…auch auf finanzstrafrechtlich übernehmbaren Kalkulationsdifferenzen aufzubauen, letztlich sichtlich nach einem Gespräch mit dem Parteienvertreter, dessen Inhalt nicht wiedergegeben ist, davon wieder abgegangen ist und lediglich Sicherheitszuschläge angewendet hat. Sicherheitszuschläge sind ein Element der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, jedoch ist unter den strengeren Vorgaben für Finanzstrafverfahren mit…
…Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige…
…185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG…
…hat der VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verteidiger vermeint jedoch, dass die bisherige Judikatur des VwGH auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, daher wurde eine ordentliche Revision zugelassen. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und …
…wohnt. [...] Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen…
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen…
…Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar, die Zuschätzung zum Handel mit gebrauchten Autos wurde von der Prüferin in einer in ihrem Arbeitsbogen befindlichen Aufstellung zu Recht als Sicherheitszuschlag bezeichnet. Der Sicherheitszuschlag ist ein Element der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, jedoch ist unter den strengeren Vorgaben für Finanzstrafverfahren mit…
…der Zeitablauf seit Begehung der Tat, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass dem Beschuldigten kein wirtschaftlicher Vorteil aus seinem Verhalten zugekommen ist und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen; als erschwerend war kein Umstand gegeben. Die Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG in Höhe von…
…an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen…
…ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3…
…allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Zur Begründung wurde zunächst zur Person des Bf. ausgeführt, er sei finanzstrafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und gebe sein derzeitiges monatliches Einkommen mit € 850,00 an. Es würden ihn Sorgepflichten für ein Kind treffen. Das Abgabenkonto weise zum 15…
…BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1…
…vorgenannten präventiven Strafzwecke, eine (Gesamt-)Geldstrafe in Höhe von annähernd der Hälfte des gesetzlich möglichen Höchstbetrages, somit (gerundet) € 13.000,00 tat- und schuldangemessen. Strafmildernd iSd § 23 Abs. 2 FinStrG wirken sich im Anlassfall die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. (vgl. § 34 Abs. 1 Z…
…Beschuldigte selbst hatte dort von Geburt an bis zum 13. August 2013 seinen Hauptwohnsitz gehabt; danach hatte er dort einen Nebenwohnsitz (Niederschrift Schlussbesprechung zu ABnr2; Tz 1, Finanzstrafakt, Bl. 4). Er war mit seiner damaligen Lebensgefährtin liiert, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder gehabt hat…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P in der Beschwerdesache B OG, vertreten durch Dr. K.L, Rechtsanwalt, 12x M.N, I.Gasse 8/4, gegen den Bescheid des Finanzamtes K.L.J vom 22. März 2013, betreffend Festsetzung…
…der Zeitablauf seit Begehung der Tat, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass dem Beschuldigten kein wirtschaftlicher Vorteil aus seinem Verhalten zugekommen ist und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen; als erschwerend war kein Umstand gegeben. Die Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG in Höhe von…
…ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten…
…185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG…
…erschwerender Umstand gelten. Der Mehrzahl an deliktischen Angriffen über einen längeren Zeitraum hinweg, der (weiteren) gerichtlichen Vorstrafe wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung und der vom Beschuldigten - wie erwähnt - zur Verdunkelung seiner Finanzstraftaten eingesetzten ungewöhnlich hohen deliktischen Energie als erschwerend stehen gegenüber als mildernd die laut Pkt. J…
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374…