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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300005/2025

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beschwerde im Finanzstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1300005/2025vom 24.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 04.09.2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25.07.2025 betreffend die Abweisung des Antrags vom 29.04.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 f FinStrG), GZ FV-xxx, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1.1. Mit Schreiben vom 29.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) gem. § 167 FinStrG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte gleichzeitig Beschwerde gegen das Finanzstraferkenntnis vom 19.2.2025, GZ FV-xxx ein. Der Bf. gab dazu an: "Aufgrund mehrerer Operationen denen ich mich unterziehen musste und den daraus resultierenden stationären Aufenthalt im LKH Ort-Ö1 war ich bis 29.03.2025 an der Einbringung einer Beschwerde gegen das Finanzstraferkenntnis vom 19.2.2025, GZ FV-xxx binnen offener Frist gehindert. Mit Datum vom 29.03.2029 wurde ich entlassen, war dann allerdings noch bis 20.4.2025 krankgeschrieben." 1.2. Nach einem vom Amt für Betrugsbekämpfung abgeführten Ergänzungsverfahren hat das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom 25.07.2025 den Antrag des Bf. betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG vom 29.04.2025 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung dazu wurde angegeben: "Mit Erkenntnis vom 19.02.2025 wurde ***Bf1*** für schuldig befunden, in den Jahren 2017 - 2019 Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs 1, 51 Abs 1 lit a FinStrG begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 5.300,00 (sowie Verfahrenskosten iHv € 500,00) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt. Das Erkenntnis vom 19.02.2025 wurde ***Bf1*** nachweislich mittels RSa-Brief am 24.02.2025 zugestellt (hinterlegt; Beginn der Abholfrist 24.02.2025). Das Erkenntnis ist am 25.03.2025 (konkret: 24.02.2025 [Anm.: gemeint wohl 24.03.2025] um 00:00 Uhr) in Rechtskraft erwachsen. Mit Anbringen vom 29.04.2025 beantragte ***Bf1*** (im Folgenden kurz: "Antragsteller") gemäß § 167 FinStrG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Versäumung der fristgerechten Einreichung einer Beschwerde gegen das schriftlich ergangene Erkenntnis. Gleichzeitig reichte er die Beschwerde ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er sich mehreren Operationen unterziehen habe müssen und er bis 29.03.2025 im stationären Aufenthalt im LKH Ort-Ö1 gewesen sei. Deshalb sei er daran gehindert gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 19.02.2025 zu erheben. Am 29.03.2025 (handschriftlich angeführt) sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden und bis 20.04.2025 im Krankenstand gewesen. Als Beilage wurde eine Aufenthaltsbestätigung des LKH Ort-Ö1 vom 28.03.2025 samt Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 28.03.2025 vorgelegt. Mit Ergänzungsersuchen vom 23.5.2025 wurde der ***Bf1*** aufgefordert, sämtliche relevanten Nachweise (Dauer des Krankenstandes, Grund der Aufnahme etc.) bis spätestens 09.06.2025 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde einzureichen. Dieses Ersuchen wurde ***Bf1*** nachweislich mittels RSa-Brief am 30.05.2025 (hinterlegt) zugestellt. Am 18.06.2025 teilte ***Bf1*** der Finanzstrafbehörde mit, dass er starke Schmerzen habe und maximal eine halbe Stunde am Tag stehen könne. Er werde die Krankenunterlagen nachreichen. Am 08.07.2025 reichte ***Bf1*** seine Krankenunterlagen samt eines Schreibens über FinanzOnline ein und führte zusammengefasst aus: Bei seiner Erkrankung handle es sich um einen Gefäßverschluss in den Arterien der Beine. Ohne starke Schmerzmittel habe er nicht stehen können. Er habe ein starkes Schmerzmittel (Morphium) bekommen, um überhaupt aus dem Bett aufstehen zu können. Er sei mehrfach in der Gefäßchirurgie am LKH Ort-Ö1 operiert worden und sei zwischen den einzelnen Operationen durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Er habe nicht für alle Zeiträume Krankschreibungen, da