Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100323/2024
Abweisung der Beschwerde eines Haftenden gem. § 9 IVm §§ 80 BAO gegen die Abgabenbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100323/2024vom 07.10.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Grundsatzvereinbarungen zum Gesellschafterverrechnungskonto (eingeräumter Rahmen, Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Sicherheiten,...) lagen im Zeitraum der Außenprüfung nicht vor, die Forderungen wurden angemessen verzinst, die Zinsen dem Verrechnungskonto angelastet.
In der mit 3.4.2017 datierten "verbindlichen Vereinbarung", abgeschlossen zwischen dem Bf. und der ***3*** wird vereinbart, dass der Bilanzgewinn per 31.12.2015 in 3 Teilbeiträgen ausgeschüttet wird. Die Ausschüttung dient zur Abdeckung des Verrechnungskontos.
Aus dem vorläufigen Jahresabschluss zum 31.12.2015 ergibt sich, dass das Verrechnungskonto einen den Bilanzgewinn (€ 187.471,69 = Betrag aus der verbindlichen Vereinbarung) übersteigenden Betrag in Höhe von € 61.140,39 aufweist. Dieser Betrag wurde als verdeckte Ausschüttung gewertet und der Kapitalertragsteuer (33,33%) unterzogen.
Die Kapitalertragsteuer wurde von der Gesellschaft getragen.
Es erfolgte keine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer.
In der Folge ergingen gegenüber der ***3*** durch die belangte Behörde weitere -verfahrensgegenständliche - Bescheide:
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Abgabenart
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Bescheiddatum
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Zeitraum
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Festsetzung
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Bescheid über Säumniszuschlag 3 (KöSt)
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10.4.2017
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2013, 2014
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€ 134,57
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Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer
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12.4.2017
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2014
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€ 20.378,09
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Bescheid über Säumniszuschlag 3 (KESt, USt)
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9.5.2017
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KESt 1-12/2014, USt 2015 (nicht bekämpft)
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Gesamt € 664,17
Im Haftungsbescheid KESt 2014 enthielt folgende Begründung:
"Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO sind Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Die Geltendmachung der Haftung ist eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO). Sie erfolgt im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer(n) sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe(n).
Der Ermessensausübung entgegen stehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe liegen nicht vor."
Gegen die Abgaben-, Nebengebühren- und Haftungs-Bescheide wurde von der ***3*** keine Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde der Bf. zur Haftung als Geschäftsführer der ***3*** in Höhe der noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von € 52.102,90 herangezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich einerseits gegen den Haftungsbescheid (hier nicht verfahrensgegenständlich) und andererseits gegen nachfolgende (hier verfahrensgegenständliche) Bescheide:
Haftungsbescheid 2014 vom 12.4.2017 betreffend Kapitalertragsteuer
KÖSt Bescheide 2013 und 2014 vom 23.8.2016
Verspätungszuschlagsbescheide 2013 und 2014 vom 23.8.2016 (betr. USt und KöSt)
Anspruchszinsenbeschiede 2013 und 2014 vom 23.8.2016
Säumniszuschlagbescheid vom 9.5.2017 (betr. KESt 2014)
Säumniszuschlagbescheid 1vom 9.11.2016 (betr. KöSt 2013 und 2014)
Säumniszuschlagbescheid 2 vom 9.1.2017 (betr. KöSt 2013 und 2014)
Säumniszuschlagbescheid 3 vom 10.4 2017 (betr. KöSt 2013 und 2014)
Die Verspätungszuschläge hinsichtlich USt und KöSt 2013 und 2014 wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen mit Bescheiden vom 23.8.2016 festgesetzt. Dies für die KöSt 2013 und 2014 iHv. jeweils € 750,00 (5% von € 15.000,00), USt 2013 iHv. € 273,00 (2,1% von 13.000,00) und USt 2014 iHv. € 897,00 (6,9% von 13.000,00).
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 wurde keine Beschwerde erhoben.
Die Nichtabgabe der Steuererklärungen durch die ***3*** wurde durch den Bf. nicht bestritten. Der Bf. wendete hinsichtlich der Verspätungszuschläge mangelnde Ermessensbegründung ein.
Die mit Bescheiden vom 23.8.2016 festgesetzten Anspruchszinsen iHv. € 255,66 (2013) und € 112,02 (2014) ergeben sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem vorgeschriebenen Betrag und der Festsetzung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2013 und 2014. Bestritten wird die Höhe insofern, als den Beschwerden gegen die diesen Bescheiden zugrundliegenden Abgaben (KöSt) nach Ansicht des Bf. stattzugeben wäre.
Die Säumniszuschläge 1 (betreffend KöSt 2013 und 2014) wurden in Höhe von jeweils 2% von den im Bescheid vom 9.11.2016 angeführten Abgabenschuldigkeiten, welche nicht innerhalb der Frist entrichtet wurden, festgesetzt (Gesamtbetrag € 340,37).
Die Säumniszuschläge 2 und 3 (betreffend KöSt 2013 und 2014) wurden in Höhe von jeweils 1% von den in den Bescheiden vom 9.1.2017 und 10.4.2017 angeführten Abgabenschuldigkeiten festgesetzt (Gesamtbetrag jeweils € 134,57).
