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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100794/2026

Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 ?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100794/2026vom 18.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Oktober 2025 betreffend Umsatzsteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist im konkreten Beschwerdefall die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 . I. Verfahrensgang Am 11.10.2025 langte -über Finanzonline -die Umsatzsteuererklärung 2024 bei der zuständigen Behörde ein. In der Umsatzsteuererklärung 2024 wurden Umsätze in Höhe von € 17.574,40 bei der Kennzahl 000 erklärt. Bei der Kennzahl 016 wurde die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 in Anspruch genommen (unechte Steuerbefreiung). Vom EDV-System erhielt die Bf. die Rückmeldung , dass "bereits eine Regelbesteuerung für 2023 in den Datenbanken der Finanzverwaltung gespeichert sei. Deswegen könne eine Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden." Am 17. 10. 2025 wurde der Jahressteuerbescheid betreffend Umsatzsteuer 2024 erlassen. Es ergab sich eine Abgabennachforderung von € 3.514,88 bei erklärten Umsätzen von € 17.574,40 mit einem 20 %ige Normalsteuersatz. Es ergab sich eine Umsatzsteuer von € 3514,88 (auf der Basis eines im für das Jahr 2023 abgegebenen Regelbesteuerungsantrages gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994). In der Begründung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2024 wurde folgendes ausgeführt: "Mit dem Fragebogen für natürliche Personen Verf 24 vom 29.11.2023 wurde gegenüber der Finanzbehörde die Regelbesteuerung nach § 6 Abs. 3 UStG erklärt. Der Antragsteller hat habe sohin seine Umsätze bindend für fünf Jahre den jeweiligen Steuersätzen zu unterwerfen, er habe jedoch auch die Möglichkeit auf den Vorsteuerabzug. Diese Regelbesteuerung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Dieser Widerrufsfrist seien gegenständlichen Fall jedoch frühestens im Kalenderjahr 2028 zulässig (5 Jahre Bindungswirkung ab 2023). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Kleinunternehmer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG nicht in Anspruch genommen werden." Gleichzeitig wurde die Einkommensteuererklärung 2023 am 11.10.2024 über Finanzonline übermittelt. Darin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Branche "Werbung" mit Gewinnermittlungsart § 4 Abs. 3 EStG 1988 erklärt. In der Erklärung wurden die Erträge mit € 17.057,40 sowie diverse geringfügige Aufwendungen und ein Grundfreibetrag erklärt. In Summe ergaben sich bei der Kennzahl 330 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 14.146,37. In der Folge wurde der Einkommensteuerbescheid v. 15.10.2024 erlassen. Im Jahr 2024 wurden noch nichtselbstständige Einkünfte im Ausmaß von € 8.024,33 und € 4.703,78 erzielt. Unter Berücksichtigung der Werbungskosten (Home-Office Pauschale plus Pauschbetrag von Werbungskosten) ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 26.622,48 und eine Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge v. € 2.748,38. Es ergab sich bei einer anrechenbaren Lohnsteuer von € 484,20 und der Rundungsdifferenzen die festgesetzte Einkommenssteuer von € 2.264,00 (Anmerkung des Gerichtes: in Vollstreckung). Beschwerde Umsatzsteuer 2024 Gegen den Umsatzsteuerjahressteuerbescheid 2024 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen darin Folgendes ausgeführt: "Die Bf. habe keine Verzichtserklärung abgegeben und dieses sei versehentlich nur im Rahmen des Erklärungswechsels angekreuzt worden". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und verwies neuerlich auf die im § 6 Abs. 3 UStG 1994 verankerte Bindungswirkung. Auch dieser Bescheid wurde der Bf. mit selbigem Tag elektronisch in die Databox zugestellt. Am 19.12.2025 langte der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, in welchem neuerlich ausdrücklich die Stellung des Regelbesteuerungsantrages gemäß § 6 Abs. 3 UStG bestritten würde. Weiters forderte die Bf. die belangte Behörde auf, sie möge den Nachweis erbringen, wann, in welcher Form (schriftlich/elektronisch) und mit welchem Inhalt eine entsprechende Verzichtserklärung eingebracht worden sein soll. Ohne nachweisliche Willenserklärung , vermeine die Bfin. , sei die Anwendung der Regelbesteuerung rechtswidrig. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Auskunftsersuchen vom 15.01.2026 nach und übermittelte die Bf. den Fragebogen FormularNr. Verf. 24 vom 29.11.2023. Zeitgleich wurde ausgeführt, dass die Abgabe einer Verzichtserklärung im Rahmen des Fragebogens eine hinreichende Erklärung auf die Anwendung des §§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG zu verzichten, darstelle. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass die Bf. bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheid 2023 Zeit gehabt hätte, diese zu widerrufen. Außerdem zeige ein Auszug aus dem elektronischen Fragebogen, dass zur Beantragung der Verzichtserklärung aktiv ein entsprechendes Jahr -sohin jenes Jahr , ab welchem diese Verzichtserklärung gelten solle-eingetragen werden muss. Ergänzend dazu bestand -vor dem Absenden- des Fragebogens die Möglichkeit, die entsprechenden Angaben neuerlich zu prüfen- eine entsprechende irrtümliche Antragstellung hätte jedenfalls bei einer sorgfältigen Nachprüfung auffallen müssen. Im Auskunftsersuchen vom 15.01.2026 (Fristsetzung bis 13.02.2026) führte die Finanzverwaltung Folgendes aus: …" Sie forderten im Rahmen des Vorlageantrages die belangte Behörde auf, dass von der Behörde konkreten Nachweise zu erbringen wären, wann, in welcher Form (schriftlich/elektronisch) und mit welchem Inhalt eine entsprechende Verzichtserklärung eingebracht worden sei. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sei die Verzichtserklärung im Rahmen des Verf. 24 , welche von Ihnen am 29.11.2023 - konkret um 15:30: 12:00 Uhr elektronisch eingebracht worden sei, ausdrücklich beantragt. Auf dem Fragebogen und durch die darin angegebenen Daten wurde nochmals dargestellt , die Verzichtserklärung müsse ausdrücklich und schriftlich gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Eine Verwendung des für die Verzichtserklärung vorgesehenen Formular U 12 ist nicht zwingend. Daher stelle die Beantragung im Rahmen des Fragebogens für die Finanzbehörde jedenfalls eine hinreichende Erklärung dar, auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG zu verzichten. Wäre die Regelbesteuerung tatsächlich- wie von Ihnen vorgebracht-irrtümlich oder ohne dahinterstehende Willenserklärung abgegeben worden, so hätten Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 2023 Zeit gehabt, diese Verzichtserklärung zu widerrufen. Ein Auszug aus dem Fragebogen, der über FinanzOnline eingebracht worden sei, zeige sogar, dass zur Beantragung bewusst ein entsprechendes Jahr (2023) dort eingetragen war. Ebenfalls habe noch die Möglichkeit - vor dem Absenden des elektronischen Fragebogens bestanden, die entsprechenden Angaben neuerlich zu prüfen, bevor diese dann tatsächlich abgeschickt und eingebracht würden , -d. h. eine entsprechende Beantragung hätte in jedem Fall bei einer sorgfältigen Nachkontrolle auffallen müssen. Die Finanzbehörde räumt im Sinne des Parteiengehörs -bis zur oben angeführten Frist- die Möglichkeit zur Stellungnahme ein." Mit Eingabe vom 22.01.2026 übermittelte die Bf. ihre Stellungnahme Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs. "Unbestritten sei, dass im Rahmen des am 29.11.2023 elektronisch über FinanzOnline eingebrachten Ver. 24 Fragebogens die Regelbesteuerung beantragt worden sei. Strittig sei jedoch nicht der technische Vorgang der Übermittlung, sondern das Vorliegen einer rechtswirksamen Willenserklärung im Sinne des §§ 6 Abs. 3 UStG. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung setze eine Verzichtserklärung eine bewusste, eindeutige und auf Rechtsfolgen gerichtete Willensäußerung voraus. Ein bloßes Anklicken eines Feldes im Zuge des umfangreichen Erklärungsformulars ersetzt eine solche Willensbildung nicht, wenn kein ausdrücklicher Hinweis auf die mehrjährige Bindungswirkung -mindestens fünf Jahre -erfolgte keine gesonderte Bestätigung der Verzichtserklärung verlangt würde und kein klarer Rechtsfolgenhinweis über den Verlust der Kleinunternehmerbefreiung erkennbar wäre 2. Zum behaupteten bewussten Antrag auf Grund der Systemgestaltung "Die Argumentation, wonach das Eintragen eines Jahres und eine abschließende Kontrollmöglichkeit zwingend auf eine bewusste Antragstellung schließen lassen würden, sei rechtlich nicht zwingend. Die Möglichkeit zur Kontrolle vor dem Absenden stelle lediglich eine technische, nicht jedoch eine inhaltlich-rechtliche Absicherung einer Willensentscheidung danach. FinanzOnline-Verfahren seien Massenverfahren, die ausdrücklich auch von steuerlichen Laien genutzt würden . Daraus ergebe sich eine erhöhte Verpflichtung der Behörde, bei rechtsfolgenintensiven Erklärungen -wie dem Verzicht auf eine gesetzliche Steuerbefreiung- auf Klarheit und Transparenz zu achten." 3. Zum behaupteten Widerrufsversäumnis bis zur Rechtskraft 2023 "Der Hinweis, ein Widerruf hätte bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheid 2023 erfolgen müssen, setze voraus, dass der Umstand der Regelbesteuerung tatsächlich bekannt gewesen sei oder sein müsste. Ich habe jedoch: -im gesamten Zeitraum ausschließlich nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausgeführt - Keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt - keine Vorsteuern geltend gemacht und - ich hatte keinen objektiven Anlass , von einer erfolgten Regelbesteuerung auszugehen. Ohne erkennbare wirtschaftliche oder buchhalterische Auswirkungen sei der behauptete Verzicht für mich nicht erkennbar gewesen. Ein rechtswirksamer Fristenlauf setzt jedoch die Kenntnis oder zumindest die Erkennbarkeit der relevanten Rechtslage voraus." 4.Zusammenfassung "Zusammenfassend halte ich fest: "Das bloße Setzen eines Häkchens im Rahmen eines Verf. 24 -Erklärung sei keine nachweislich bewusste Verzichtserklärung. Eine rechtswirksame Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG erfordere einen klaren, informierten und eindeutigen Rechtsfolgenwillen. Dieser Wille sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und sei auch nicht ausreichend dokumentiert oder abgesichert. Mangels wirksamer Verzichtserklärung könne keine Bindungswirkung für die Folgejahre , insbesondere nicht für 2024, eintreten .Ich halte meinen Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2024 sowie auf die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 6 Absatz 1 Z. 27 UStG 1994 voll inhaltlich aufrecht. Mit freundlichen Grüßen, die Bf." Die Finanzverwaltung verweist in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2026 auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 sowie auf die Ausführungen im Rahmen des Auskunftsersuchens vom 15.01.2026. Im Hinblick auf die übermittelte Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs v. 22.01.2026 wird ergänzend ausgeführt: " § 6 Abs. 3 UStG erfordere ausschließlich eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung gegenüber dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Eine solche Erklärung