abgabenverfahren erfüllt. Die in der Abgabensache mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung der mit dem angefochtenen Beschied in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehenden Revisionsentscheidung des VwGH vom 1. März 2018…
…dass die fragliche Erledigung kein Bescheid sei, daher keine bescheidmäßige Wirkung erzielen könne. Denn durch die Zurückweisung werde mittelbar ausgesprochen, dass die fragliche behördliche Erledigung mangels Bescheidcharakters nicht rechtskraftfähig sei (insbesondere keine Gestaltungswirkung habe), somit nicht schuldbegründend sein könne, daher etwa keine Fälligkeit, keine Säumnis…
…das in Analogie zum mit dem Pfändungsbescheid in unlösbarem Zusammenhang stehenden Verfügungsverbot gesehen werden muss, judiziert: „Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu…
…Änderung von Abs. 5 Z 2 soll die Möglichkeit der rückwirkenden Verminderung des einzubringenden Vermögens im Wege einer vorbehaltenen (,unbaren') Entnahme geändert werden" und weisen dabei mehrmals auf die (bis zum AbgÄG 2005) bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten und die Vermeidung von Gestaltungswirkungen durch die Gesetzesänderung hin. Der …
…Änderung von Abs. 5 Z 2 soll die Möglichkeit der rückwirkenden Verminderung des einzubringenden Vermögens im Wege einer vorbehaltenen ("unbaren") Entnahme geändert werden" und weisen dabei mehrmals auf die (bis zum AbgÄG 2005) bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten und die Vermeidung von Gestaltungswirkungen durch die Gesetzesänderung hin. Der …