Die Säumniszuschläge 1 (betreffend KESt 2014 und USt 2015) wurden in Höhe von 2% von den im Bescheid vom 9.5.2017 angeführten Abgabenschuldigkeiten, welche nicht innerhalb der Frist entrichtet wurden, festgesetzt (KESt 1-12/2014 iHv. 407,56, USt 2015 (nicht bekämpft) € 256,61).
Die Nichteinhaltung der Fristen blieb unbestritten, bestritten wurde die Höhe insofern, als den Beschwerden gegen die diesen Bescheiden zugrundliegenden Abgaben (KöSt, KESt) nach Ansicht des Bf. stattzugeben wäre.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.4.2019, ***4***, wurde ua ausgesprochen, dass der Bf. vorsätzlich als Geschäftsführer der ***3*** Kapitalertragsteuer 2014 iHv € 20.378,09 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat und dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen hat.
Aus der diesbezüglichen Vorlage des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde an den Spruchsenat geht hervor, dass der Beschwerdeführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum von der ***3*** kein Geschäftsführerhonorar erhalten hat, jedoch sehr hohe Entnahmen vornahm, die am Verrechnungskonto der Gesellschaft vermerkt wurden. Die jährlichen Entnahmen überstiegen den Jahresgewinn und somit auch den Bilanzgewinn. Der Bf. verfügte über keine liquiden Mittel und über kein Vermögen, sodass nicht erwartet werden kann, dass der auf dem Verrechnungskonto aufweisende Betrag bezahlt werden wird. Daher wurde die Differenz zwischen Bilanzgewinn und Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und der Kapitalertragsteuer unterzogen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zeigte sich der Beschuldigte/Beschwerdeführer geständig.
Der im Erkenntnis des Spruchsenates genannte Betrag (strafbestimmender Wertbetrag) betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2014 (€ 20.378,98) deckt sich mit den Feststellungen der Betriebsprüfung und wurde die KESt im verfahrensgegenständlichen Bescheid durch die belangte Behörde in dieser Höhe festgesetzt.
Im Erkenntnis des BFG vom 3.9.2021, RV/5101230/2019, wurde die Beschwerde des Bf. gegen den Haftungsbescheid gem. § 9 BAO iVm § 80ff BAO wegen Geschäftsführerhaftung als unbegründet abgewiesen und die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten betreffend die Primärschuldnerin ***3*** mit einem Betrag von € 57.732,64 bestätigt.
Damit liegt auch eine Legitimation des Bf. zur Beschwerdeerhebung gegen die diesem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide vor.
Mit Erkenntnis des BFG vom 18.4.2025 (RV/7100828/2024) wurde die Beschwerde des Bf. vom 22.1.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 191.2024 betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO wegen Geschäftsführerhaftung als unbegründet abgewiesen.
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide entsprechen allen formellen Erfordernissen.
Die Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Vorliegens von Nichtbescheiden wegen fehlerhafter Signaturen der Bescheide wurde durch den Bf. zurückgenommen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7 § 167 Rz 8 mwN).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten, Verwaltungsakt, insbesondere aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung, dem Bericht über die Außenprüfung vom 7.4.2017, umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, sowie dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2025
Zudem nahm das Gericht Einsicht in das Firmenbuch, das Abgabeninformationsystem des Bundes sowie die Entscheidung des BFG vom 3.9.2021, GZ RV/5101230/2019 in der Beschwerdesache des Bf. betreffend Haftungsbescheid vom 11.3.2019 und das Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.4.2019, GZ ***4***.
Hinsichtlich der anfänglich strittigen Frage des Vorliegens von Nichtbescheiden, schränkte der Bf. seine Beschwerde in der Stellungnahme vom 28.5.2025 in diesem Punkt ein. Auch das BFG kann nach Prüfung der Bescheide hinsichtlich der Formalvoraussetzungen und im Hinblick auf die Judikate des VwGH vom 29.5.2025, 2012/17/0197 und VwGH vom 13.10.2022, Ra 2022/15/0016 keine formellen Mängel der Bescheide erkennen. Diese sind ordnungsgemäß ergangen und stellen keine Nichtbescheide dar.
Zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2013 und 2014/Schätzung
Strittig ist, ob die Schätzung der belangten Behörde betreffend KöSt 2013 und 2014 zu Recht erfolgte.
Fehlen Nachweise der Höhe nach, so ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt (VwGH 01.03.1983, 82/14/0199; BFG 26.06.2018, RV/2100536/2016). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa VwGH 30.09.1998, 97/13/0033).
Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich sohin die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis durch die belangte Behörde dem Grunde nach als rechtens, da - wie in der Folge dargestellt werden wird - jeweils mangelhafte Aufzeichnungen und Dokumentationen geführt bzw. vorgelegt wurden, was auch der Bf. selbst zugestanden hat (vgl. etwa E-Mail-Verkehr zwischen der steuerlichen Vertretung und dem FA bzw. mit dem Bf.).
Wenn seitens des Bf. wurde ausgeführt, wird, dass die Schätzungsgrundlagen nicht dargelegt wurden, so ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung deshalb erfolgte, weil durch die ***3*** weder Steuererklärungen noch Jahresabschlüsse vorgelegt wurden, sie also weder ihrer Mitwirkungs- noch Offenlegungspflicht nachkam, andererseits auf die Ausführungen der belangten Behörde in den jeweiligen Festsetzungsbescheiden der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages, wonach die Schätzung in Anlehnung an die Zahlen der Vorjahre und zuletzt abgegebenen UVAs, sohin als innerer Betriebsvergleich, erfolgte.