sei durch die Angabe im Verf. 24 Fragebogen -nach Ansicht der belangten Behörde- hinreichend erfolgt. Im elektronischen Formular Verf. 24 Fragebogen sei die anzuwendende Rechtsnorm des § 6 Abs. 3 UStG klar angeführt. Die Argumentation, dass die Kontrolle der Daten ausschließlich eine technische, nicht jedoch eine inhaltlich-rechtliche Absicherung einer Willensentscheidung darstelle, gehe ins Leere. Die Bf. habe hierzu jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Rechtsnorm für die Rechtsfolgen der Antragstellung entweder selbst nachzufragen oder sich vor Abgabe des Fragebogens bei der belangten Behörde entsprechend zu erkundigen bzw. zu informieren. Auch das Vorbringen zum Widerrufsversäumnis bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheid 2023 gehe nach Ansicht der belangten Behörde ins Leere. Nach Ansicht der Bf. setze der Hinweis, ein Widerruf hätte bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheid 2023 erfolgen müssen, voraus, dass dieser Umstand der Regelbesteuerung tatsächlich bekannt gewesen wäre oder bekannt sein müsste. Die bestehende Widerrufsfrist hänge nicht von der subjektiven Kenntnis der Bf. ab und mache auch einen Irrtum über die Rechtsfolgen der Abgabe der Verzichtserklärung diese nicht unwirksam, selbst wenn die Bf. keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und auch keine Vorsteuer geltend gemacht habe und demnach auch keinen objektiven Anlass, von den erfolgten Regelbesteuerung auszugehen, gehabt habe. Aus diesem Grunde werde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Der Beschwerdefall wurde dem Gericht am 24.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist eine steuerlich nicht vertretene Abgabepflichtige (Jungunternehmerin ab 30.11.2023). Die Bf. ist im 25 .Lebensjahr. Seit 30.11.2023 erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer selbstständigen Tätigkeit (Werbebranche). Sie hatte bisher nichtselbstständige Einkünfte - so auch im Jahr 2023 und auch noch im Beschwerdejahr 2024. Zum rechtskräftigen Vorjahr - Umsatzsteuerbescheid 2023 v. 08.05.2024: Im Zuge des Gründungsverfahrens wurde im elektronischen Fragebogen Verf. 24 (Betriebseröffnung) von der späteren Bf. am 29.11.2023 ausdrücklich und unmissverständlich ein Regelbesteuerungsantrag iSd.§ 6 Abs. 3 UStG 1994 für 2023 beantragt. Folgende weitere Daten waren dem Verf 24 zu entnehmen: | Persönliche Daten | Nachname/Vorname | Geburtsdatum | [...] | Abgaben Kto.-Nr. | [...] | Unternehmen -Beginn der unternehmerischen Tätigkeit | 30.11.2023 | Antrag gemäß § 20 Abs. 1 UStG | Nein | abweichendes Wirtschaftsjahr | [...] | Rechtsform | keine Eintragung | Einkunftsart | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Beschreibung der Tätigkeit | Werbeagentur | genaue | keine Eintragung Erwiesen ist, dass die Bf. am 23.11.2023 im Zuge ihrer Angaben im FON/Formular Verf. 24 (Betriebseröffnung) einem Erklärungsirrtum unterlag. Der objektive Erklärungswert (Regelbesteuerung 2023 iSd.§ 6 Abs. 3 UStG 1994) deckte sich nicht mit ihrem Willen auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung iSd. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Dennoch entfaltete diese Verzichtserklärung -trotz Erklärungsirrtums - eine Rechtswirksamkeit, weil diese weder bis zum Umsatzsteuerbescheid 2023 v. 08.05.2024 (Rechtskraft nach der Aktenlage im Juni 2024) zurückgenommen wurde ein rechtzeitiger Widerruf der Verzichtserklärung - ab Kenntnis des Erklärungsirrtums für die Bf. im Oktober 2025 (mit der Meldung, dass bereits ein Regelbesteuerungsantrag im EDV-System vermerkt sei) nicht erfolgte. Eine UIDNr. wurde im EDV-System von der Behörde vergeben. Für das Jahr 2025 ist auch Arbeitslosengeld für die Bf. aus den Datenbanken ersichtlich. 2. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten und ist zwischen den Parteien unstrittig. Das Gericht ging in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO daher davon aus , dass die Bf. am 29.11.2023 die Option gem. § 6 Abs. 3 UStG ausgeübt und damit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat. Die Verzichtserklärung wurde auch schriftlich der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber erklärt. Auch ein sachverständiger Dritter durfte bei objektiver Betrachtung aufgrund des eindeutigen Wortlautes /"Regelbesteuerungsantrag 2023" im Verf. 24 dies als eindeutige schriftliche Äußerung in Richtung Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung verstehen. Es war von der Behörde keine Rückfrage zur Antwort im Formular/FON/Verf.24 notwendig. Nur bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Parteien zu erforschen (siehe VwGH 26.06.2024, Ra 2023/13/0055 und AVR 6/2024/15,S.268). " Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Abgabenbehörde bzw. das BFG zu entsprechenden Ermittlungen. Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt dann, auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies bedeutet : Bei deutlichem Anbringen ist die Absicht der Partei nicht zu erforschen. Es ergab sich - mangels Zweifel für die Behörde - auch keine Pflicht der Behörde zu Ermittlungen. Das FinanzOnline bietet für die Abgabepflichtigen die Möglichkeit im Feld "Sonstige Anbringen" rechtzeitig Berichtigungen vorzunehmen (zB. bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums oder Rechtsirrtums (zB. Rechtsfolgenirrtum oder einfach nur bei Rechtsunkenntnis). Tatsachen- Irrtümer bzw. Rechtsfolgen-Irrtümer können insbesondere bei steuerlich unvertreten Personen im Steuerrecht auftreten. Der Gesetzgeber hat im Falle des § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzichtserklärung) Sachverhaltskonstellationen mitberücksichtigt, in denen es zu einem Erklärungsirrtum wie dem vorliegenden Irrtum der Bf. kommt. Eine zeitlich befristete Verzichtsmöglichkeit wurde " bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides jenes Jahres, für das der Verzicht abgegeben wurde"(hier : 2023 -Rechtskraft UST 2023 im Juni 2024) , im Gesetz normiert. Ein rechtzeitiger Widerruf (im Sinne des Hinweises auf den Erklärungsirrtum v.29.11.2023 im Zuge der Beschwerde v.17.11.2025 gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2024) lag nach der Auffassung des Gerichtes daher nicht vor. Der Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit sollte sorgfältig erwogen werden, weil damit Risken verbunden sind. Fragen rund um die Eröffnung eines Betriebes -"Wie werde ich beim Finanzamt als Unternehmer steuerlich erfasst" - "Was muss ich erklären und was muss ich vor allem dabei beachten" sind zentrale Fragestellungen für eine Jungunternehmerin. Manuduktionspflicht (im Gründungsstadium )- § 113 BAO: Danach haben die Abgabenbehörden Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, wo erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. Ihrem Inhalt nach ist die Manuduktionspflicht keine allgemeine, abstrakt formulierte Pflicht, sondern sie bezieht sich exklusiv nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten einer konkreten Verwaltungsrechtsache , auch nicht auf Belange des materiellen Rechts. Auf § 113 BAO können somit nur Rechtsauskünfte über Verfahrensfragen in anhängigen Verfahren, nicht hingegen Auskünfte in materiellrechtlichen Belangen der Rechtsauskünfte allgemeiner Natur z.B. hinsichtlich in Aussicht genommener und in Erwägung gezogener Gestaltungen beansprucht werden. Eine Option ist sicherlich ein Bereich der Gestaltung. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Finanzbehörde nicht rechtsberatend tätig werden darf, sondern dies die Aufgabe des steuerlichen Vertreters ist (so schon die Judikatur zu UFS 17.06.2009, RV/3865-W/08). Zu diesem Zweck gibt es die Experten/Expertinnen der steuerberatenden Berufe. Solche sind -gerade zu Beginn - einer Unternehmerkarriere zu kontaktieren, um allfällige Probleme mit der Finanzverwaltung von vornherein nicht entstehen zu lassen. Es steht natürlich auch einer Unternehmerin frei , ihre steuerlichen Agenden selbst wahrzunehmen. Dann allerdings muss diese auch das Risiko tragen, wenn Fristen versäumt , falsche Erklärungen abgegeben oder über FON eingereicht bzw. elektronisch vorgesehene Kennzahlen falsch befüllt oder "Häkchen" einfach vergessen werden (siehe VwGH 2012/15/0001 v. 25.07.2013). Das Nichteinholen eines Expertentipps kann ihr zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden. Oft spielen diesbezüglichen Kosten auch eine Rolle. Die Liquidität der Bf. ist offenbar derzeit angespannt (derzeit sind ca.€ 6.000 in Vollstreckung gebucht). Auf die Möglichkeit eines Nachsichtsantrages gem. § 236 BAO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Auch eine gesteigerte Anforderung hinsichtlich etwaiger Ermittlungspflichten (im Sinne einer Rückfrage bei Erklärungsangaben "Häkchen richtig oder Häkchen falsch" -Stichwort Manuduktionspflicht) ist bei Behörden , aber auch bei Gerichten - in Bezug auf deren angespannte Personalsituation - nicht vorzunehmen. Ihre Umsätze unterliegen somit nach den allgemeinen Regeln des UStG der Umsatzsteuer. Die Option gem. § 6 Abs. 3 UStG war daher für das Jahr 2024 aufrecht. Durch diese Option war sie 5 Jahre, somit bis 2027 gebunden, ab dem Jahr 2028 (bis 31.01.2028) könnte sie wieder auf diese Option verzichten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer unecht befreit. Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Der Telos dieser Norm besteht darin, dass ein Unternehmer /eine Unternehmerin nicht ständig "von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung und wieder retour " wechseln kann (deswegen Bindungswirkung) . Die Bf. hat im Formular Verf 24. - der für die Umsatzsteuer zuständigen Behörde - am 29.11.2023 auf die Anwendung der Steuerfreiheit für Kleinunternehmer verzichtet. Mit diesem Formular verfolgt die Finanzverwaltung das Ziel, die Identität festzustellen und für die Abgabenbehörde erste steuerliche Begleitmaßnahmen zu treffen (Anlegen einer St.Nr. einer UID-Nr etc.). Voraussichtliche Umsätze bzw. voraussichtliche Gewinne des ersten Jahres des Beginnes der unternehmerischen Tätigkeit sowie auch betreffend das Folgejahr sind für die Behörde wichtig für die umsatz-und ertragsteuerliche Ersteinstufung. Im Nachhinein können auch Betriebsprüfungsmaßnahmen zur Überprüfung der Datenlage (nach Veranlagungen) eingesetzt werden. Wie sich nachher (aber allerdings für die Bf. zu spät) herausstellen sollte, war das objektiv Erklärte im Formular Verf.24 ("Regelbesteuerungsantrag 2023") nicht der Wille der Bf. Es bestand daher eine diesbezügliche Abweichung. Die Unternehmerin hatte auch die Möglichkeit , bei der Abgabe über FinanzOnline -vor dem Versenden -ihre Angaben sorgfältig zu überprüfen und dabei auch etwaige Irrtümer zu erkennen. Die Höhe des Umsatzes spielt bei der Kleinunternehmergrenze eine zentrale Rolle. Übersteigt die Umsatzgrenze im Jahr 2024 den Betrag von € 35.000 (Nettogrenze mit Toleranzregelung), muss der Unternehmer seine steuerpflichtigen Umsätze erklären, er hat aber dafür den Vorsteuerabzug, den er ansonsten im Falle der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht hat. Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass für die Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages zwingend das Formular U 12 abzugeben wäre. Von diesen Formalvorschriften ist man wieder - seit dem VwGH Ra 2024/13/0092 v. 26.03.2025 abgegangen. Es reicht eine Angabe der Verzichtserklärung - entweder im U 12 -Formular oder auch im Rahmen einer Betriebseröffnung (Formular Verf. 24) . Ein U-Signal wurde vergeben. Ebenso wurde eine UID-Nr. vergeben, da das FA keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben v. 29.11.2023 im Formular Verf. 24 hatte. Zur Verzichtserklärung im Sinne des §§ 6 Abs. 3 UStG 1994: Eine Option ist eine Willenserklärung einer Unternehmerin/eines Unternehmers mit Gestaltungswirkung. Eine Verzichtserklärung als Option wird eine Unternehmerin vor allem dann machen, wenn sie zu Beginn der Tätigkeit hohe Investitionen hat. In eine Verzichtserklärung wird niemand von der Behörde gedrängt. Im konkreten Fall hier geht es um die Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994. Eine rechtswirksame Verzichtserklärung bindet den verzichtenden Unternehmer auf 5 Jahre. Diese kann zwar von der Unternehmerin zurückgenommen werden, spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für jenes Jahr , für das die Verzichtserklärung abgegeben wurde (hier für das Jahr 2023 -also bis 08.06.2024, da der Umsatzsteuerjahressteuerbescheid 2023 am 08.05.2024 per FON in der Databox zugestellt wurde) . Auch kann die Verzichtserklärung widerrufen werden (Frist bis zum 31. 01. des Folgejahres). Hinsichtlich der geforderten Schriftlichkeit des Widerrufes führt z.B. Ruppe (Kommentar zum UstG ³zu § 6 Tz 483) aus, dass der Widerruf als "contrarius actus" denselben Regeln wie die Verzichtserklärung selbst unterliegt und somit schriftlich der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber zu erklären ist. Unter Schriftlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Erklärung bestimmten Inhaltes zu verstehen. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn aus anderen Zwecken dienenden, sonstigen Angaben des Steuerpflichtigen wie etwa einer Jahresumsatzsteuererklärung die Absicht zur Abgabe einer Optionserklärung erschlossen werden kann (VwGH vom 22.4.1985, 84/15/0231, VwGH vom 2.8.1995, 93/13/0216). Ein rechtzeitiger Widerruf (im Sinne des Hinweises auf den Erklärungsirrtum v.29.11.2023 im Zuge der Beschwerde v. 17.11.2025 betreffend Umsatzsteuer 2024) lag daher nach der Aktenlage nicht vor. Damit ist aber die 5-jährige Bindungswirkung der Verzichtserklärung v.29.11.2023 eingetreten. Da die Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 2023 bereits im Juni 2024 eingetreten ist, kann der - nachträglich von der Bf. im Oktober 2025 erkannte - Erklärungsirrtum ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. Auf die Kontrollmöglichkeiten im FinanzOnlineverfahren - vor Versenden der Angaben im Verf. 24 - wurde bereits hingewiesen. Eine Berichtigung im Jahre 2024 im Zuge der Beschwerdebearbeitung kann daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht mehr folgen. Die Kleinunternehmerregelung 2024 ist daher folglich nicht anwendbar. Die Umsätze sind zu versteuern, Vorsteuern sind abzugsfähig. Das Gericht ist an die Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 3 UStG 1994 gebunden (Legalitätsprinzip Art. 18 BVG). Die Beschwerde war daher - wie im Erkenntnisspruch ersichtlich - als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht angesprochen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig. Linz, am 18. März 2026

Normen und Schlagworte

Kleinunternehmerregelung?Verzichtserklärung ?Erklärungsirrtum?verspätete Berichtigung im Zuge der Beschwerde des FolgejahresBindungswirkung?

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100794/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100794.2026
Stammnummer
151540
Gültig
18.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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