…Wahrscheinlich seien die Belege beim späteren Verkauf der Firma an die Käufer weitergegeben worden. Hinsichtlich der ebenfalls vorgeworfenen vorsätzlichen Nichtentrichtung von Lohnabgaben für November und Dezember 2010 könne sie sich nicht mehr an die dem Vorwurf zugrundeliegenden Sachverhalte erinnern. Der ebenfalls bei der Verhandlung anwesende…
…die für den Fall der Nichtbekanntgabe geforderte fristgerechte Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben, schon veranlassen würden. Während hinsichtlich der ursprünglich (im Einleitungsbescheid vom 5.12.2013) ebenfalls dem Bf. als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfenen (vorsätzlichen) Nichtentrichtung von L für 10 und…
…hätte in diesem Falle ein Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben unter ebenfalls zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Form einer nicht fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärung) und wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach …
…Abs. 1 lit. b FinStrG). Der finanzstrafrechtliche Vorwurf der Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat somit die Strafbarkeit wegen einer dergestaltigen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Unternehmer bzw. der…
…1** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2017 in Höhe von € 7.250,46 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2017 in Höhe von € 31.769…
…Bekanntgabe der Lohnabgaben (mittels Bescheid) verpflichtet gewesen und wäre diese Verpflichtung durch den Geschäftsführer - in Verbindung mit einer vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr - vorsätzlich verletzt worden, erfüllte diese Verfehlung den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (und wäre die Strafbarkeit einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach…
…den Beschuldigten zusätzlich anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als diesbezüglich Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BG-Ltd vorsätzlich weitere Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt bzw. entrichtet und hiedurch weitere Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…dass sich der Bf. in dem gegen ihn als verantwortlicher Geschäftsführer der ***3*** geführten Strafverfahrens geständig zeigte und er wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung der KESt 2014 verurteilt wurde, wobei im Übrigen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ident ist mit der Höhe der Festsetzung für die KESt…
…Höhe von € 24,26 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren. Am 23. Februar 2011 wurden die Lohnabgaben…
…hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass laut den Vorstellungen des A die Nichtentrichtung der Lohnabgaben für die Animierdamen bzw. die B-GmbH auf Dauer zu einer rechtswidrigen Entlastung führen sollte. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG…
…2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 330.650,70 beträgt die Strafdrohung demnach € 165.325,35…
…Liquiditätsschwierigkeiten im Rahmen der GmbH gekommen und es sei wegen nicht ausreichender Umsätze und von den Gesellschaftern der Entschluss gefasst worden, die Löhne nicht mehr auszubezahlen. Beitragszahlungen an die Gebietskrankenkasse wären aufgrund des Anspruchsprinzips weiterhin geleistet worden, nicht jedoch sei eine Abfuhr der Lohnabgaben erfolgt…
…33 Abs. 1 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet gewesen ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach §…
…es handelt sich um 20 Taten, der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit. Bei der Vielzahl der Unterlassungen kann dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein, dass Lohnabgaben nicht bezahlt werden, daher hat er es nach Ansicht des Senates auch ernstlich für…
…a FinStrG, sowie zu 3) die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG mit der Geldstrafe von € 18.000,00, …
…eine Leistungsabgrenzung wegen des Jahresumbruchs hinsichtlich der Sammelrechnung Dezember 2007 bis Dezember 2008 der Firma F-Ltd. gegeben habe. Überdies könne er auch nicht sagen, ob und warum die inkriminierten Rechnungen von den anderen Rechnungen in seinem Rechenwerk speziell abweichen oder warum die Firma C…
…00484-001 gegen A wegen des Verdachtes, er habe in den Jahren 2004 bis 2007 im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 374.466,61…
…2) mehrfache Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG nach § 34 Abs. 2 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000…
…33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51…
…Lohnabgaben 2017 und 2018 kann nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hätte. Daher war unter Berücksichtigung einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers (eine fahrlässige Begehung von Finanzordnungswidrigkeiten ist nicht strafbar) und fehlender genauer nachvollziehbarer Aufschlüsselung der Lohnabgaben…