Unterlagen, die die Schätzung der Behörde hinsichtlich der Höhe als unrichtig erscheinen lassen, wurden im gesamten Verfahren durch den Bf. nicht vorgelegt.
Auch ergibt sich aus der im Zuge der Prüfung vorgelegten Gegenüberstellung der Schätzung des Finanzamtes im Vergleich zu Berechnungen der steuerlichen Vertretung, dass die Differenzen nicht allzu hoch waren. Aus einer Durchrechnung der Jahre 2011-2014 ergab sich ein Differenzbetrag iHv € 597,-. Dies zeigt nach Ansicht des Senates, dass die Schätzung der belangten Behörde keinesfalls so denkunmöglich sein kann, wie der Bf. behauptete.
Wenn der Bf. in seinem Schreiben vom 7.10.2021 beantragt den steuerpflichtigen Gewinn für die Jahre 2013 und 2014 mit jeweils 10% des (geschätzten) Nettoumsatzes, sohin mit jeweils € 8.000.- festzusetzen, so ist er auf die - wie oben ersichtlich - offensichtlich nicht so großen Differenzen zw. Schätzung der belangten Behörde und Berechnung der steuerlichen Vertreterin hinzuweisen, insbesondere jedoch darauf, dass seitens des Bf. keine Unterlagen vorgelegt wurden und er damit den Schätzergebnissen lediglich mit Anträgen, aber nicht mit substanziierten Unterlagen entgegengetreten ist.
Diesbezüglich ergeben auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Schätzung mit der steuerlichen Vertreterin im Zuge der Schlussbesprechung der Außenprüfung thematisiert wurde und diese dazu ausführte, dass wegen der geringen Differenz zwischen der Schätzung Finanzamtes und der Berechnung des Steuerberaters unter Betrachtung des bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagenchaos und der Tatsache, dass zwei Jahre zu Gunsten des Bf. ausgefallen waren, durch die Steuerberatung auch keine Steuererklärungen nachgereicht werden würden.
Wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Schätzung nochmals betonte, wurde im Zuge der Prüfung versucht - trotz der fehlenden Unterlagen und insbesondere auch wegen der besonderen (auch gesundheitlichen) Situation des Bf. eine "humane" Schätzung durchzuführen und eine Schätzbasis zu finden. Dies auch immer wieder unter Einbindung der steuerlichen Vertreterin, was sich im Übrigen auch aus der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag ergibt.
Der Vertreter des Bf. konnte auch in der mündlichen Verhandlung keinen Beweis dafür erbringen, dass die Höhe des geschätzten Gewinnes nicht der wahren Höhe nahekommt.
Dem entscheidenden Senat vermittelte sich insgesamt der Eindruck, dass sich die gesamte Außenprüfung einerseits als schwierig darstellte, weil Unterlagen fehlten und auch bereits in den Vorjahren mangels Unterlagen Schätzungen der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen waren, andererseits versucht wurde die persönliche Situation des Bf. nicht außer Acht zu lassen, weshalb eben nicht bis ins Detail auf einzelne Punkte eingegangen, sondern versucht wurde, anhand der vorliegenden Unterlagen eine für beide Seiten akzeptable (wenn auch nicht 100% genaue) Schätzbasis zu finden.
In Zusammenschau dieser Punkte ist nach Ansicht des entscheidenden Senates kein Grund gegeben, an den Schätzergebnissen der belangten Behörde zu zweifeln.
Wenn die belangte Behörde keine Wiederaufnahme aufgrund der gegebenen Umstände (geringe Differenz zw. Schätzung Finanzamt und Berechnung Steuerberater; hoher Aufwand und Kosten durch den Steuerberater im Fall einer Nachreichung von Steuererklärungen) durchführte, so kann ihr dies nun nicht entgegengehalten werden und ist zudem auch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.
Zum Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2014
Der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 erging am 12.4.2017 gegenüber der ***3*** als zum Abzug Verpflichtete. Die KESt wurde mit 33,33% der verdeckten Ausschüttung berechnet und ergab sich daraus eine Festsetzung in Höhe von € 20.378,09 für für das Jahr 2014. Der Bescheid blieb durch die ***3*** unbekämpft.
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, dass sich aus dem Haftungsbescheid nicht ergebe, welcher Tatbestand des § 201 Abs. 2 BAO der Bescheiderlassung zugrunde liege und dies vor allem damit begründet, dass lt. Prüfungsabschluss keine genauen Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 erforderlich machen, so ist dazu auszuführen, dass seitens der ***3*** hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2014 weder eine Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs.1 EStG1988) noch eine Selbstberechnung (§ 202 Abs.1 BAO) erfolgte.
Dass eine Abfuhr der Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge erfolgte, wurde vom Bf nicht einmal behauptet.
