…Anwachsung nach § 142 UGB (vormals § 142 HGB) stellt aber eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar, die zur Volbeendigung der Gesellschaft führt. Nach § 19 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über (VwGH 17.11.2004, 99/14…
…T**** (Komplementärin) und Ing. B**** T**** (Kommanditist). Einige Monate später wurde die T**** KEG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch A**** T**** aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am 2005, der Antrag langte am 6.5.2005 beim Firmenbuch…
…EStG § 108e Tz 6 ff). Fälle von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in denen § 19 Abs 1 BAO anzuwenden ist, sind neben zahlreichen anderen Fällen wie etwa Erbfolge (§§ 547 und 797 ABGB) Übernahmen gemäß § 142 Abs 1 UGB (früher HGB) (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz…
… 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ verfasst, welcher am 14.10.2002 beim Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg eingebracht wurde. Mit Beschluss vom 17.12.2002 wurde vom Landesgericht Salzburg die Eintragung der Vermögensübernahme gem. § 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ sowie…
… 142 UGB an den Bf. als verbleibenden Gesellschafter übergegangen ist. Der Bf. hat somit kraft Gesetzes als Gesamtrechtsnachfolger das Eigentum am Vermögen der OG erworben, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedurft hätte. Eine Anwachsung nach § 142 UGB (vormals § 142 HGB) stellt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar…
…die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB aF) sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das ua. an einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der…
…des § 142 UGB idF des Handelsrechtsänderungsgesetzes, BGBl I 2005/120, erlischt die Gesellschaft, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Dieser Übergang des Gesellschaftsvermögens erfüllt wie nach der Vorgängerbestimmung des § 142 HGB den Tatbestand nach § 1…
…Scheidet somit aus einer solchen Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB aF), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u. a…
…des § 142 UGB idF des Handelsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I 2005/120, erlischt die Gesellschaft, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Dieser Übergang des Gesellschaftsvermögens erfüllt wie nach der Vorgängerbestimmung des § 142 HGB den Tatbestand des § 1…
… 142 HGB) ein Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG verwirklicht, was auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt wird. Der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke - im Wege der durch § 142 Abs. 1 UGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge - erfolgt dabei im Hinblick…
…Ausscheiden des Kommanditisten komme es zur Übernahme des Vermögens durch die Bf gemäß § 142 HGB/UGB. Bei der Anwachsung ginge das Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Alleineigentum des Übernehmers über, es finde also ein Wechsel in der Person des Rechtsträgers statt -…
…Scheidet somit aus einer solchen Personengesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB aF), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u. a…
…Scheidet somit aus einer solchen Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB aF), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u. a…
…bestehenden OG einer der Gesellschafter aus und übernimmt der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter Ausschluss der Liquidation (§ 142 HGB), so geht das Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters im Wege der Anwachsung über und der Vorgang ist…
…Scheidet somit aus einer solchen Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB aF), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u. a…
…ist unbestritten. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem Akteninhalt (RVxy und RVxy). Rechtslage Gemäß § 142 Abs. 1 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Gemäß § 22 Abs. 5…
…142 HGB (nunmehr UGB; Anmerkung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (VwGH 19.01.1994, 93/16/0139). Von einem Verlust der Parteifähigkeit ist dann auszugehen, wenn die Personengesellschaft des Unternehmensrechts beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger…
…Begründung wurde eine Nachreichung bis spätestens 31. Jänner 2017 angekündigt, vorsorglich aber angemerkt, dass eine Vermögensübertragung nach § 142 HGB/UGB zivil- und steuerrechtlich zu einer Gesamtrechtsnachfolge führe, dessen ungeachtet der VwGH aber insoweit von einem prozessualen Vorrang des § 191 Abs. 2 BAO vor § 19 Abs…
… 142 HGB (nunmehr UGB) durch die A-GmbH verfasst, welcher am 14.10.2002 beim Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg eingebracht wurde. Mit Beschluss vom 17.12.2002 wurde vom Landesgericht Salzburg die Eintragung der Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB) durch die A-GmbH sowie…
…Mit Firmenbucheintragung vom 12. Juli 2011 ist das Vermögen der RECHTSVORGÄNGERIN gemäß § 142 HGB auf die BF übergegangen. III. Beweiswürdigung Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen sowie dem damit im Einklang stehenden Vorbringen der Bf. in ihren schriftlichen Eingaben…