er als Selbständiger ohnehin nicht in Krankenstand gehen könne. Der Antragsteller legte zu diesem Schreiben folgende Urkunden bei: • Aufenthaltsbestätigung vom 30.01.2025 • Terminbestätigung Gefäßambulanz vom 30.01.2025 • Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 30.01.2025 • Terminbestätigung Angio Ambulanz vom 30.01.2025 • Terminbestätigung - stationäre Aufnahme vom 03.02.2025 • Aufenthaltsbestätigung vom 28.03.2025 • Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 28.03.2025 In rechtlicher Beurteilung der Sache folgt: Rechtsgrundlagen Gemäß § 167 Abs 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im gegenständlichen Fall war zunächst zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, sohin ein Wiederaufnahmegrund, gem. § 167 FinStrG vorlag. Unvorhersehbar ist ein Ereignis dann, wenn es sich dem Einflussbereich der Partei entzieht (VwGH 24.9.1965, 2154/64), unabwendbar, wenn sein Eintritt vom Willen der Partei nicht gehindert werden kann (VwGH 28.2.1974, 1700/73; 10.5.1973, 1646/72; VwGH 27.6.1985, 85/16/ 0032 [R 167(1)/65, 79]). Bei der Beurteilung der Voraussetzung eines unabwendbaren Ereignisses, das zwar vorhersehbar gewesen sein mag, ist von den Erfahrungen eines Durchschnittsmenschen auszugehen. Hingegen bilden beim unvorhersehbaren Ereignis die subjektiven Verhältnisse den Beurteilungsmaßstab. Das Hindernis war selbst bei Betrachtung der persönlich zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar (zB plötzliche Erkrankung, Unfall; vgl Tanzer/Unger, BAO6, 285). Eine (bloße) Krankheit an sich genügt nicht zu einer Wiedereinsetzung (BFG 17.11.2017, RV/7300052/2017). Eine Krankheit kann ein Verschulden nur dann ausschließen, wenn sie so plötzlich und schwer auftritt, dass die Partei nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen, dh wenn sie zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat (VwGH 5.4.1971, 340/71; 30.1.1973, 1927/71 und 28.11.1978, 1899/78 [R 167(1)/73, 81]; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0166; BFG 24.7.2020. RV/6300008/2020) oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades zu beurteilen ist (VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken (VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133; VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119). Die Partei muss durch die unvorhersehbare Erkrankung in ihrer Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß behindert sein, das es ihr unmöglich macht, sich mit ihren Angelegenheiten zu befassen und auch die Möglichkeit der Stellung eines Fristverlängerungsansuchens ausschließt (VwGH 26.4.1960, 602/58). Sachverhaltsfeststellung Vorab ist zu erwähnen, dass die vom Antragsteller mit Schreiben vom 08.07.2025 vorgelegten Bestätigungen nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen, sondern vielmehr den Zeitraum Jänner - Februar 2025. Zwar wurden die Bestätigungen zum Nachweis der vorhandenen Erkrankung vorgelegt, jedoch wird dieser Umstand von der Finanzstrafbehörde ohnehin nicht bestritten. Der Antragsteller behauptete, überwiegend bettlägerig und nicht gehfähig gewesen zu sein. Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch hervor, dass er gehfähig war und von den Ärzten keine Bettruhe angeordnet wurde (vgl. Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 30.01.2025 und 28.03.2025). Hinzukommt, dass der Antragsteller vorab immer wusste, wann der nächste Termin für eine stationäre Behandlung folgen wird. Beispielsweise ist aus der Terminbestätigung Gefäßambulanz vom 30.01.2025 ersichtlich, dass zur ambulanten Weiterbehandlung der Antragsteller am 03.02.2025 um 08:20 Uhr wiederbestellt wurde. Am 03.02.2025 wurde er für den 25.02.2025 um 10:00 Uhr wiederbestellt (vgl. Terminbestätigung - stationäre Aufnahme vom 03.02.2025). Daraus lässt sich schließen, dass für den Antragsteller der stationäre Aufenthalt im Vorfeld bereits bekannt war. Zur besseren Übersicht wird der chronologische Ablauf wie folgt dargestellt: [Grafik]   Aus der Aufenthaltsbestätigung ist zu entnehmen, dass als Aufnahmediagnose "173.9" angeführt wurde. Es handelt sich hierbei um eine periphere Gefäßkrankheit. Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 29.04.2025 vor, aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes und anschließendem Krankenstand nicht in der Lage gewesen zu sein, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller in der Zeit zwischen 24.02.2025 - 09.03.2025 sehr wohl in der Lage war, ein Rechtsmittel zu erheben. Eine plötzlich auftretende Krankheit, die zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt hat, lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Er hätte daher entsprechende Maßnahmen treffen können, um binnen offener Frist eine Beschwerde einzubringen. Abgesehen davon hätte der Antragsteller der Fristversäumung entgegenwirken können, indem er einen Vertreter mit der Einbringung eines Rechtsmittels beauftragt hätte. Hinzukommt, dass dem Antragsteller die bevorstehenden stationären Aufenthalte ohnehin im Vorfeld bekannt waren. Der Antragsteller war nicht durch eine unvorhersehbare Erkrankung in seiner Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß behindert, die es ihm unmöglich machte, sich mit den Angelegenheiten zu befassen. Er war nicht in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt. Es liegt weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vor. Der Antrag betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG vom 29.04.2025 erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unbegründet, sodass dieser spruchgemäß abzuweisen ist. 2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 04.09.2025 wird ausgeführt: "Ich habe Anfang des Jahres 2025 im rechten Bein einen Totalverschluss der Arterien erlitten, was erstens sehr schmerzhaft war und zweitens bis zur Nekrose der Extremität mit Amputation des Beines hätte führen können. Am 23.01.2025 erfolgte daher die erste stationäre Aufnahme im LKH Ort-Ö1, wo das Bein am 28.01.2025 operiert wurde und ich danach am 30.01.2025 in häusliche Pflege entlassen wurde. Leider hat sich in weiterer Folge auch in der linken Extremität ein Totalverschluss gebildet, sodass es - neben unerträglichen Schmerzen aufgrund fehlender Durchblutung - auch notwendig war das andere Bein zu operieren. Dieser Eingriff erfolgte am 10.03.2025, wobei ich bereits am 25.02.2025 stationär ins LKH Ort-Ö1 eingeliefert wurde - mangels eines OP-Platzes aber wieder nach Hause geschickt wurde. Es war mir aufgrund extremer Schmerzen nicht möglich den hinterlegten Bescheid zu beheben, für den die Abholfrist am 24.02.2025 zu laufen begann. Zwischen dem ersten und dem zweiten Eingriff hatte ich so starke Schmerzen, dass ich - wie aus den beigelegten Bestätigungen ersichtlich - zuerst das Medikament HYDAL in der höchsten Dosierung (2mg zweimal am Tag) verschrieben bekommen habe. Dieses Medikament enthält den Wirkstoff Hydromorphon, welcher wie folgt beschrieben wird: "Hydromorphon ist ein sehr starkes Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide. Es ist ein künstlich hergestellter Abkömmling von Morphin - einem ebenfalls stark schmerzlindernden Inhaltsstoff des Opiums. Hydromorphon wird in der Medizin bei schweren und schwersten akuten und chronischen Schmerzzuständen eingesetzt." Später, als selbst das HYDAL nicht mehr wirksam war, wurde auf das Medikament ASTEC TRA Pflaster 35 mcg/h umgestellt. Dabei handelt es sich ein Schmerzmittel, das bei mäßig starken bis starken Tumorschmerzen und bei starken Schmerzen aufgrund ungenügender Wirksamkeit anderer Arten von Schmerzmitteln angewendet wird. ASTEC wirkt über die Haut. Wenn das transdermale Pflaster auf der Haut angebracht wird, wird der Wirkstoff Buprenorphin über die Haut in das Blut aufgenommen. Buprenorphin ist ein Opioid, das den Schmerz durch seine Wirkung im zentralen Nervensystem verringert. Die Wirkung des transdermalen Pflasters hält bis zu 3 Tage an. ASTEC ist nicht zur Behandlung von akuten (kurzandauernden) Schmerzen geeignet. Darüber hinaus wird Buprenorphin hochdosiert seit circa Mitte der 1990er Jahre als Substitutionsmittel in der Therapie einer Abhängigkeit von Heroin verwendet. Solche Medikamente bekommt man nicht verschrieben, wenn man eine "planbare Krankheit" hat, wie das von der Behörde fälschlicherweise angenommen wurde, denn dafür wäre alleine schon die