Zu der durch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung getätigten Feststellung, dass der Haftungsbescheide KESt 2014 erlassen wurde, weil kein Selbstberechnungsbetrag bekannt gegeben worden und keine Abfuhr der KESt erfolgt sei, brachte der steuerliche Vertreter die Ausführungen zu Ritz/Koran, BAO-Kommentar, § 201 Tz37 vor, wonach Wiederaufnahmegründe bei Haftungsbescheiden zu nennen seien. Dass eine Selbstberechnung bekannt gegeben oder die KESt abgeführt wurde, wurde hingegen vom Vertreter des Bf. nicht einmal behauptet und würden dem auch die vorliegenden Unterlagen, aus denen sich keine Bekanntgabe einer Selbstberechnung bzw. Abfuhr der KESt ergibt, widersprechen.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden.
Die Kapitalertragsteuer wurde durch die belangte Behörde (erstmalig) festgesetzt, weil kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde, die Höhe der KESt ergab sich aufgrund der Feststellungen in der Prüfung zur verdeckten Ausschüttung.
Damit erfolgte die Erlassung des Haftungsbescheides KESt 2014 aber nicht aufgrund von Wiederaufnahmegründen (§ 201 Abs. 2 Z 3 2.Fall), sondern aufgrund der nicht Bekanntgabe eines Selbstberechnungsbetrages (§ 201 Abs. 2 Z 3 1.Fall). Dies ergibt sich anhand er vorliegenden Unterlagen.
Es erfolgte eben keine Wiederaufnahme, ebensowenig ist darin eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO über den § 201 Abs. 2 Z 3 BAO zu sehen. Durch die belangte Behörde wurden im Bescheid daher auch keine Wiederaufnahmegründe genannt.
Seitens des BFG war das Bestehen solcher Gründe sohin auch nicht zu prüfen, insbesondere da sich bereits anhand der Feststellungen ergibt, dass eine Bekanntgabe der Selbstberechnung bzw. eine Abfuhr der KESt durch die ***3*** nicht erfolgte, die 2.Variante des § 201 Abs.2 Z 3 BAO somit gar nicht durch die belangte Behörde als Begründung für den Haftungsbescheid KESt 2014 herangezogen wurde.
Dass eine Haftung der ***3*** aufgrund wirtschaftlicher Verhältnissen o.Ä. nicht geltend gemacht hätte gemacht werden dürfen, wurde vom Bf. nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist er auch den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten.
Im Übrigen kann auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFG in der Entscheidung vom 3.9.2021, RV/5101229/2019 verwiesen werden.
Nach Ansicht des entscheidenden Senates erging der Haftungsbescheid für die Kapitalertragsteuer 2014 zu Recht.
Zur Höhe der Kapitalertragsteuer 2014
Die Feststellungen hinsichtlich der Beträge am Verrechnungskonto sowie den Bilanzgewinnen für die Jahre 2013-2015 ergeben sich aus dem Prüfbericht und der Niederschrift vom 7.4.2017 sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.
Die Feststellungen hinsichtlich der verdeckten Ausschüttungen ergeben sich aus dem Prüfbericht und der Niederschrift vom 7.4.2017 in den Tz 1 und 2.
Das Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen und der Zufluss von Beträgen an den Bf. wird nicht bestritten.
Zur Höhe der verdeckten Ausschüttungen und zur Zurechnung im Jahr 2014 erläuterte der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe. Zudem ergibt sich dies aus den Prüfungsfeststellungen, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht. Insbesondere erschwerten mangelnde Unterlagen die Außenprüfung bzw. erfolgte eine nachträgliche Erstellung bzw. Vervollständigung der Buchhaltung für die prüfungsgegenständlichen Jahre sowie eine nachträgliche Erfassung der Privatentnahmen. Selbst der Bf. führte in einem E-Mail im Jänner 2017 an die Prüferin und die steuerliche Vertreterin aus, dass er noch dabei sei "den "Saust" ***3*** aufzuräumen". Das Verrechnungskonto könne er erst kurzfristig bringen.
Die verbindliche Vereinbarung wurde erst kurz vor dem Schluss der Prüfung vorgelegt.
Eine "Schätzung" des Zuflusses im Jahr 2014 an den Bf. und damit eine Feststellung von verdeckten Ausschüttung iHv € 61.140,39.- ist aufgrund der dargestellten - gegenständlich besonderen - Umstände (keine/mangelhafte Buchhaltung, verspätete Buchungen, kein Vermögen des Bf., kein Vorsorgetreffen für Entnahmen, verbindliche Vereinbarung) für den entscheidenden Senat nachvollziehbar. Die Höhe der KESt 2014 iHv € 20.378,09 ist sohin korrekt.
Im Übrigen brachte auch der Bf. nichts vor, das eine Unrichtigkeit der Höhe der verdeckten Ausschüttungen belegen konnte.
Wenn der Bf. nun erstmals im Vorlageantrag vorbringt, dass die verdeckten Ausschüttungen dem Jahr 2015 hätten zugordnet werden müssen, so ist ihm insbesondere entgegenzuhalten, dass im Finanzstrafverfahren gegen den Bf., sich dieser hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2014 und in Höhe von € 20.378,09 geständig zeigte. Die in der mündlichen Verhandlung auf die Frage der besitzenden Richterin, warum sich der Bf. hinsichtlich der KESt 2014 geständig gezeigt habe, wenn er der Ansicht gewesen sei, dass der Zeitraum falsch war, vom Vertreter des Bf. gegebene Antwort, wonach aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Bf und im Hinblick auf die Höhe der Strafe im Strafverfahren keine lange Diskussion geführt worden sei und deshalb die Thematik 2014 bzw. 2015 nicht gegeben gewesen sei, wird durch den erkennenden Senat als wenig glaubhaft eingestuft. Insbesondere wenn es um die Strafhöhe geht, wäre es von Relevanz gewesen, Einwendungen zu erheben, falls der Tatvorwurf tatsächlich einen falschen Zeitraum betroffen hätte.
