…258.824,00 von der Firma A an den Bf. überwiesen worden. Umsatzsteuer sei keine in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich des Verzichtens auf einen rechtsgültigen Vertrag existiere im UStG keine Sonderregelung zum Leistungsort. Daher komme die Generalklausel B2B gem. §3a Abs. 6 UStG zur Anwendung…
…jener Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Generalklausel B2B). Die Beschwerdeführerin hat weder Sitz noch eine Betriebsstätte in Deutschland und erbrachte diverse Dienstleistungen an ein deutsches Unternehmen. Die erbrachten Dienstleistungen der Beschwerdeführerin an die A*** GmbH sind daher nach § 3a…
…Steuererklärung nicht näher angeführt wurden. Wenn diese Leistungen tatsächlich stattgefunden hätten, wären sie aus der Sicht des FAÖ in Österreich nicht steuerbar, weil die Generalklausel B2B anwendbar sei. Es käme daher nicht zu einem Übergang der Steuerschuld nach § 19 UStG, weil es sich um einen…
…Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom 29.11.2013 ab Die Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet: Ihrem Unternehmen wurden sonstige Leistungen (§ 3a UStG 1994) in Rechnung gestellt. Derartige Leistungen sind gemäß der B2B-Generalklausel (§ 3a (6) UStG) am Empfängerort steuerbar…
…Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Abfall-Recycling, sowie auch Reparaturen an beweglich körperlichen Gegenständen usw. sind gem. der B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG 1994) am Empfängerort (im konkreten Fall Deutschland) steuerbar. Österreichische Umsatzsteuer ist in diesen Fällen zu Unrecht ausgewiesen. Die Rechnung kann berichtigt werden. Die geltend…
…Leistungen (Z 14). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG, bestimmt sich der Leistungsort für die in § 3a Abs. 14 UStG genannten Leistungen grundsätzlich nach der B2B-Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG (Empfängerort; Mehlhardt/Tumpel, UStG, 2012…
…Leistungen (Z 14). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG, bestimmt sich der Leistungsort für die in § 3a Abs. 14 UStG genannten Leistungen grundsätzlich nach der B2B-Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG (Empfängerort; Mehlhardt/Tumpel, UStG, 2012…
…aus umsatzsteuerlicher Sicht als einheitliche Leistung zu qualifizieren. Da im vorliegenden Fall eine bestimmte Hauptleistung in diesen Reisepaketen nicht erkennbar sei, handle es sich um eine sonstige Leistung eigener Art, deren Leistungsort sich aus österreichischer Sicht nach der B2B-Generalklausel (§ 3a Abs. 6 UStG) bestimme…
…Leistungen (Z 14). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG, bestimmt sich der Leistungsort für die in § 3a Abs. 14 UStG genannten Leistungen grundsätzlich nach der B2B-Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG (Empfängerort; Mehlhardt/Tumpel, UStG, 2012…
…am Grundstücksort steuerbar, folglich in Österreich. Die Vermietung von Wohnräumlichkeiten unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 10%, die Vermietung von Garagenplätzen falle unter den allgemeinen Steuersatz von 20%. Zu 3.: Die Vermietung einer Vitrine an einen Unternehmer sei - entsprechend der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG…
…Umsätze der Bf seien nach Ansicht der Bf Vermittlungsumsätze B2B. Für diese gelte bis 2009: „Die Regelung für Vermittlungsleistungen galt nicht bei der Vermittlung von Katalogleistunge (§ 3a Abs. 4). Diese war selber eine Katalogleistung (§ 3a Abs. 10 Zi 11): steuerbar im Empfangsstaat. Ab 2010: Generalklausel …
…soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs 5 Z 3 erbracht wird. § 3a Abs 6 legt als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B-Leistung) das Empfängerortprinzip fest. Unionsrechtskonform interpretiert handelt es sich dabei um den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder…
…In der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdebegehen von der belangten Behörde teilweise stattgegeben. Zur Sequenz 80 und 81 führte sie aus, gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiere die Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortsprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd. …
… 3a UStG anzusehen. (5) § 3a Abs. 6 UStG normiert als Generalklausel im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B - Business-to-Business) das Empfängerortsprinzip. Diese Leistungsortsregel wird der Besteuerung am Verbrauchsort weitgehend gerecht, verringert die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und es sind keine grenzüberschreitenden Vorsteuererstattungen notwendig (Ecker in Ecker/Epply…
…des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr. 24/2007) lauten in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung: Hinsichtlich des Leistungsortes ist die Generalklausel des UStG 1994 für Leistungen an Unternehmer (B2B) anzuwenden: § 3a Abs. 6 UStG 1994 Eine sonstige…
…der Ort der Betriebsstätte maßgebend. § 3a Abs. 6 UStG 1994 legt als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B-Leistung) das Empfängerortprinzip fest. Unionsrechtskonform interpretiert handelt es sich dabei um den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder, falls der Unternehmer weder einen solchen Sitz noch…
…des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr. 24/2007) lauten in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung: (23) Hinsichtlich des Leistungsortes ist die Generalklausel des UStG 1994 für Leistungen an Unternehmer (B2B) anzuwenden: § 3a Abs. 6 Eine sonstige Leistung…
…a) Die vermittelte Leistung (dh. Anbieten einer elektronischen Videolotterie durch die Firma A. bzw. B. an österreichische Kunden — B2C), bei der sich der Leistungsort gemäß Generalklausel des § 3a Abs. 7 UStG nach dem Ort bestimmt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, dh. Slowakei…
…sich der Leistungsort gemäß Generalklausel des § 3a Abs. 7 UStG 1994 nach dem Ort bestimmt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, dh d. Somit liege eine in Österreich nicht steuerbare Dienstleistung vor. - die Vermittlungsleistung ( dh Vermittlungsleistung des Bf. an die Firma b - B2B). …
…gemäß Generalklausel des § 3a Abs. 7 UStG nach dem Ort bestimmt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, dh. Slowakei. Somit liegt in diesem Fall eine in Österreich nicht steuerbare Dienstleistung vor. b) Die Vermittlungsleistung (dh. Vermittlungsleistung der Beschwerdeführerin an die Firma a.- B2B…