Suchtgefahr zu groß. Auch dürfte aus dieser Beschreibung klar sein, dass es sich nicht um kurzandauernde sondern dauerhafte und starke Schmerzen gehandelt hat und noch handelt! Somit liegt also eine erste OP mit einem stationären Aufenthalt vom 23.01.2025 bis zum 30.01.2025 sowie eine zweite OP mit stationärem Aufenthalt vom 10.03.2025 bis zum 29.03.2025 vor. [Grafik]   Dr. A. bestätigt dazu im Attest vom 01.09.2025: "... aufgrund der pAVK auch links, die dann auch am 10.3. behoben wurde, konnte der Patient kaum bis zum Operationstermin am 10.3.2025 gehen und es ist glaubhaft, dass er in seinem Friseurberuf vom 24.02. bis zum 09.03.2025 schon bei Ruhebeschwerden bei hochgradiger peripherer arterieller Verschlusskrankheit nicht arbeiten konnte." Somit werden mir also bereits im Ruhezustand starke Schmerzen ärztlich attestiert, welche nur noch mit Opiaten wie HYDAL und ASTEC TRA wenigstens etwas gelindert werden konnten. Ich war folglich zwischen dem 24.02. und dem 09.03.2025 dauerhaft auf Opiaten. Die starken Schmerzen und die Tatsache, dass ich am 25.2.2025 zwar zur OP im LKH Ort-Ö1 einbestellt wurde, aber aufgrund von Notfällen keine OP-Plätze mehr frei waren, meine OP folglich verschoben werden musste und lediglich die Medikamente auf das stärkere ASTEC TRA umgestellt wurden, um mir wenigstens halbwegs schmerzfreies Liegen zu ermöglichen sind der Grund warum ich keine Maßnahmen gegen das Straferkenntnis erheben konnte; ich hatte, wie beschrieben und bestätigt, bereits im Ruhezustand massive Schmerzen. Die Tatsache, dass die Schmerzen derart massiv angestiegen sind und zeitgleich keine Möglichkeit zu einer zeitnahen Operation bestand, ist weder planbar, noch vorhersehbar und schon gar nicht abwendbar. Erst am 10.3.2025, beim zweiten stationären Aufenthalt, wurde der linke Fuß schließlich operiert, aber aufgrund von Komplikationen mussten die OP's am 19.03.2025 nochmals nachgebessert werden. Wenn die Behörde also der Auffassung ist, dass Schmerzen zwischen den stationären Aufenthalten, welche als "Ultima Ratio" nur noch mit Opiaten erträglich waren, eine Person nicht daran hindern würden, Maßnahmen zu treffen, um binnen offener Frist eine Beschwerde einzubringen, so würde das bedeuten, dass man nur noch im Koma überhaupt eine Chance auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätte, denn was für stärkere Schmerzen sind vorstellbar, als jene gegen die die wirksamsten Schmerz-Medikamente überhaupt eingesetzt werden müssen. Es würde daher ganz klar dem Schutzzweck der Norm über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuwiderlaufen, würde man davon ausgehen, dass jemand auf Opiaten sich noch um seine Belange kümmern kann. Komplikationen und Notfälle die eine Operationsverschiebung notwendig machen sind niemals vorhersehbar! Abschließend fasse ich an dieser Stelle nochmals zusammen, dass es sich um zwei stationäre Aufnahmen und insgesamt drei OP's im LKH Ort-Ö1 mit massiven (Ruhe-)Schmerzen in der Zwischenzeit handelte (23.01. - 30.01.2025 OP rechtes Bein; 10.03. - 29.03.2025 OP linkes Bein und Sanierung der ersten OP), welche mich außer Stand gesetzt haben, mich um meine Belange kümmern zu können. Insgesamt hatte ich somit binnen der Beschwerdefrist lediglich 11 Werktage Zeit das hinterlegte Straferkenntnis zu beheben und mich dagegen zu wehren und das während ich mit Opiaten vollgepumpt war, um auch nur mit erträglichen Schmerzen LIEGEN zu können! Sofern überhaupt, kann dies maximal als milderer Grad des Versehens angesehen werden, alles andere würde - wie bereits erwähnt - der Regelung des § 167 FinStrG zuwiderlaufen! Ausgehend von der Tatsache, dass das Hindernis zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Entlassung aus dem 2. stationären Aufenthalt am 29.3.2025 weggefallen ist, erfolgte die Wiedereinsetzung am 29.04.2025 binnen Monatsfrist und war somit nicht verfristet! Anträge: Ich stelle daher den Antrag den Bescheid vom 25.7.2025 ersatzlos aufzuheben, die Wiedereinsetzung vom 29.4.2025 als materiell richtig anzuerkennen und in weiterer Folge über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag zeitgleich eingebrachte Beschwerde inhaltlich