Der Senat geht zudem davon aus, dass bereits die ***3*** eine Beschwerde gegen die Höhe/den Zeitraum der Kapitalertragsteuer erhoben hätte, wenn sie diese als falsch angesehen hätte.
Wenn die belangte Behörde in ihrem Vorlageantrag (erstmalig) eine Verböserung hinsichtlich der verdeckten Ausschüttung dahingehend beantragt, dass der auf dem Verrechnungskonto per 31.12.2014 ausgewiesenen gesamte Betrag iHv € 181.839,12 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KESt 2014 herangezogen werde, so ist dazu auszuführen:
In der mündlichen Verhandlung vertiefte der Vertreter der belangten Behörde diesen Antrag nicht weiter und beantragte auch in seinem Schlussantrag die Abweisung der Beschwerde (und nicht eine Abänderung/Verböserung). Zudem erläuterte er die Heranziehung des Betrages iHv. € 61.140,39 als verdeckte Ausschüttung, dass der Gesamtbetrag am Verrechnungskonto zum 31.12.2024 iHv € 181,839,12 als verdeckte Ausschüttung und damit als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KESt 2014 herangezogen werde solle, brachte er nicht (mehr) zum Ausdruck.
Grundsätzlich ergibt sich aus § 279 Abs. 1 BAO, dass das BFG berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Daraus folgt die Befugnis und die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, den Bescheid in allen Punkten, auch in den über die geltend gemachten Beschwerdepunkte und über das Beschwerdebegehren hinausgehenden, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (VwGH 13.5.2004, 2002/16/0192). Es gibt keine Teilrechtskraft und es besteht im Beschwerdeverfahren kein Verböserungsverbot, weshalb von den Feststellungen der belangten Behörde auch zu Lasten des Bf. abgewichen werden kann.
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass das Verrechnungskonto zum 31.12.2013 einen Betrag von € 129.033,57 aufwies, jenes zum 31.12.2014 einen Betrag von € 181.839,12. Daraus ergibt sich ein Anwachsen um einen Betrag von € 52.805,55. Der Bilanzgewinn 31.12.2014 betrug € 141.451,11 und ergab sich daraus ein den Bilanzgewinn übersteigender Betrag iHv € 40.388,01.
Bei verdeckten Ausschüttungen geht es um den Zeitpunkt des Zuflusses der Beträge an den Bf. Da bereits zum 31.12.2013 ein Betrag von € 129.033,57 auf dem Konto aushaftete, kann nach Ansicht des entscheidenden Senates zum 31.12.2014 kein Zufluss und sohin keine verdeckte Ausschüttung in Höhe von € 181.839,12 gegeben sein.
Die belangte Behörde weist selbst darauf hin, dass der Betrag von € 61.140,30 eine quasi "Schätzung" darstellt, welcher sich hinsichtlich des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2015 aus der Differenz des Verrechnungskontos iHv € 248.612,08 und dem Bilanzgewinn iHv 187.471,69 (das ist jener Betrag, welcher laut verbindlicher Vereinbarung zur Deckung des Verrechnungskontos ausgeschüttet werden sollte) ergibt und sohin den den Bilanzgewinn übersteigenden Betrag darstellt.
Zudem führt die belangte Behörde aus, dass zum Zeitpunkt der Prüfung einerseits keine Grundsatzvereinbarungen zum Gesellschafterkonto, also zB. keine Rückzahlungsmodalitäten usw. vorlagen und der Bf. über keine liquiden Mittel und kein Vermögen verfügte. Die Gesellschaft selbst, erzielte jährlich Gewinne und wies einen höheren Bilanzgewinn auf.
Die belangte Behörde ging aufgrund der verbindlichen Vereinbarung davon aus, dass der Betrag von € 187.471,69 zur Abdeckung des Verrechnungskonto mit 31.12.2015 verwendet wird und stellte im Zuge der Prüfung fest, dass aufgrund der hohen Entnahmen durch den Bf. - aufgrund des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2015 - ein (geschätzter) Betrag iHv € 61.140,30 nicht durch den Bilanzgewinn gedeckt wurde. Für jene Entnahmen die den Bilanzgewinn 31.12.2014 überstiegen, wurde durch die verbindliche Vereinbarung keine Vorsorge in Form einer Ausschüttung getroffen.
Die belangte Behörde ging offensichtlich zum Zeitpunkt der Prüfung und aufgrund der Zusicherungen des Bf. hinsichtlich seiner zukünftigen finanziellen Möglichkeiten davon aus, dass jedenfalls gewollt war, dass eine Abdeckung des Verrechnungskontos erfolgen solle, weshalb als Höhe der verdeckten Ausschüttung der Betrag von € 61.140,30 für die Bemessungsgrundlage der Haftung KESt Zeitraum 2014 herangezogen wurde.
