…Auseinanderklaffen zwischen der Unterzeichnung des Liegenschaftskaufes (1.12.2006) und der Unterzeichnung des Optionsvertrages (am 7.12.2006) erachtet das BFG in freier Beweiswürdigung als nicht schädlich (iSv unglaubwürdig oder gar als sog. Missbrauch von Gestaltungsformen iSd § 22 BAO) und auch nicht unüblich im Geschäftsverkehr…
…Neuerrichtung eines Hauses bzw. einer Wohnung ist hingegen davon auszugehen, dass bestimmte Gestaltungsformen zu keinem verlorenen Aufwand führen. Es versteht sich nämlich von selbst, dass bei einer von Anfang an behinderten gerechten Planung Zusatzkosten nur in einem vergleichsweise geringen Umfang anfallen werden, während hingegen ein…
…vorliegt, wurde vom Finanzamt weder ins Treffen geführt noch begründet. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es durchaus zulässig, sich möglicher zivilrechtlicher Gestaltungsformen zu bedienen, auch wenn sich hierdurch steuerliche Vorteile ergeben. Auf Basis dieser Ausführungen ist spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass…
…abgeschlossen würden. Der einzige Grund, die gegenständliche Konstruktion als steuerunwirksam zu qualifizieren, bestünde darin, dass die Behörde einen Missbrauch von zivilrechtlichen Gestaltungsformen (§ 22 BAO) allein zum Zweck der Vermeidung von Steuern und Abgaben nachweise. Es gebe zwar einzelne Anhaltspunkte, die auf den ersten Blick für…
…die ausreichend beachtlich, wesentlich und stichhaltig sind, um eine Einstufung der zivilrechtliehen Vorgangsweise zur Erreichung des Ziels der Kapitalausstattung als Missbrauch von Gestaltungsformen zu rechtfertigen, kann nicht nachvollzogen werde. Diesbezüglich verweisen wir ausdrücklich auf die Beantwortungen der Fragenvorhalte im erstinstanzlichen Verfahren und auch unsere Ausführungen…
…des Privatvermögens des DI V stand und steht im Fokus sämtlicher gegenständlicher Gestaltungen, die private Veranlassung inkl abgabenersparendem Effekt ist offensichtlich. Ziel jeder (zulässigen) Steuerplanung liegt darin das Recht zum Steuerabzug zu maximieren in Abgrenzung zum (unzulässigen) Missbrauch von Rechts- und Gestaltungsformen. Die Bestimmung des …