abzusprechen!" II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung (Erkenntnis durch Einzelbeamtin) vom 19.02.2025 wurde der Bf. der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Dieses (Straf-)Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19.02.2025 wurde dem Bf. mit RSa-Brief durch das Postdienstleistungsunternehmen (Österreichische Post AG) zugestellt (Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 24.02.2025). Beim stationären Aufenthalt des Bf. im LKH Ort-Ö1 vom 23.01.2025 bis 30.01.2025 wurde das rechte Bein des Bf. operiert (pAVK, periphere arterielle Verschlusskrankheit). Für die Operation am linken Bein des Bf. wurde der Bf. am 25.02.2025 stationär aufgenommen, mangels eines OP-Platzes dann aber wieder nach Hause entlassen. In der Folge wurde die Operation am linken Bein des Bf. am 10.03.2025 vorgenommen (stationärer Aufenthalt im LKH Ort-Ö1 vom 10.03.2025 bis 29.03.2025). Für die Zeit zwischen den operativen Eingriffen wurden dem Bf. Schmerzmittel ärztlich verordnet (HYDAL und weiters ASTEC TRA). Vom 31.01.2025 bis 15.02.2025 und vom 30.3.2025 bis 20.4.2025 befand sich der Bf. im Krankenstand bzw. war der Bf. arbeitsunfähig, wobei der Bf. gehfähig war und ärztlich keine Bettruhe angeordnet war. In der Beschwerde vom 04.09.2025 brachte der Bf. vor, es sei ihm "aufgrund extremer Schmerzen nicht möglich" gewesen, den hinterlegten Bescheid (Anm.: gemeint das Erkenntnis vom 19.02.2025) zu beheben, für den die Abholfrist am 24.02.2025 zu laufen begann. Tatsächlich wurde das hinterlegte Erkenntnis allerdings vom Bf. persönlich am 27.02.2025 abgeholt. Sachverhaltsmäßig gilt die Feststellung, dass beim Bf. auf Grund seines Gesundheitszustandes keine Dispositionsunfähigkeit vorlag, wonach der Bf. außerstande gewesen wäre, notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung (Erkenntnis durch Einzelbeamtin) vom 19.02.2025 und der vorgenommenen Hinterlegung bzw. Zustellung an den Bf. ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten (RSa-Rückschein; Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung). Die Feststellung, dass der Bf. dieses hinterlegte Erkenntnis vom 19.02.2025 persönlich am 27.02.2025 abgeholt bzw. übernommen hat, ergibt sich aus den folgenden Umständen: Das versendende Amt für Betrugsbekämpfung wurde vom Bundesfinanzgericht ersucht, über die zustellende Post zu ermitteln, wie die Zustellung und körperliche Übergabe des Erkenntnisses konkret erfolgt ist. Dazu wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung von der Post per e-mail am 27.07.2026 mitgeteilt, dass das hinterlegte Erkenntnis am 27.02.2025 vom Bf. persönlich abgeholt wurde, wobei als Nachweis die Übernahmebestätigung vorliegt, für welche Übernahmebestätigung der Bf. eigenhändig die Unterschrift geleistet hat. Für die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Bf. bzw. der vorgenommenen Operationen, der stationären Aufenthalte im LKH Ort-Ö1 wurden vom Bf. ärztliche Bestätigungen bzw. Bestätigungen des LKH Ort-Ö1 vorgelegt. Dass dem Bf. für die Zeit zwischen den operativen Eingriffen Schmerzmittel (HYDAL und weiters ASTEC TRA) verordnet wurden, hat der Bf. angegeben und ist auch in den ärztlichen Attesten von Frau Dr. med. A. (ärztliches Attest vom 01.09.2025 und vom 30.06.2025) so angeführt. In dem vom Bf. vorgelegten ärztlichen Attest von Frau Dr. med. A. vom 01.09.2025 wird ausgeführt, dass der Bf. eine hochgradige pAVK auf beiden Seiten gehabt hatte. Rechts sei das Bein am 28.1.2025 operiert worden. Aufgrund einer schweren pAVK auch links, die dann auch am 10.3. operiert worden sei, habe der Patient kaum bis zum Operationstermin am 10.3.2025 gehen können. Somit sei es glaubhaft, dass er in seinem Friseurberuf vom 24.2. bis zum 9.3. schon bei Ruhebeschwerden bei hochgradiger periphere arterielle Verschlußkrankheit, nicht arbeiten konnte. Dieses Attest datiert mit 01.09.2025, sohin ca. ein halbes Jahr nach der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zur Dispositionsunfähigkeit des Bf. geführt hätte, ist in dem ärztlichen Attest nicht angeführt. Was den Gesundheitszustand angeht, wie er vom Bf. selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geschildert wurde, gab der Bf. in der Beschwerde unter Hinweis auf die ihm verordneten Medikamente (Schmerzmittel) an, "dass es sich um zwei stationäre Aufnahmen und insgesamt drei OP's im LKH Ort-Ö1 mit massiven (Ruhe-)Schmerzen in der Zwischenzeit handelte (23.01. - 30.01.2025 OP rechtes Bein; 10.03. - 29.03.2025 OP linkes Bein und Sanierung der ersten OP), welche mich außer Stand gesetzt haben, mich um meine Belange kümmern zu können. Insgesamt hatte ich somit binnen der Beschwerdefrist lediglich 11 Werktage Zeit das hinterlegte Straferkenntnis zu beheben und mich dagegen zu wehren und das während ich mit Opiaten vollgepumpt war, um auch nur mit erträglichen Schmerzen LIEGEN zu können!" Zu diesen Ausführungen ist nun festzustellen, dass dem Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 6. August 2026 mitgeteilt wurde, dass entgegen seinen Angaben in der Beschwerde der Bf. sehr wohl das Erkenntnis am 27.02.2025 persönlich abgeholt hat. Damit ist nun die Behauptung des Bf. in der Beschwerde, "Es war mir aufgrund extremer Schmerzen nicht möglich den hinterlegten Bescheid zu beheben, für den die Abholfrist am 24.02.2025 zu laufen begann." widerlegt. In seiner in Reaktion zum o.a. Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 6. August 2026 übermittelten Stellungnahme vom 15.09.2026 führte der Bf. aus, dass die behauptete Nichtabholung des Erkenntnisses nicht auf einer bewussten Falschdarstellung, sondern auf einem nachvollziehbaren Irrtum beruhe. "Zum maßgeblichen Zeitpunkt befand ich mich in einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Ausnahmesituation. Zwischen zwei schweren gefäßchirurgischen Eingriffen litt ich infolge eines nahezu vollständigen arteriellen Verschlusses beider Beine an massiven und dauerhaften Schmerzen. Zur Behandlung dieser Schmerzen wurden mir hochwirksame Opioide verordnet, zunächst HYDAL (Hydromorphon) und anschließend ASTEC TRA mit Buprenorphin." In Abkehr davon ist das Bundesfinanzgericht davon überzeugt, dass jede finanzstrafrechtlich mit Erkenntnis für schuldig gesprochene Person sehr wohl Kenntnis darüber hat, ob von dieser Person das hinterlegte Erkenntnis persönlich abgeholt wurde oder nicht. Was das Argument des Bf. betreffend "hochwirksame Opioide" angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde per Datum 04.09.2025 datiert. Soweit der Bf. in seiner Stellungnahme vom 15.09.2026 angibt, gerade die Verabreichung solcher Medikamente erfolge typischerweise nur bei schwersten Schmerzzuständen, es handle sich um Wirkstoffe, die unmittelbar auf das zentrale Nervensystem einwirkten und neben ihrer schmerzlindernden Wirkung auch Konzentration, Aufmerksamkeit, Erinnerungsvermögen und Belastbarkeit beeinträchtigen könnten und es vor diesem Hintergrund keineswegs ungewöhnlich sei, "dass einzelne Vorgänge aus diesem Zeitraum heute nicht mehr lückenlos erinnert werden können." ist festzustellen, dass diese Behauptungen des Bf. in keinster Weise vom Bf. nachgewiesen wurden und sind für das Bundesfinanzgericht auch sonst keine Umstände ersichtlich, die diese Angaben des Bf. als glaubhaft erscheinen lassen. In freier Beweiswürdigung ist das Bundesfinanzgericht davon überzeugt, dass es bei diesem Vorbringen, dass es dem Bf. aufgrund extremer Schmerzen nicht möglich gewesen sei, den hinterlegten Brief zu beheben, um eine bloße Schutzbehauptung handelte und dass diese unwahre Behauptung deshalb vorgebracht wurde, um eine gravierend schlechtere Krankengeschichte vorzutäuschen. Angemerkt dazu wird auch, dass die Beschwerde vom 04.09.2025 mehr als ein halbes Jahr nach Abholung des Straferkenntnis vom Bf. am 27.02.2025 verfasst wurde. Wie bereits vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde im Abweisungsbescheid vom 25.07.2025 angeführt und im o.a. Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 6. August 2026 nochmals festgestellt, ist auch zu berücksichtigen, dass in den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen zu den "Anordnungen:" bei der Rubrik "Gehfähig?" die Auswahl "ja" und bei der Rubrik "Bettruhe?" die Auswahl "nein" angekreuzt wurde (siehe Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen Landeskrankenhaus Ort-Ö1 vom 30. Jänner 2025 und vom 28. März 2025). In diesem Lichte war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts einzig der Schluss zu ziehen und die Feststellung zu treffen, dass beim Bf. keine Dispositionsunfähigkeit vorlag, wonach der Bf. außerstande war, notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 1. Nach § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 167 Abs. 2 FinStrG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Nach § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2. Strittig im vorliegenden Fall ist, ob dem Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung (Erkenntnis durch Einzelbeamtin) vom 19.02.2025 stattzugeben ist oder nicht. 3. Sachverhaltsmäßig konnte im vorliegenden Fall ohne jeglichen Zweifel festgestellt werden, dass der Bf. das Straferkenntnis vom 19.02.2025 entgegen seiner ursprünglichen Version bzw. Behauptung, wonach es dem Bf. "aufgrund extremer Schmerzen nicht möglich" gewesen sei, das an ihn ergangene verurteilende Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung (Erkenntnis durch Einzelbeamtin) vom 19.02.2025 zu beheben (abzuholen), in Wahrheit tatsächlich persönlich am 27.02.2025 abgeholt bzw. übernommen hat. In der Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17.09.2026 zur Stellungnahme des Bf. vom 15. September 2026 (eingegangen beim Bundesfinanzgericht per e-mail vom 15. September 2026) zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 6.8.2026 wird vom Amt für Betrugsbekämpfung ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bf. sei es sehr wohl von Relevanz, ob dieser das gegenständlich hinterlegte Schriftstück am 27.02.2025 persönlich abgeholt hat. Nachdem der Bf. das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde am 27.02.2025 persönlich beim Postamt behoben habe, stehe fest, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, die für die Wahrung seiner Rechte erforderlichen Dispositionen zu treffen. Es wäre ihm daher möglich und auch zumutbar gewesen, innerhalb der maßgeblichen Frist entsprechende Eingaben einzubringen oder sich diesbezüglich vertreten zu lassen. Weitergehend wird in der Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 17.09.2026 auszugsweise ausgeführt: "Hinzu kommt, dass ***Bf1*** in seiner Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 04.09.2025 zunächst geltend machte, dass es ihm aufgrund seiner starken Schmerzen und der eingenommenen Medikamente nicht möglich gewesen sei, das gegenständlich hinterlegte Schriftstück zu beheben. Nunmehr bringt er erstmals vor, aufgrund derselben Umstände in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Damit wird das bisherige Vorbringen um einen weiteren, bislang nicht geltend gemachten Gesichtspunkt ergänzt. Entscheidend ist jedoch, dass sich auch aus diesem ergänzten Vorbringen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ergibt, dass ***Bf1*** innerhalb der maßgeblichen Frist tatsächlich außerstande gewesen wäre, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen oder deren Vornahme durch einen Vertreter zu veranlassen." Diese Sichtweise wird auch vom Bundesfinanzgericht geteilt. 4. Im vorliegenden Fall steht sachverhaltsmäßig fest, dass die Krankheit des Bf. nicht so plötzlich und schwer aufgetreten ist, dass der Bf. nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. 5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zB VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0133, Rz 10, unter Hinweis auf Vorjudikatur). 6. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht zu beanstanden, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung den Antrag des Bf. vom 29.04.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung (Erkenntnis durch Einzelbeamtin) vom 19.02.2025 gemäß § 167 FinStrG als unbegründet abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde war daher vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 24. September 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300005/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1300005.2025
Stammnummer
152807
Gültig
24.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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