Da bekannt war, dass der Bf. keine liquiden Mittel und kein Vermögen besaß, die Gesellschaft aber Gewinn erzielte, erfolgte die Festsetzung der KESt gegenüber der ***3*** mit 33,33%.
Dass die ***3*** dem Grunde nach für die KESt haftet, blieb im Verfahren unbestritten.
Wenn der Bf. in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 vorbringt, dass ein Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer erst für das Jahr 2015 erlassen hätte werden dürfen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Bf. in dem gegen ihn als verantwortlicher Geschäftsführer der ***3*** geführten Strafverfahrens geständig zeigte und er wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung der KESt 2014 verurteilt wurde, wobei im Übrigen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ident ist mit der Höhe der Festsetzung für die KESt 2014, welche sich aus der Betriebsprüfung als ergab.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass nach Ansicht des entscheidenden Senates aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ausführungen der Verfahrensparteien in der Verhandlung nicht erkennbar ist, dass im Zeitraum 2014 eine verdeckte Ausschüttung in einem Gesamtbetrag von € 181.839,12 gegeben sind, weshalb eine Verböserung durch das BFG nicht in Betracht kommt.
Der Zufluss an den Bf. im Zeitraum 2014 wurde durch die belangte Behörde iHv. € 61.140,30 festgesetzt. In weiterer Folge zeigte sich der Bf. hinsichtlich dieses Betrages und für diesen Zeitraum auch im Strafverfahren geständig. Damit ist aber das BFG an diesen Betrag gebunden (dazu unten). Eine allenfalls bestehende verdeckte Ausschüttung in Höhe der Anwachsung zum 31.12.2014 und damit eine niedrigere Bemessungsgrundlage als jene der belangten Behörde blieb sohin ebenso außer Betracht.
Zum Erkenntnis des Spruchsenats
Entsprechend in der Folge in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
Das Bundesfinanzgericht ist daher an die Feststellung des Spruchsenates in Pkt. 2), wonach der Beschwerdeführer die im Sachverhalt festgestellten vorsätzliche Nichtentrichtung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer im Zeitraum 2014 bewirkt hat, gebunden. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine gekürzte Urteilsausfertigung handelt, hat keinen Einfluss auf diese Bindung, da der Verwaltungsgerichtshof auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, abstellt.
Im Übrigen wurden von ihm im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt und stellten die Nachforderungen in den Abgabenbescheiden den strafbestimmenden Wertbetrag dar.
Wenn nun der Bf. hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Kapitalertragsteuer in seinem Vorlageantrag ausführt, dass die verdeckte Ausschüttung in Höhe von € 61.140,39, welche als Grundlage für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer herangezogen wurde, erst auf Basis des vorläufigen Jahresabschlusses 31.12.2015 vorgelegen sei, weshalb der Haftungsbescheid KESt 2014 zu Unrecht erfolgt sei, da dieser erst für das Jahr 2015 hätte erfolgen dürfe, so ist darauf hinzuweisen, dass das BFG hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Kapitalertragsteuer (€ 20.378,09) basierend auf verdeckten Ausschüttungen iHv. € 61.140,39 aufgrund des Strafurteils gebunden ist.
Zu den Nebengebühren
Die Feststellungen zu den Verspätungszuschlagsbescheiden hinsichtlich USt und KöSt 2013 und 2014 gründen sich auf die Einsichtnahme in die diese Bescheide.
Die Nichtabgabe der Steuererklärungen USt und KöSt 2013 und 2014 blieb im gesamten Verfahren unbestritten.
Die Feststellungen zu den ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlagsbescheiden hinsichtlich Köst 2013 und 2014, sowie zum ersten Säumnisbescheid betreffend KESt 2014 und USt 2015 (letzterer Punkt wurde nicht mit Beschwerde bekämpft) gründet sich auf die Einsichtnahme in diese Bescheide.
Die Feststellungen zu den Anspruchszinsen 2013 und 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2013 und 2014 gründen sich auf die Einsichtnahme in diese Bescheiden.
Dass die den Nebengebührenbescheiden zugrundeliegenden Abgaben fristgerecht entrichtet wurden, wurden durch den Bf. nicht einmal behauptet und liegt dies im gegenständlichen Fall auch nicht vor.
Die jeweiligen Höhen blieben durch den Bf. im gesamten Verfahren unbestritten. Durch ihn wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass diese nach stattgebender Erledigung der Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide aufzuheben bzw. abzuändern wären.
im Übrigen trat der Bf. den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
Beschwerdelegitimation des Bf.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheide eingeräumt. (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0032)
Aus § 248 BAO ergibt sich weiters, dass der zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können muss (VwGH vom 28.05.2021, Ra 2019/13/0060).
Gegenständlich hat der Bf. nicht nur gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO sondern auch gegen die zugrundliegenden Abgabenbescheide Beschwerde eingebracht. Werden gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO auch die Sachbescheide angefochten, so ist nach der Judikatur des VwGH zuerst über die Rechtmäßigkeit der Haftung zu entscheiden. Dies deshalb, weil davon die Beschwerdebefugnis gegen die Sachbescheide (Beschwerdelegitimation) abhängt (VwGH 27.1.2011, 2010/16/0259).
Da mit Entscheidung des BFG vom 3.9.2021, RV/5101230/2019 die Beschwerde des Bf. gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, sohin die Rechtmäßigkeit der Haftung vorliegt, ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten die Beschwerdelegitimation des Bf. gegeben.
Zur Schätzung Körperschaftsteuer
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wie sich aus § 131 Abs. 1 BAO ergibt, sind Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können; die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
§ 115 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/16/0143).
Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz. 3 samt dort zitierter Rechtsprechung des VwGH).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/16/0144; VwGH 23.04.1998, 97/15/0076; VwGH 26.11.1998, 95/16/0222; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; VwGH 23.02.2012, 2009/17/0127).
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 30.09.1998, 97/13/0033; VwGH 19.03.2002, 98/14/0026; VwGH 27.08.2002, 96/14/0111; VwGH 8.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz.6 samt Judikaturverweise)
Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz.9, und der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz. 12 samt Judikaturverweise).
Hinsichtlich den Schätzungsmethoden wird beim inneren Betriebsvergleich die Schätzung auf Ergebnissen desselben Betriebes anderer Zeiträume (idR früherer Wirtschaftsjahre) aufgebaut (vgl. nach Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz. 14)
Die ***3*** reichte keine Körperschaftsteuererklärungen (ebensowenig Umsatzsteuererklärungen) und keine Jahresabschlüsse ein, dies nicht nur in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2013 und 2014, sondern auch bereits in den Vorjahren. Aufgrund dessen erfolgte bereits in den Jahren 2011 und 2012 eine Schätzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer. Dagegen wurde von der ***3*** keine Beschwerde erhoben.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 2013 und 2014 erfolgte durch die belangte Behörde in Anlehnung an die Zahlen der Vorjahre und der zuletzt von der ***3*** abgegebenen UVAs ab. Daraus ist zweifelsfrei eine Schätzung in Form eines inneren Betriebsvergleiches erkennbar. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde, dass die geschätzten Zahlen in der Branche nach den Erfahrungen des täglichen Lebens erzielbar sind. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung ***3*** im Sinne einer Nichtabgabe von Erklärungen als zulässige Schätzungsmethode.
Unterlagen wurden auch zu einem späteren Zeitpunkt - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt, ebensowenig Erklärungen abgeben, die Buchhaltung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume wurde erst bis zum Prüfungsbeginn nachträglich erstellt bzw. vervollständigt.
Im Übrigen wurden auch im Zuge der Außenprüfung keine Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme der Verfahren erforderlich machten (siehe dazu ausführlich in der Beweiswürdigung).
Da gegenständlich alle drei Tatbestände des § 184 BAO erfüllt sind, war die belangte Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet. Sie erweist sich nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach als rechtmäßig. Der steuerliche Vertreter brachte in seinen Vorbringen nichts Substantiiertes vor, das einen Zweifel des entscheidenden Senates an der Schätzung der belangten Behörde erwecken hätte können.
Da die belangte Behörde eine angemessenen Schätzungsmethode verwendete, trägt der Bf. das Risiko der Ungenauigkeit, welche einer solchen Methode der Feststellung der Einkünfte gemäß § 184 BAO innewohnt.
Es war daher die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 abzuweisen.
Zur Haftung für Kapitalertragsteuer
Gemäß § 93 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen sind kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988. (vgl. für viele VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
Hinsichtlich der Einbehaltung normiert § 95 Abs 2 EStG 1988, dass Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge ist. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs 3 EStG 1988 ist der Schuldner der Kapitalerträge bei inländischen Kapitalerträgen zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet und hat diese gemäß § 95 Abs 4 EStG 1988 im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen, wobei die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 als zugeflossen gelten.
§ 19. (1) EStG 1988 regelt, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen anzusehen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Gemäß § 96 Abs 1 EStG 1988 ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 durch den zum Abzug Verpflichteten unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen abzuführen.
Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027, mwN). Bei verdeckten Ausschüttungen ist zu beachten, ob die ausschüttende Körperschaft auch die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie diese auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, dann ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einnahmen aus der Gewinnausschüttung auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer (in angemessener Frist) ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer anzusehen (vgl. VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018, mwN). Fordert die ausschüttende Körperschaft die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer in angemessener Frist nicht beim Empfänger ein, beträgt der Steuersatz 33,33% (VwGH 14.5.1980, 1333/79; 7.9.1993, 90/14/0195, 21.12.1994, 90/13/0236, 23.10. 1997, 96/15/0180, 0204; VwGH 8.10.1998, 97/15/0135, VwGH 26.9.2000, 97/13/0140), weil der übernommene KESt-Betrag als zusätzliche Leistung dem Kapitalertrag zuzurechnen ist (§ 93 Abs 4 Z 3 EStG 1988).
Eine derartige Einforderung der Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter wurde im Haftungsverfahren (RV/5101229/2019) aber nicht behauptet.
Verdeckte Ausschüttungen sind ein klassischer Anwendungsfall des § 95 Abs 1 EStG 1988, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter (die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.1998, 96/13/0122) nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/15/0170).
Eine der Voraussetzungen der verdeckten Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dabei sieht es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig an, aus den Umständen des betreffenden Falles, zumeist aus der offenkundigen tatsächlichen Vorteilsgewährung, auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (VwGH 1.6.17, Ra 2016/15/0059).
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen. An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. z.B. VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066, VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der verdeckten Ausschüttung von auf einem Verrechnungskonto verbuchten Beträgen zu unterscheiden, ob
eine "sofortige" verdeckte Ausschüttung im Zeitpunkt der Buchung der Beträge, da eine Rückzahlung von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war (zB. etwa VwGH 26.02.2015, 2012/15/0177), oder eine verdeckte Ausschüttung erst in einer späteren Abgabenperiode durch Verzicht auf die Verrechnungskontoforderung bewirkt wird (zB. etwa VwGH 25.09.2012, 2008/13/0241).
In gegenständlichem Fall wurde das Bestehen von verdeckten Ausschüttungen durch den Bf. im gesamten Verfahren nicht bestritten und wurde anhand der Feststellungen in der Außenprüfung auch entsprechend belegt.
Gegenständlich hat die belangte Behörde nicht den Zuwachs im Jahr 2014 am Verrechnungskonto als gesonderte verdeckte Ausschüttung qualifiziert (€ 40.388,01). Ebensowenig hat sie den gesamten Betrag am Verrechnungskonto € 181.839,12 als "sofortige" verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Zwar waren ihr die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. bekannt, aufgrund der grundsätzlich Gewinne bringenden Gesellschaft und der durch den Bf. geschilderten guten Zukunftsprognosen, sowie der - kurz vor Schluss der Außenprüfung vorgelegten - verbindlichen Vereinbarung, aus welcher eine gewollte Abdeckung des Verrechnungskontos durch Gewinnausschüttung (und ordnungsgemäßer VerKEStung) hervorgeht, wurde jedoch nicht von einer nicht gewollten Rückzahlung bzw. einer absehbaren Uneinbringlichkeit ausgegangen.
Vielmehr hat die belangte Behörde den Betrag, den das Verrechnungskonto den (vorläufigen) Bilanzgewinn am 31.12.2015 (€ 61,140,39) übersteigt, als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer 2014 unterzogen. Dies aufgrund der verbindlichen Vereinbarung, welche vorsah den Bilanzgewinn per 31.12.2015 (€ 187.471,69) auszuschütten und damit das Verrechnungskonto abzudecken. Da jedoch der Betrag am Verrechnungskonto höher war als jener des Bilanzgewinnes, nämlich um € 61.140,39, wurde durch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass zumindest hinsichtlich dieses Betrages mangels Deckung im Jahr 2015 und mangels Vereinbarungen über eine Rückzahlung, eine Rückforderung durch die ***3*** nicht angedacht war, weshalb dieser - sohin bis 31.12.2014 nicht beglichene - Betrag als Zufluss im Zeitraum 2014 angesehen wurde.
Diese, wie von der belangten Behörde dargelegte "mehr oder weniger Schätzung" der Kapitalertragsteuer, lässt sich zusätzlich mit den besonderen Umstände des gegenständlichen Falles, den nicht erfolgten Erklärungen, den unvollständigen Unterlagen und auch der erst nachträglich erstellten bzw. vervollständigten Buchhaltung erklären.
Nach Ansicht des entscheidenden Senates kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde den nicht durch die verbindliche Vereinbarung gedeckten Betrag am Verrechnungskonto als Zufluss im Jahr 2014 wertete. Die im Übrigen erstmalig im Vorlageantrag durch den Bf. erfolgte Einwendung, wonach die verdeckten Ausschüttungen nicht der KESt 2014, sondern der KESt 2015 zu unterziehen gewesen wären, führen sohin nicht zum Erfolg. Hinzu kommt, dass das Bestehen und die Höhe der KESt 2014 auch durch die Entscheidung des Spruchsenates bestätigt (dazu unten) wird, in welcher auch das Geständnis des Bf. als Strafmilderungsgrund genannt wird.
Gem. § 95 Abs 1 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Gründe, wonach die Haftung nach Abs 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor bzw wurden auch nicht vorgebracht.
Auch war zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheide KESt 2014 das Konkursverfahren über die ***3*** noch nicht eröffnet und verfügte der Bf. laut seinen Angaben in der Prüfung über keine liquiden Mittel und kein Vermögen, wohingegen die ***3*** jährlich einen Gewinn erzielte.
Für den Zeitraum 2014 liegt es im Ermessen der belangten Behörde, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Die Abgabenbehörde hat zwischen diesen beiden Möglichkeiten zu wählen und sich dabei an den Grundsätzen des Ermessens zu orientieren. Dieses Ermessen ist zu begründen (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0057).
Es stößt im gegenständlichen Fall auf keine Bedenken, dass die ***3*** zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046, mwN).
Die Ausführung des Bf. wonach die belangte Behörde das Ermessen (§ 20 BAO) gemäß §§ 201 f iVm § 224 BAO nicht begründet habe, führt angesichts der dargelegten Umstände in Zusammenschau mit der Judikatur des VwGH nicht zum Erfolg.
Die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer gegenüber der zum Abzug verpflichteten Körperschaft hat dabei im Wege eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO zu erfolgen.
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Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 217 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100323/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100323.2024
- Stammnummer
- 149571
- Gültig
- 07.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF