Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100590/2025
Keine Ausdehnung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO auf das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100590/2025vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerden vom 2. September 2025, vom 10. November 2025 und vom 2. Februar 2026 gegen die Bescheide vom 12. September 2025, vom 3. November 2025 und 15. Jänner 2026, jeweils betreffend Zurückweisung der Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, St.-Nrn. ***2*** und ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom dd. Juli 2025, ***3***, wurden be-treffend ***Firma*** die Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2015 festgestellt.
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurden von der Amtspartei, der Gesellschaft und zwei weiteren Mitunternehmern ordentliche Revisionen eingebracht (Ro 2025/15/0034 bis 0037). Zwei Parteienrevision wurden zurückgezogen und vom Verwaltungsgerichtshof als gegenstandslos erklärt (Ro 2025/15 0034 und 0035).
Mit Eingabe vom 19. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2015, Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2011 bis 2015 sowie betreffend Aussetzungszinsen, die das Finanzamt mit Bescheid vom 26. August 2025 zunächst abwies.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2025 unter Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Nach Aufhebung des Abweisungsbescheides gemäß § 299 BAO wies das Finanzamt den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2025 gemäß § 212a Abs. 2b Z 3 BAO zurück.
Mit Antrag vom 25. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer auch die Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 samt Anspruchszinsen. Gegen die Zurückweisung mit Bescheid vom 3. November 2025 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 gleichfalls Bescheidbeschwerde erhoben.
Ein weiterer Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde am 2. Jänner 2026 auch betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 eingebracht. Gegen die Zurückweisung vom 15. Jänner 2026 wurde am 2. Februar 2026 Bescheidbeschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst jeweils vorgebracht, dass die Revision erfolgversprechend sei und im Falle, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der Revisionswerberin anschließe, das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zu veranlagen sei.
Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 27. Juni 1996, B 131/95, erkannt, dass Aussetzungen der Einhebung nach § 212a BAO im Sinn der in einem Rechtsstaat erforderlichen Effizienz des Rechtsschutzes auch zur Klärung von verfassungsrechtlichen Fragen durch den Verfassungsgerichtshof notwendig sei. Für die Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 B-VG könne nichts anderes gelten. Es wäre inkonsistent und mit der Effizienz des Rechtsschutzes in einem Rechtsstaat nicht zu vereinbaren, die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO auf das Verfahren vor dem BFG zu begrenzen und nach einer Aufhebung (Kassation) von Erkenntnissen des BFG durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof und einer Fortsetzung des Verfahrens beim BFG in Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH oder des VfGH neu beantragen zu müssen. Eine solche Durchbrechung einer Aussetzung der Einhebung würde einen Rechtsschutzwerber "generell und einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belasten, bis sein Rechtsgesuch endgültig erledigt sei." Hätte § 212a BAO einen solchen Inhalt (keine Aussetzung der Einhebung im Rechtszug an die Höchstgerichte), "verlöre die Rechtsschutzeinrichtung" nach § 212a BAO "das erforderliche Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber und wäre verfassungswidrig", so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 1996, B 131/95, im Anschluss an VfGH 11.12.1986, G 119/86, zur in einem Rechtsstaat erforderlichen Effizienz des Rechtsschutzes.
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO sei somit antragsgemäß bis "zur endgültigen Erledigung des Rechtsschutzgesuchs" durch eine meritorische Entscheidung des VwGH oder einer abschließenden Entscheidung des BFG in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH zu gewähren. Die Aussetzung der Einhebung ende erst mit der endgültigen (nicht mehr mit einer Revision an den VwGH oder einer Beschwerde an den VfGH angefochtenen) Entscheidung. Das Bundesfinanzgericht sei nach Art. 140 B-VG auch berechtigt ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Das Finanzamt begründete die Zurückweisung damit, dass nach § 212a 2b Z 3 BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen sei, wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht werde. Das Beschwerdeverfahrens sei mit Erkenntnis vom dd. Juli 2025, ***3*** erledigt worden. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Revision über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung des Bundesfinanzgerichts hinaus auszudehnen. Auf die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG werde hingewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom dd. Juli 2025, ***3***, wurden betreffend ***Firma*** die Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2015 festgestellt. Dagegen wurden von der Amtspartei, der Gesellschaft und zwei Mitunternehmer jeweils Revisionen eingebracht (Ro 2025/15/0034 bis 0037. Mit Eingaben vom 8. Oktober 2025 wurden zwei Parteienrevisionen zurückgezogen und vom Verwaltungsgerichtshof als gegenstandslos erklärt (Ro 2025/15/0034 und 0035).
