Hätte es tatsächlich im Zeitraum 2009-2015 die von der bf GmbH in ihrem Schreiben vom 14.11.2022 erwähnten Anpassungsvereinbarungen, die zwischen 2009 und 2012 datiert waren, gegeben (die angeblichen Anpassungsvereinbarung von 2012 habe angeblich bis einschließlich 2013 gewirkt, vgl Anpassungsvereinbarung, datiert vom 9…
26.600 €…Holding GmbH (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010) 25.900 €….Holding GmbH (13.4.2010-25.1.2015) 26.600 €….Holding GmbH (26.1.2015-25.9.2019) 8.400 €……Ing. ………
…im Rahmen des Ermessens auch noch zu berücksichtigen, dass es vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Beschwerdeführer zwei andere Geschäftsführer gab (die ebenfalls zur Haftung herangezogen wurden) und in deren Geschäftsführungszeitraum der überwiegende Teil der Sachverhaltes verwirklicht wurde, welche zur den Abgabennachforderungen geführt hatte…
…kann dem Beschwerdeführer für die ab 17. Juni 2021 fälligen, in seinen Geschäftsführungszeitraum fallenden Abgaben keine schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden. Bei diesem Ergebnis kann dem Beschwerdeführer auch nicht angelastet werden, dass er für die in Rede stehenden Abgaben keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vorgelegt…
…festgestellt worden seien. Die Nachforderungen beträfen jenen Zeitraum, in dem der Bf. als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und er daher für die Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt habe. Da die Nachforderungen in den Geschäftsführungszeitraum des Bf. gefallen seien, gehe das Argument, die Haftung sei…
…Vorgangsweise des Bf. und Abgabe richtiger Körperschaftsteuererklärungen die hier gegenständlichen, uneinbringlich aushaftenden Körperschaftssteuer 2009, 2012 und 2013 innerhalb des Geschäftsführungszeitraum des Bf. fällig und von diesen zu entrichten gewesen. Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform…
…22.08.2012 Zahlung Finanzamt, Verr. Köst € 437,00 Bedienung Finanzamt in meinem Geschäftsführungszeitraum: (68,18 %) € 21.609,56 Bedienung Restgläubiger in meinem Vertretungszeitraum: (31,82%) € 10.087,53 Von dem, per 01.01.2010 von mir übernommenen, Überhang an kurzfristigen Verbindlichkeiten…
…erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094). Auch die Ausführungen der Bf. zur fehlenden Insolvenzgefährdung der Gesellschaft im Geschäftsführungszeitraum des Erblassers gehen ins Leere, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist…
…wenn er seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt hätte, hätte dies auf die Haftungsinanspruchnahme praktisch keine gravierende Auswirkung gehabt, weil der Zeitraum der Inanspruchnahme weitgehend vor seinem Geschäftsführungszeitraum liege. Selbst wenn der Bf. die Firmensituation überprüfen hätte können, wäre es zwangsläufig zu keiner Änderung der Situation…
…bzw. nunmehr Beschwerdeverfahrens der angefochtene Haftungsbescheid ist und in diesem eine Haftung für Lohnsteuer dieser Zeiträume nicht ausgesprochen wurde und andererseits auch deswegen, weil die Fälligkeitstage dieser Lohnabgaben für Monate ab März 2009 nicht in den Geschäftsführungszeitraum und somit in die Verantwortlichkeit der Bf. fielen…
…wobei die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/2008 in Höhe von € 4.000,00 in der Folge am 6. Oktober 2008, also im Geschäftsführungszeitraum des Bf. erfolgte. Der Bf. hatte daher zweifelsfrei zumindest ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Pflichtverletzung des Geschäftsführers D.E…
…26. Juni 2008 alleinvertetungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH und als solcher in diesem Zeitraum auch für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange zuständig war. Feststeht weiters, dass im Geschäftsführungszeitraum des Bf. am 17. Mai 2007 die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2005 elektronisch abgegeben wurden, aufgrund…
… 20 BAO dahingehend vor, dass sich die Aussetzung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten, die aus der Zeit vor seinem Verantwortungszeitraum stammten und er tatsächlich die während seines Geschäftsführungszeitraumes angefallenen Abgabenschuldigkeiten vom Betrag her vollständig bezahlt habe. Damit wendet der Bf. neuerlich keine Unbilligkeit im Bezug auf…
Die im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über den gesonderten Ablauf von Verjährungsfristen gegen jeden einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern gelten für das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis nicht. Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO unterbrechen die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem, der…
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juli 2016 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Christian Lenneis in der Beschwerdesache Mag. V. U., Stadt, vertreten durch Writzmann & Partner GmbH, Schönbrunner Strasse 188, 1120 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17.7.2013, betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht…
Es wurde eine ordentliche Revision zugelassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung etwa zur Frage vorliegt, ob der maßgebliche Zeitpunkt für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, der im "Nacherhebungsbescheid" angeführte Fälligkeitszeitpunkt (Art. 222 Abs. 1 Buchstabe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, den Richter ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Haingartner und Pfnadschek Steuerberatung GmbH, Waasenplatz 1, 8700 Leoben, über die Beschwerde vom 2…