Mit Eingaben vom 19. August 2025, vom 25. Oktober 2025 und vom 2. Jänner 2026 beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Aussetzung der Einhebung der Aussetzung nach § 212a BAO betreffend die Einkommensteuer, die Anspruchszinsen und Aussetzungszinsen, welche aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom dd. Juli 2025, RV/3100011/2025 über die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO in der Folge neu festgesetzt wurden bzw. aufgrund der Verfügung über den Ablauf der Aussetzung zu entrichten sind.
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Akten des Finanzamtes.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
"§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
[….]
(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
[….]
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. [……]"
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.
Ein Aussetzungsantrag, der nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 212a Abs. 2b Z 3 BAO zurückzuweisen.
Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerden [bzw. Revisionen], über den Zeitpunkt der Erlassung der die Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (vgl. mit weiteren Nachweisen zB. VwGH 28.05.2002, 96/14/0175, VwGH 31.07.2002, 2002/13/0136).
Im Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 98/13/0044, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren erstrecke.
Die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten "Beschwerde" bzw. Revision richten sich deshalb ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044; VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028.
Dieses ende spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung [nunmehr Beschwerde-entscheidung] auch dann, wenn diese in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden. Eine solche Anfechtung habe nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Voll-zugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde [bzw. Revision] richte sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§ 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG).
Es ist danach auch während eines aufrechten Verfahrens vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes der Rechtschutzwerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, sodass das erforderliche Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber gegeben ist, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht (siehe auch BFG 31.1.2019, RV/7101238/2017).
Das Bundesfinanzgericht vermag sich auch nicht der Ansicht anzuschließen, dass eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Im Erkenntnis vom 27. Juni 1996, B 131/95, hat der Verfassungsgerichtshof nicht ausge-sprochen, dass die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auszudehnen sei. In jenem Verfahren ging es vielmehr darum, dass nach der seinerzeitigen Auslegung der Bestimmung des § 212a BAO eine Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörde nicht bewilligt wurde, wenn eine Berufung nur damit begründet wurde, dass eine angewendete gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig sei. Das sah der Verfassungsgerichts-hof als Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhaltes der Bestimmung des § 212a BAO an. Der Wortlaut der Bestimmung stehe einer verfassungsmäßigen Auslegung aber nicht im Wege.
Auch in einem solchen Fall sind daher im Abgabenverfahren einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht die Erfolgsaussichten des Beschwerdevorbringens abzuschätzen.
Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Vorbringen, dass nach einer Aufhebung von Erkenntnissen des BFG durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof und einer Fortsetzung des Verfahrens beim BFG in Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH (§§ 42 und 63 VwGG) oder des VfGH (§ 87 VfGG) die Aussetzung neu beantragt werden müsse, sodass eine Inkonsistenz und mit der Effizienz des Rechtsschutzes nicht zu vereinbarende Auslegung des § 212a BAO vorliege, nicht zu überzeugen.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt nämlich im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen.
Auch nach § 295 Abs. 3 BAO ist vorgesehen, dass ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben ist, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Im Falle eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshof wäre daher auch ein gemäß § 212a Abs. 5 BAO erlassener Ablaufbescheid aufzuheben (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0207).
Eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher nicht.
Eine bewilligte Aussetzung der Einhebung wirkt auch, wenn das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH oder ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG beantragt. Diesfalls wurde vom Bundesfinanzgericht noch keine das Verfahren abschließende Erledigung erlassen. Der Ablauf der Aussetzung kann in diesem Stadium noch nicht verfügt werden.
Die Zurückweisungen der Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom 19. August 2025, vom 25. Oktober 2025 und vom 2. Jänner 2026 erfolgten daher auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht. Das Bundesfinanzgericht sieht aus den dargelegten Gründen auch keine Veranlassung beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung der Aussetzungsanträge erfolgte nach dem insofern klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Das Bundesfinanzgericht ist auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Da auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, war die (ordentliche) Revision als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 16. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2b Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100590/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100590.2025
- Stammnummer
- 152209
- Gültig
- 16.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF