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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100323/2024

Abweisung der Beschwerde eines Haftenden gem. § 9 IVm §§ 80 BAO gegen die Abgabenbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100323/2024vom 07.10.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Diana Sammer, die Richterin Mag. Ilse Rauhofer sowie die fachkundigen Laienrichter ***1*** und ***2*** in der Beschwerdesache Dipl. Ing. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** als Haftender gem. § 9 iVm §§ 80 ff BAO der ***3***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Handelsstraße 8/Stiege 2/Top 2, 3130 Herzogenburg, über die Beschwerde vom 14. Jänner 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich 1. vom 23.8.2016 betreffend Körperschaftssteuer 2013 und 2014 2. vom 23.8.2016 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 und 2014 3. vom 23.8.2016 betreffend Verspätungszuschlag Körperschaftsteuer 2013 und 2014 4. vom 23.8.2016 betreffend Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 2013 und 2014 5. vom 9.11.2016 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 und 2014) 6. vom 9.1.2017 betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 und 2014 7. vom 10.4.2017 betreffend Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 und 2014 8. vom 12.4.2017 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2014 9. vom 9.5.2017 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen hinsichtlich Kapitalertragsteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. August 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Steger zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. II. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bescheide Aufgrund von Nichtabgabe von Steuererklärungen durch die ***3*** (in der Folge kurz ***3***) wurden durch die belangte Behörde jeweils am 23.8.2016 nachfolgende Bescheide erlassen: Körperschaftsteuerbescheid 2013 und 2014, mit welchen die Körperschaftsteuer jeweils mit € 15.000,00 festgesetzt wurde, woraus sich jeweils eine Nachforderung iHv. € 7.432,00 ergab. Begründend wurde in beiden Bescheiden ausgeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei in Anlehnung an die Zahlen der Vorjahre und der von zuletzt abgegebenen UVAs erfolgt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die geschätzten Zahlen in der Branche nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sehr wohl erzielbar seien. Weiters sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass auch im Vorjahr keine Erklärungen und Bilanz abgegeben worden seien und gegen die Höhe der letzten Schätzung keine Beschwerde eingebracht worden sei und die Höhe des geschätzten Gewinnes nicht bekämpft worden sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Schätzung des nicht beeinspruchten Jahres seitens des Finanzamtes zu niedrig erfolgt sei. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, mit welchem die Berechnung der Anspruchszinsen gem. § 205 BAO (Differenzbetrag iHv. € 7.568,00 betreffend KöSt 2013) für den Zeitraum 1.10.2014-15.3.2016 und 16.3.2016-23.8.2016 iHv. insgesamt € 255,66 erfolgte. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014, mit welchem die Berechnung der Anspruchszinsen gem. § 205 BAO (Differenzbetrag iHv. € 7.568,00 betreffend KöSt 2014) für den Zeitraum 1.10.2015-15.3.2016 und 16.3.2016-23.8.2016 iHv. insgesamt € 112,02 erfolgte. Verspätungszuschlagsbescheide 2013 und 2014 betreffend KöSt 2013 und 2014, mit welchen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung der Verspätungszuschlag mit 5,00 v.H von € 15.000,00, sohin jeweils in Höhe von € 750,00 festgesetzt wurde. Begründend wurde auf die Bestimmung des § 135 BAO verwiesen. Verspätungszuschlagsbescheide 2013 und 2014 betreffend USt 2013 und 2014, mit welchen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung wurde der Verspätungszuschlag für 2013 mit 2,10 v.H von € 13.000,00, sohin iHv. € 273,00 und für 2014 mit 6,9 v.H von € 13.000,00, sohin i.Hv. € 897,00 festgesetzt wurde. Begründend wurde auf die Bestimmung des § 135 BAO verwiesen. Am 9.11.2016 erging der Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, mit welchem gegenüber der ***3*** Säumniszuschläge von 2% für die Körperschaftsteuer 2013, 2014 und 7-9/2016 (letzteres nicht mit Beschwerde bekämpft) in einer Gesamthöhe von € 340,37 festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich waren, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten von der ***3*** nicht innerhalb der angegebenen Fristen entrichtet worden seien. Am 9.1.2017 erging der Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen, mit welchem gegenüber der ***3*** Säumniszuschläge von 1% für die Körperschaftsteuer 2013 (€ 5.888,70) und 2014 (€ 7.568,00) in einer Gesamthöhe von € 134,57 festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die ***3*** die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet habe. Außenprüfung bei der ***3*** Gegenstand der bei der ***3*** am 7.4.2017 (Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht über die Außenprüfung) abgeschlossenen Außenprüfung (ABNr ***6***) waren die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2012-2014 betreffend die ***3***. Darin wurden zur Körperschaftssteuer (Tz1) folgende Prüfungsfeststellungen getätigt: "Am Stammkapital des geprüften Unternehmens ist der Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** mit 100 % beteiligt. Der Geschäftsführer erhält kein Geschäftsführerhonorar, tätigt aber jährlich hohe Entnahmen. Die Entnahmen wurden am Konto 3710 Verrechnung Gesellschafter erfasst. Grundsatzvereinbarungen zum Gesellschafterverrechnungskonto (eingeräumter Rahmen, Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Sicherheiten,...) lagen im Zeitraum der Außenprüfung nicht vor, die Forderungen wurden aber angemessen verzinst, die Zinsen dem Verrechnungskonto angelastet. Der Gesellschafter selbst verfügt über keine liquiden Mittel und abgesehen von einer (It. Auskunft des Geschäftsführers) mit Bankschulden belasteten Eigentumswohnung auch über kein Vermögen. Das geprüfte Unternehmen hat keine Verbindlichkeiten an Kreditinstitute, erzielt jährlich einen Gewinn und weist einen höheren Bilanzgewinn auf. Das Konto 3710 Verrechnung Gesellschafter sowie der Bilanzgewinn haben sich wie folgt entwickelt: vorläuf. JA 31.12.2013 31.12.2014 Anwachsen 31.12.2015 Anwachsen € € € € € Verrechn.-Kto 129.033,57 181.839,12 52.805,55 248.612,08 66.772,96 Bilanzgewinn 101.612,22 141.451,11 39.838,89 187.471,69 46.020,58 übersteigender Betrag 40.388,01 61.140,39 Die jährlichen Entnahmen übersteigen den Jahresgewinn und somit auch den Bilanzgewinn um die oben angeführten Beträge. Wird der entnommene Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto verbucht, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gesellschaft ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter zusteht, womit eine Kreditierung des überlassenen Geldbetrages angenommen werden kann. Aus der Judikatur des VwGH zu Verrechnungskonten von Gesellschaftern ist abzuleiten, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Verbuchung des überlassenen Geldbetrages auf dem Verrechnungskonto nur dann vorliegen kann, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrages tritt ("werthaltiger Aktivtausch"). Dies ist dann der Fall, wenn eine Rückzahlung des auf dem Verrechnungskonto verbuchten Geldbetrages von vornherein durch den Gesellschafter nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. Aus der der Außenprüfung vorgelegten verbindlichen Vereinbarung vom 3.4.2017, abgeschlossen zwischen Dipl. Ing. ***Bf1*** und der ***3***, geht hervor, dass der Bilanzgewinn zum 31.12.2015 in 3 Teilbeträgen (beginnend mit Bilanzerstellung 2017) ausgeschüttet und die KESt ordnungsgemäß abgeführt wird. Die Ausschüttungen dienen der Abdeckung des Verrechnungskontos. Da die in der Vergangenheit getätigten Entnahmen den Bilanzgewinn mittlerweile übersteigen und im Vermögen der Gesellschaft keine werthaltigen Assets vorhanden sind, wird durch die Außenprüfung in Höhe der Differenz zwischen Bilanzgewinn und Entnahmen eine verdeckte Ausschüttung festgestellt. Der nicht im Bilanzgewinn 2015 gedeckte Teil der Forderung i.H.v. € 61.140,39 wird durch die Außenprüfung zum 31.12.2014 ausgebucht und als verdeckte Ausschüttung (inkl. der übernommenen KESt) dem Ergebnis 2014 wieder hinzu gerechnet; die KESt wird passiviert. Da sich aus der oben besprochenen Feststellung keine Auswirkung auf das Ergebnis des Jahres 2014 ergibt, wird aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Wiederaufnahme des Verfahrens für 2014 abgesehen." Weitere Bescheide In der Folge ergingen gegenüber der ***3*** durch die belangte Behörde weitere Bescheide: Bescheid über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen vom 10.4.2017, mit welchem gegenüber der ***3*** Säumniszuschläge von 1% für die Körperschaftsteuer 2013 und 2014 in einer Gesamthöhe von € 134,57 festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die ***3*** die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet habe. Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 vom 12.4.2017, mit welchem die Kapitalertragsteuer iHv € 20.378,09 gegenüber der ***3*** aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gem. § 93 EStG 1988 an den Bf. geltend gemacht wurde. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 202 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 224 BAO wurde die gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichtete ***3*** zur Haftung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 20.378,09 herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend wurde auf die § 95 Abs. 1 EStG 1988, § 202 Abs. 1 BAO, § 201 Abs. 2 Z 3, § 224 Abs. 1 BAO und § 20 BAO verwiesen. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.4.2017, mit welchem gegenüber der ***3*** Säumniszuschläge von 2% für die Kapitalertragsteuer 1-12/2014 (€ 20.378,09) und Umsatzsteuer 2015 (letzteres nicht mit Beschwerde bekämpft) in einer Gesamthöhe von € 664,17 festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich waren, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten von der ***3*** nicht innerhalb der angegebenen Fristen entrichtet worden seien. Diese Bescheide blieben vorerst unbekämpft. Mit Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018 wurde der Bf. als Geschäftsführer der ***3*** als Haftungspflichtiger gem. § 9 iVm § 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (USt 2015, 2016, 4-6/2016, KESt 1-12/2014, KöSt 2013-2015, Verspätungszuschlag 2013, 2014, Anspruchszinsen 2013, 2014, Säumniszuschlag 1 2014-2016, Säumniszuschlag 2 2016, Säumniszuschlag 3 2016 der ***3*** im Ausmaß von gesamt € 52.102,90 in Anspruch genommen. Beschwerde Mit Schriftsatz vom 14.1.2019 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 17.12.2018 (hier nicht verfahrensgegenständlich) sowie Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014, Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2014, Verspätungszuschlagsbescheide 2013 und 2014, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 und 2014, Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen hinsichtlich KöSt 2013 und 2014, Bescheid über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen hinsichtlich KöSt 2013 und 2014, Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen hinsichtlich KESt 2014 vom 9.5.2017 Begründend wurde (auszugsweise) ausgeführt: "[…]Haftungsbescheid 2014 vom 12.4.2017 (?) - Kapitalertragsteuer Die Geltendmachung der Haftung bzw. die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer ergibt sich aus einer Rechtsfrage, die aus unserer Sicht im Hinblick auf Rechtsprechung des BFG und des VwGH nicht richtig gelöst wurde. Weiters wurde das Ermessen (§ 20 BAO) gemäß §§ 201 f iVm § 224 BAO nicht begründet, wie dies die ständige Rechtsprechung des VwGH und BFG vorgibt. Ebenso ergibt sich aus dem Haftungsbescheid nicht, welcher Tatbestand des § 201 Abs 2 BAO der Bescheiderlassung zugrunde liegt. Dies auch v.a. auch deshalb, weil It. Prüfungsabschluss (siehe Niederschrift und Bericht über die Außenprüfung) keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO erforderlich machen. Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 vom 23. August 2016 Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt. Die Schätzung des Gewinnes steht aus unserer Sicht in keinem Zusammenhang mit den erzielten Umsätzen und den sich ergebenden Vorleistungen (Betriebsausgaben). Es wird die Übermittlung der Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 beantragt, da eine Akteneinsicht über Finanzonline nicht möglich ist. Nachdem sich die Abgabenbehörde in der Schätzung auf die Vorjahre bezieht, wird beantragt, die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 (5-Jahres- Zeitraum davor) vorzulegen. Es wird weiters beantragt, dass die Abgabenbehörde die Berechnungsgrundlagen der Schätzung der Gewinne für die Jahre 2013 und 2014 vorlegt. Warum keine entsprechende Berichtigung im Zuge der Außenprüfung erfolgte, ist nicht bekannt, obwohl der Zeitraum vom Prüfungszeitraum her umfasst war. Nebengebührenanprüche […]Hinsichtlich der o.a. Verspätungszuschläge wurde das Ermessen gemäß §20 BAO aufgrund der Rechtsprechung des VwGH und des BFG nicht begründet. Weiters sind die o.a. Bescheide nach stattgebender Erledigung der Beschwerdegegen die dazu zugrunde liegenden Abgabenbescheide aufzuheben bzw. abzuändern." Erkenntnis des Spruchsenates Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.4.2019, ***4***, wurde ua ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ***3*** vorsätzlich Kapitalertragsteuer 1-12 2014 iHv 20.378,09 €, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat und dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen hat. Aus der diesbezüglichen Vorlage des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde an den Spruchsenat geht hervor, dass der Beschwerdeführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum von der Primärschuldnerin kein Geschäftsführerhonorar erhalten hat, jedoch sehr hohe Entnahmen vornahm, die am Verrechnungskonto der Gesellschaft vermerkt wurden. Die jährlichen Entnahmen überstiegen den Jahresgewinn und somit auch den Bilanzgewinn. Der Beschwerdeführer verfügte über keine liquiden Mittel und über kein Vermögen, sodass nicht erwartet werden kann, dass der auf dem Verrechnungskonto aufweisende Betrag bezahlt werden wird. Daher wurde die Differenz zwischen Bilanzgewinn und Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und der Kapitalertragsteuer unterzogen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zeigte sich der Beschuldigte/Beschwerdeführer geständig. Erkenntnis BFG betreffend Beschwerde gegen Haftungsbescheid Mit Erkenntnis des BFG vom 3.9.2021, RV/51012309/2019, betreffend "***3***" wurde die Beschwerde des Bf. gegen den Haftungsbescheid wegen Geschäftsführerhaftung als unbegründet abgewiesen und die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten betreffend die Primärschuldnerin ***3*** mit einem Betrag von € 52.102,90 bestätigt. Mängelbehebungsauftrag In der Folge erließ die belangte Behörde am 27.9.2021 einen Mängelbehebungsauftrag. Diesem nachkommend führte der Bf. mit Schreiben vom 7.10.2021 aus: "Haftungsbescheid 2014 vom 12.4.2017 - Kapitalertragsteuer Die Geltendmachung der Haftung bzw. die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer ergibt sich aus einer Rechtsfrage, die aus unserer Sicht im Hinblick auf Rechtsprechung des BFG und des VwGH nicht richtig gelöst wurde. Weiters wurde das Ermessen (§ 20 BAO) gemäß §§ 201 f iVm § 224 BAO nicht begründet, wie dies die ständige Rechtsprechung des VwGH und BFG vorgibt. Ebenso ergibt sich aus dem Haftungsbescheid nicht, welcher Tatbestand des § 201 Abs 2 BAO der Bescheiderlassung zugrunde liegt. Dies auch v.a, auch deshalb, weil It. Prüfungsabschluss (siehe Niederschrift und Bericht über die Außenprüfung) keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO betreffend Kapitalertragsteuer erforderlich machen. Die ggstdl. Haftungsbescheide sind daher mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, sodass die Aufhebung dieser Bescheide beantragt wird. Verfahrensrecht als Vorfrage Aus den vorliegenden Abgabenbescheiden (Körperschaftsteuerbescheide und Nebengebührenansprüche) ist nicht ersichtlich, wie diese signiert wurden. Aus unserer Sicht liegt ein Formmangel gemäß § 96 BAO vor, sodass diesen Bescheid der "Bescheidcharakter" fehlt und daher diese Bescheide "Nichtbescheide" darstellen. Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 vom 23. August 2016 Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt. Die Schätzung des Gewinnes steht aus unserer Sicht in keinem Zusammenhang mit den erzielten Umsätzen und den sich ergebenden Vorleistungen (Betriebsausgaben). Nachdem sich die Abgabenbehörde in der Schätzung auf die Vorjahre bezieht, wird beantragt, die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 (5-Jahres- Zeitraum davor) vorzulegen. Dies vor allem deswegen, weil der Gewinn 2010 nur EUR 2.657,27 betragen hat (lt. BVE vom 3.2.2012). Es wird weiters beantragt, dass die Abgabenbehörde die Berechnungsgrundlagen der Schätzung der Gewinne für die Jahre 2013 und 2014 vorlegt, weil der Gewinn mit 75 % des geschätzten Umsatzes geschätzt wurde (EUR 60.000 Gewinn von EUR 80.000 Umsatz). Für den Fall, dass die Bescheide richtig signiert wurden (siehe o.a.), wird beantragt, den steuerpflichtigen Gewinn für die Jahre 2013 und 2014 mit jeweils 10 % des (geschätzten) Nettoumsatzes festzusetzen, somit für das Jahr 2013 mit EUR 8,000,00 und für das Jahr 2014 mit EUR 8.000,00. Die ggstdl. Körperschaftsteuerbescheide sind ist daher mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, sodass die Aufhebung dieser Bescheide beantragt wird. Nebengebührenansprüche […] Hinsichtlich der o.a. Verspätungszuschlagsbescheide wurde das Ermessen gemäß 20 BAO auf Grund der Rechtsprechung des VwGH und des BFG nicht begründet. Weiters sind die o.a. Bescheide nach stattgebender Erledigung der Beschwerde gegen die dazu zugrunde liegenden Abgabenbescheide aufzuheben bzw. abzuändern. Die ggstdl. Bescheide über die Nebengebührenansprüche sind mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, sodass die Aufhebung dieser Bescheide beantragt wird." Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte nach Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes (auszugsweise) aus: "Einleitend sei festzuhalten, dass dem Begehr des Beschwerdeführers und dessen steuerlicher Vertretung um Übermittlung der Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2014 und der Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2014 bereits am 20.09.2021 entsprochen wurde. Die steuerliche Vertretung wurde sowohl telefonisch als auch schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Zugriff auf die begehrten Bescheide über FinanzOnline ermöglicht wurde. […] Im zugrundeliegenden Fall handelt es sich um die Schätzung der Körperschaftsteuer 2013 und 2014. Die Körperschaftsteuer wurde für beide streitgegenständlichen Jahre mit Bescheid jeweils am 23.08.2016 festgesetzt, sohin ein bzw. zwei Jahre nach Fälligkeit der Einreichung der Abgabenerklärungen. Indem die Primärschuldnerin weder Abgabenerklärungen noch einen Jahresabschluss für die streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 vorgelegt hat, hat sie weder ihrer Offenlegungs- noch ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen. Anzumerken ist auch, dass die Primärschuldnerin diesen Verpflichtungen bereits in den Vorjahren (2010 bis 2012) nicht nachgekommen ist. Da es der belangten Behörde somit nicht möglich war, die die Primärschuldnerin betreffenden Besteuerungsgrundlagen im gegenständlichen Zeitraum zu ermitteln, steht die Schätzungsbefugnis bzw. die Verpflichtung der belangten Behörde zur Schätzung außer Frage. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt. Aufgrund der jahrelangen Nichteinreichung der gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen wurde in weiterer Folge bei der Primärschuldnerin am 26.01.2017 eine Außenprüfung der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 angemeldet. Im Rahmen der Außenprüfung wurden von der Prüferin Feststellungen zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer getroffen. […] Am Stammkapital des geprüften Unternehmens war der Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** mit 100 % beteiligt. Der Geschäftsführer erhielt kein Geschäftsführerhonorar, tätigte aber jährlich hohe Entnahmen. Die Entnahmen wurden am Konto 3710 Verrechnung Gesellschafter erfasst. Grundsatzvereinbarungen zum Gesellschafterverrechnungskonto (eingeräumter Rahmen, Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Sicherheiten,...) lagen im Zeitraum der Außenprüfung nicht vor, die Forderungen wurden aber angemessen verzinst, die Zinsen dem Verrechnungskonto angelastet. Der Gesellschafter selbst verfügte über keine liquiden Mittel und abgesehen von einer (laut Auskunft des Geschäftsführers) mit Bankschulden belasteten Eigentumswohnung auch über kein Vermögen. Das geprüfte Unternehmen hatte keine Verbindlichkeiten an Kreditinstitute, erzielte jährlich einen Gewinn und wies einen höheren Bilanzgewinn auf. Das Konto 3710 Verrechnung Gesellschafter sowie der Bilanzgewinn haben sich wie folgt entwickelt: [Grafik]   Die jährlichen Entnahmen überstiegen den Jahresgewinn und somit auch den Bilanzgewinn um die oben angeführten Beträge. Wird der entnommene Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto verbucht, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gesellschaft ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter zusteht, womit eine Kreditierung des überlassenen Geldbetrages angenommen werden kann. Aus der Judikatur des VwGH zu Verrechnungskonten von Gesellschaftern ist abzuleiten, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Verbuchung des überlassenen Geldbetrages auf dem Verrechnungskonto nur dann vorliegen kann, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrages tritt ("werthaltiger Aktivtausch"). Dies ist dann der Fall, wenn eine Rückzahlung des auf dem Verrechnungskonto verbuchten Geldbetrages von vornherein durch den Gesellschafter nicht gewollt war oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. Aus der der Außenprüfung vorgelegten verbindlichen Vereinbarung vom 03.04.2017, abgeschlossen zwischen Dipl. Ing. ***Bf1*** und der ***3***, geht hervor, dass der Bilanzgewinn zum 31.12.2015 in drei Teilbeträgen (beginnend mit Bilanzerstellung 2017) ausgeschüttet und die KESt ordnungsgemäß abgeführt wird. Die Ausschüttungen dienen der Abdeckung des Verrechnungskontos. Da die in der Vergangenheit getätigten Entnahmen den Bilanzgewinn übersteigen und im Vermögen der Gesellschaft keine werthaltigen Assets vorhanden waren, wurde durch die Außenprüfung in Höhe der Differenz zwischen Bilanzgewinn und Entnahmen eine verdeckte Ausschüttung festgestellt. Der nicht im Bilanzgewinn 2015 gedeckte Teil der Forderung in Höhe von € 61.140,39 wurde durch die Außenprüfung zum 31.12.2014 ausgebucht und als verdeckte Ausschüttung (inkl. der übernommenen KESt) dem Ergebnis 2014 wieder hinzugerechnet; die KESt wurde passiviert. […] Die KESt wird von der Gesellschaft getragen und beträgt daher 33,33 %. Von der KESt sind gern. § 217 Abs. 2 BAO 2 % Säumniszuschlag vorzuschreiben. Am 12.04.2017 wurde die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 20.378,09 entsprechend mit Haftungsbescheid festgesetzt. [...] Von der Primärschuldnerin und vom Beschwerdeführer wurde nichts dahingehend vorgebracht, weshalb die Haftung wegen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geltend gemacht werden dürfe. […] Die Geltendmachung der Haftung erfolgte im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe. Der Ermessensausübung entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe lagen nicht vor." Zur Wiederaufnahme: "[…] Mit Prüfungsauftrag vom 20.02.2017 wurde bei der Primärschuldnerin eine Außenprüfung der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2012 bis 2014 durchgeführt. Im Rahmen der Außenprüfung wurden von der Prüferin Feststellungen zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer getroffen. Durch Einsicht in die nunmehr erstmals vorgelegten Unternehmensunterlagen war ersichtlich, dass die jährlichen Entnahmen durch den alleinigen Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** den Jahresgewinn und somit auch den Bilanzgewinn um die oben angeführten Beträge überstiegen und im Vermögen der Gesellschaft keine werthaltigen Assets vorhanden waren. Diese Tatsachen waren bisher nicht offengelegt und der Abgabenbehörde sohin auch nicht bekannt gewesen. … Daraus ergibt sich unweigerlich, dass das Verrechnungskonto jedenfalls beim Ergehen der Erstbescheide (jeweils vom 23.08.2016) noch nicht vorlag und es sich daher um eine neu hervorgekommene Tatsache handelt. Anlässlich der Außenprüfung sind sohin neue Tatsachen hervorgekommen und Feststellungen getroffen worden, die grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO rechtfertigen würden. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; 17.12.2003, 99/13/0131; 4.6.2009, 2004/13/0083; 20.1.2010, 2006/13/0015). {Ritz, BAO7, § 303 Rz 62) Am 15.12.2016 kündigte die steuerliche Vertretung der Primärschuldnerin mittels Anbringen in FinanzOnline an, dass für die Jahre 2013, 2014 und 2015 berichtigte Steuererklärungen im Jänner 2017 abgegeben würden, da diese von Amts wegen festgesetzt wurden. Am 09.02.2017 folgte ein Telefonat mit der steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin in welchem mitgeteilt wurde, dass sich die Fertigstellung der Erklärungen verzögern würde. Zwischenzeitlich wurde seitens der Finanzbehörde eine Außenprüfung bei der Primärschuldnerin angemeldet. Die Anmeldung ist telefonisch bei der steuerlichen Vertretung am 26.01.2017 erfolgt. Die im Vorfeld zugesagte Abgabe von Steuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre hat bis zum heutigen Tag nicht stattgefunden. Im Rahmen der Außenprüfung wurde von der steuerlichen Vertretung, Frau Martina Krendl, lediglich folgende Berechnungstabelle zur Körperschaftsteuer und zur nicht beschwerten Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegt (handschriftliche Vermerke von der Außenprüferin): [eingefügte Tabelle] Dieser Berechnungstabelle ist zu entnehmen, dass hier die durch die Finanzbehörde durchgeführte Schätzung der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer der eigens erstellten Berechnung durch die steuerliche Vertretung gegenübergestellt wird. In der tabellarischen Gegenüberstellung wurde von der steuerlichen Vertretung neben dem Prüfungszeitraum 2012-2014 auch noch das Jahr 2011 miteinbezogen, da dieses zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verjährt war und bei größeren Abweichungen eine Ausweitung des Prüfungszeitraums vorgenommen werden hätte können bzw. müssen. Die finanzbehördlich vorgenommenen Schätzungen der Jahre 2011 und 2012 sind nachweislich zu Gunsten der ***3*** ausgefallen, jene der Jahre 2013 und 2014 zu Gunsten der Finanzverwaltung. Die Schätzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2014, davon streitgegenständlich 2013 und 2014, weicht von den Berechnungen der steuerlichen Vertretung um eine Differenz von gesamt 595,20 € ab. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 07.04.2017 wurde das Thema einer Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Grundsatz der Wahrung des Parteigehörs ausführlich behandelt. Dass von einer Wiederaufnahme des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen aufgrund der marginalen Abweichung abgesehen wird, wurde im Beisein der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingehend besprochen und fand Konsens. Die steuerliche Vertretung verlautbarte zu diesem Zeitpunkt auch, dass sie unter Berücksichtigung der geringen Differenz zwischen der Schätzung der Finanzbehörde und der tatsächlichen Berechnung, unter Betrachtung des bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagenchaos und der Tatsache, dass zwei Jahre zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen sind, ihrerseits keine Steuererklärungen nachreichen wird. Die Kosten für den Beschwerdeführer wären für das Agieren der steuerlichen Vertretung in diesem Fall höher gewesen als der daraus resultierende Ertrag. …" Seitens der belangten Behörde erfolgten in der Beschwerdevorentscheidung auch umfangreiche Ausführungen zum Verspätungs- und Säumniszuschlag sowie zu den Anspruchszinsen. Vorlageantrag Mit Vorlageantrag vom 2.1.2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Ergänzend zur Beschwerde führte der Bf. aus, dass in der BVE nicht auf die verfahrensrechtliche Vorfrage eingegangen werde, wie die Bescheide signiert worden seien und ob hier nicht sogenannte "Nichtbescheide" vorliegen würden. Insgesamt sei kein einziger Bescheid mit einer Amtssignatur versehen. Im Zuge der Ermessensübung sei die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Pflichtigen zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer ergebe sich aus dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vom 14.Jänner 2019, somit insgesamt fast 5 Jahre. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens werde festgehalten, dass die Abgabenbehörde erstmalig in der o.a. BVE auf neu hervorgekommene Tatsachen verweise (Seite 15 unten). Ein Nachholen von Wiederaufnahmsgründen in der BVE sei jedoch auf Grund ständiger Judikatur des BFG und des VwGH nicht zulässig. Die Abgabenbehörde halte in der o.a. BVE (richtig) fest, dass Schätzungen den wahren Besteuerungsgrundlagen entsprechen bzw. nahekommen müssen und keine Strafe darstellen sollen. Nunmehr halte die Abgabenbehörde in der BVE selbst fest, dass die Schätzung für die Jahre 2013 und 2014 zu Gunsten der Finanzverwaltung ausgefallen sei (Seite 18, 2. Absatz), Weiters führe die Abgabenbehörde aus, dass von einer Wiederaufnahme des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen auf Grund der marginalen Abweichung abgesehen werde. Somit stelle sich die Frage, warum es zu einer Abgabennachforderung aus der Außen(Betriebs)prüfung komme, wenn es keine Wiederaufnahme des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen gibt? Zum Beschwerdevorbringen, dass der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO nur erlassen werden könne, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, sei in der o.a. BVE nicht eingegangen worden. Dies deshalb, weil keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gefunden worden seien bzw. keine Begründung im Bescheid angeführt sei. Aus dem Prüfungsabschluss (Niederschrift und Bericht vom 7.4.2017) ergebe sich, dass keine Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 BAO erforderlich machen. Dies gelte auch hinsichtlich der TZ 2 der Niederschrift und Bericht vom 7.4.2017, sodass keine Gründe für einen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 vorlägen (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO mit Verweis auf §303 BAO). Wie sich weiters aus dem Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 ergebe, sei die Kapitalertragsteuer auf Basis einer verdeckten Ausschüttung von EUR 61.140,39 festgesetzt worden (Seite 11). Auf Seite 10 der BVE wird festgehalten, dass der übersteigende Betrag von EUR 61.140,39 erst auf Basis des vorläufigen JA 31.12,2015 vorliege. Somit sei der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 zu Unrecht erfolgt, sondern hätte erst für das Jahr 2015 erfolgen dürfen. Zum Verhältnis Bilanzgewinn und Verrechnungskonto wird dahingehend verwiesen, dass uE beim Bilanzgewinn der Gewinn lt. Schätzung zu berücksichtigen sei. Zur Schätzung werde darauf verwiesen, dass nach wie vor nicht bekannt gegeben worden sei, wie die Schätzung - weder für die Umsatz- noch für die Körperschaftsteuerbescheide erfolgte, insbesondere widerspreche ein Betriebsausgabenabzug von 25 % (für 2013 und 2014} nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Vorlagebericht Im Vorlagebericht vom 30.1.2024 führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme u.a. aus: "[…] Weshalb der Beschwerdeführer den Begriff der neu hervorgekommenen Tatsachen und ein etwaiges Nachschießen bzw. Nachholen von Wiederaufnahmsgründen fortlaufend kritisiert, entzieht sich ebenfalls der Kenntnis der Finanzbehörde. Es wurde im vorliegenden Fall keine Wiederaufnahme durch die Finanzbehörde vorgenommen, es ist kein Wiederaufnahmebescheid beschwert. Im Rahmen der Außenprüfung wurden von der Prüferin Feststellungen zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer getroffen. Durch Einsicht in die erstmals vorgelegten Unternehmensunterlagen war ersichtlich, dass die jährlichen Entnahmen durch den alleinigen Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** den Jahresgewinn und somit auch den Bilanzgewinn überstiegen und im Vermögen der Gesellschaft keine werthaltigen Assets vorhanden waren. Diese Tatsachen waren bisher nicht offengelegt und der Abgabenbehörde sohin auch nicht bekannt gewesen. Anlässlich der Außenprüfung sind sohin neue Tatsachen hervorgekommen und Feststellungen getroffen worden, die grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO gerechtfertigt hätten. Von einer Wiederaufnahme des Verfahrens wurde - mit Zustimmung der anwesenden steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers - aus verfahrensökonomischen Gründen aufgrund der marginalen Abweichung abgesehen. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen. Dies impliziert, dass eine Schätzung weder einen Strafcharakter haben soll noch einen Vorteil für den Steuerpflichtigen darstellt. Der Beschwerdeführer zitiert einzelne Satzteile einer Textpassage der Beschwerdevorentscheidung, die völlig aus dem Kontext herausgerissen werden, und lässt diese in einem falschen Licht erscheinen. Es bedarf jedoch einer gesamtheitlichen Betrachtung. Die finanzbehördlich vorgenommenen Schätzungen der Jahre 2011 und 2012 sind nachweislich zu Gunsten der ***3*** ausgefallen, jene der Jahre 2013 und 2014 zu Gunsten der Finanzverwaltung. Die Jahre 2011 und 2012, welche vorteilhaft für den Beschwerdeführer und nachteilig für die Finanzbehörde ausgefallen sind, wurden (selbstverständlich) nicht beschwert; lediglich die Jahre 2013 und 2014. Die Abgabenbehörde kann die Schätzungsmethode grundsätzlich frei wählen und hat möglichst jene Methode zu verwenden, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Im vorliegenden Fall wurde ein innerer Betriebsvergleich zur Schätzung herangezogen. Hierbei wird die Schätzung auf Ergebnissen desselben Betriebes anderer Zeiträume (idR früherer Wirtschaftsjahre) aufgebaut. Dies geht jedoch, entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, eindeutig aus den beschwerdegegenständlichen Bescheiden hervor. In der Bescheidbegründung steht explizit, dass "die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Anlehnung an die Zahlen der Vorjahre und der vom Beschwerdeführer zuletzt abgegebenen UVAs erfolgte". Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, dass der übersteigende Betrag von € 61.140,39 erst auf Basis des vorläufigen JA 31.12.2015 vorliegt und somit der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 zu Unrecht erfolgte, und dieser erst für das Jahr 2015 hätte erfolgen dürfen, bringt die Finanzbehörde folgendes vor: Tatsache ist, dass die Buchhaltung für die prüfungsgegenständlichen Jahre erst nachträglich erstellt bzw. vervollständigt wurde, nämlich erst bis zum Prüfungsbeginn am 28.02.2017, und auch die Erfassung der beträchtlichen Privatentnahmen am Verrechnungskonto erst nachträglich erfolgt ist. Richtig wäre gewesen, den Gesamtbetrag der Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, da diese absolut nicht zeitnah buchmäßig als Forderung an den Beschwerdeführer erfasst wurden. Im Bericht über die Außenprüfung wurde von dieser Vorgangsweise abgesehen, jedoch zumindest die Feststellung getroffen, dass im Vermögen der Gesellschaft keine werthaltigen Assets vorhanden sind. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung beruht daher mehr oder weniger auf einer Schätzung. Grundsätzlich hätte der Gesamtbetrag der ausstehenden Forderung zum 31.12.2014 (das waren € 181.839,12) als verdeckten Gewinnausschüttung gewertet werden müssen, eben mit der Begründung, dass die aus den Privatentnahmen resultierende Forderung an den Beschwerdeführer nicht werthaltig ist. Aufgrund der schwierigen Lage, in der sich der Beschwerdeführer befunden hat (gesundheitliche Probleme und damit verbundene Jobsorgen), wurde von dieser Vorgangsweise abgesehen und nur ein Teil der Forderung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Dass bei dieser "Schätzung" die den Bilanzgewinn 2015 übersteigende Höhe der Entnahmen herangezogen wurde, resultiert aus der "Verbindlichen Vereinbarung" vom 03.04.2017. Darin wird festgehalten, dass der zum 31.12.2015 bestehende Bilanzgewinn ab der Bilanzerstellung 2017 ausgeschüttet und damit das Verrechnungskonto abgedeckt werden soll. Der Stand des Verrechnungskontos zum 31.12.2015 war aber laut vorläufigem Jahresabschluss bereits um € 61.140,39 höher als der Bilanzgewinn zum gleichen Stichtag. Das bedeutet: Für jene Entnahmen, die den Bilanzgewinn zum 31.12.2014 übersteigen, wurde in dieser Vereinbarung keine Vorsorge in Form einer Ausschüttung getroffen. Mit dem Abstellen auf das Jahr 2015 sollte dem Beschwerdeführer die notwendige Zeit zum Abdecken seines Verrechnungskontos eingeräumt werden. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung sollte den damals glaubhaft versicherten (zukünftigen) finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers möglichst nahekommen. Es darf hier angemerkt werden, dass die Abänderungsbefugnis durch das Beschwerdebegehren nicht begrenzt ist, dass eine "Verböserung" zulässig ist und zwar sowohl im Verfahren vor der Abgabenbehörde 1. Instanz (zB VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082), als auch vor der Abgabenbehörde 2. Instanz (zB VwGH 20.2.1996, 93/13/0279). Entspricht ein Bescheid über die Bescheidbeschwerde hinaus nicht dem Gesetz, so ist spätestens das Bundesfinanzgericht sogar - ungeachtet einer etwa damit einhergehenden Verböserung - zur Abänderung verpflichtet. Der vorgelegten Kommunikation zwischen der Außenprüferin und der steuerlichen Vertretung ist zu entnehmen, dass diverse Unterlageneinholungen langwierig und beschwerlich waren und beiden Seiten viel Mühe abverlangt hat. Es wird beantragt, die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen bzw. im Punkt der verdeckten Gewinnausschüttung von der Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen." Verfahren vor dem BFG Mit Beschluss des BFG vom 16.5.2025 wurde der Bf. aufgefordert im Hinblick auf sein Vorbringen, wonach die Signatur der Bescheide fragwürdig sei zu präzisieren, welcher der bekämpften Bescheide seiner Ansicht nach einen "Nichtbescheid" darstelle. Zudem wurde ihm die Möglichkeit gegeben zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 30.1.2024, insbesondere zur Thematik des Haftungsbescheides Kapitalertragsteuer 2014 und der dort beantragten "Verböserung" , eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf. vom 4.6.2025 wurde mitgeteilt, dass angesichts der Judikatur des VwGH der Beschwerdegrund "Nichtbescheid" zurückgenommen werde. Zur Thematik Verböserung Haftungsbescheid wurde ausgeführt: "Die Abgabenbehörde stellt im Vorlagebericht eine "Verböserung" in den Raum. Nachdem das Haftungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, hätte eine bescheidmäßige Änderung (Erhöhung) keine Auswirkung auf das bereits erledigte Haftungsverfahren. Wie die Abgabenbehörde jedoch selbst im Vorlagebericht ausführt ("…die den Bilanzgewinn 2015 übersteigende Höhe ..."), hätte der Haftungsbescheid für die Kapitalertragsteuer erst für das Jahr 2015 erlassen werden dürfen und nicht zum 31.12.2014. Eventuell, wenn die Abgabenbehörde die "verbindliche Vereinbarung v. 3.4.2017" anspricht, wäre der Haftungsbescheid erst für das Jahr 2017 zu erlassen gewesen. Die Abgabenbehörde führt im Vorlagebericht weiters die seitens unserer Kanzlei vorgebrachte Kritik an den fehlenden Wiederaufnahmsgründen an, weil kein Wiederaufnahmebescheid beschwert ist. Die Abgabenbehörde überseht offensichtlich, dass dem Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2014 vom 12.4.? die Wiederaufnahmsgründe gem. § 201 Abs 2 Z 3 BAO fehlen, weil kein Tatbestand des § 303 Abs 1 BAO angeführt ist. Dies kann auch durch das BFG nicht nachgeholt werden. Vielmehr führt die Abgabenbehörde im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung v. 7.4.2017 ja selbst unter Prüfungsabschluss an, dass keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen (u.a. VwGH 27.4.2017 Ra 2016/15/0047)" Die Stellungnahme des Bf. wurde der belangten Behörde mit der Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung in Wahrung des Parteigehörs zur Kenntnisnahme übermittelt. Mündliche Verhandlung vor dem Senat am 12.8.2025 Am 12.8.2025 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Erschienen sind der steuerliche Vertreter des Bf. und der Vertreter der belangten Behörde. In der Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe und der Haftung für KESt auf Entscheidungen des BFG und VwGH und Ausführungen dazu im Verfahren RV/7100322/2024. Zu den Abgabenbescheiden führte er aus, dass es sich um einen Gastronomiebetrieb gehandelt habe, eine Gewinnschätzung von 75% des Umsatzes, sei in der Gastronomie denkunmöglich. Eine Gewinnschätzung wäre mit maximal 20% anzusetzen, insbesondere da im Jahr zuvor lediglich ein Gewinn von € 2.657.- vorgelegen habe. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete zur Schätzung, dass es offenkundig sei, dass es massive Buchhaltungsmängel gegeben habe. Es sei eine "humane" Schätzung dahingehend erfolgt, dass in Zusammenwirken mit der steuerlichen Vertreterin und in Anlehnung an die Schätzung der Vorjahre versucht wurde eine Schätzungsbasis zu finden. Zur Zurechnung der KESt Haftung wurde ausgeführt, dass es darum gehe, wann der Zufluss erfolgt sei, also um die Verbindlichkeit, die der Geschäftsführer seiner Gesellschaft gegenüber hat. Die verbindliche Vereinbarung, die kurz vor Beendigung der Prüfung vorgelegt worden war, sei herangezogen worden, um eine Lösung zu finden und um die Differenz zwischen dem Bilanzgewinn und dem Verrechnungskonto darzulegen. Der Zeitraum 2014 sei daher aus Sicht der belangten Behörde für die Haftung KESt vertretbar. Dies ergebe sich auch aus dem Außenprüfungsbericht und der Niederschrift. Es seien nicht € 40.388,01 zur KESt Haftung heranzuziehen gewesen. Man habe das vorweggenommen und mit 2014 einen Schlussstrich gezogen. Das ergebe sich auch aus dem Vorlagebericht. Hinsichtlich der Wiederaufnahme verwies der Vertreter der belangten Behörde, auf die bisherigen Ausführungen im Verfahren RV/7100322/2024 und darauf, dass der Einwand dieser des Bf nichtzutreffend sei. Hinsichtlich des Haftungsbescheides KESt verwies der steuerliche Vertreter auf Ritz/Koran § 201 TZ 37. Die Frage der beisitzenden Richterin, warum sich der Bf. im Finanzstrafverfahren geständig gezeigt habe, jedoch nun gesagt werde, dass die verdeckten Ausschüttungen in Höhe von € 61.140,39 im Zeitraum 2015 der KESt zu unterziehen wären, beantwortete der steuerliche Vertreter dahingehend, dass aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Bf und auch im Hinblick auf die Höhe der Strafe im Strafverfahren keine lange Diskussion geführt worden und deshalb die Thematik 2014 bzw. 2015 nicht gegeben gewesen sei. Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerde, der Vertreter des Bf. die Stattgabe der Beschwerde. Die Verhandlung wurde mit dem Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird, beendet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Gesellschaftsvertrag vom 1.2.2005 wurde die ***3*** (FN ***5***) am 1.2.2005 gegründet und am 9.2.2005 ins Firmenbuch eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ab der Gründung der Firma bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens war der Bf. Am Stammkapital der Gesellschaft war der Bf. zu 100% beteiligt. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom tt.10.2017 wurde über das Vermögen der ***3*** das Konkursverfahren eröffnet. Nach Schlussverteilung wurde mit Beschluss vom tt.8.2018 das Konkursverfahren aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht. Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am 22.1.2019. Durch die ***3*** wurden keine Steuererklärungen die verfahrensrelevanten Zeiträume betreffend abgegeben. Aus diesem Grund ergingen durch die belangte Behörde nachfolgende - verfahrensgegenständliche - Bescheide: | Abgabenart | Bescheiddatum | Zeitraum | bisher vorgeschrieben | Festsetzung | Nachforderung | Körperschaftsteuer | 23.8.2016 | 2013 | € 7.432,00 | € 15.000,00 | € 7.568,00 | Körperschaftsteuer | 23.8.2016 | 2014 | € 7.432,00 | € 15.000,00 | € 7.568,00 Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb wurden jeweils mit € 60.000,00 angenommen. | Abgabenart | Bescheiddatum | Zeitraum | Festsetzung | Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen (KöSt) | 23.8.2016 | 2013 | 255,66 | Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen (KöSt) | 23.8.2016 | 2014 | 112,02 | Verspätungszuschlagsbescheid (KöSt 2013) | 23.8.2016 | 2013 | 750,00 | Verspätungszuschlagsbescheid (KöSt 2014) | 23.8.2016 | 2014 | 750,00 | Verspätungszuschlagsbescheid (USt 2013) | 23.8.2016 | 2013 | 273,00 | Verspätungszuschlagsbescheid (USt 2014) | 23.8.2016 | 2014 | 897,00 | Bescheid über Säumniszuschlag 1 (KöSt) | 9.11.2016 | 2013, 2014 (KöSt7-9/2016 nicht bekämpft) | Gesamt 340,37 | Bescheid über Säumniszuschlag 2 (KöSt) | 9.1.2017 | 2013, 2014 | 134,57 Die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2013 und 2014 wurden im Schätzungsweg ermittelt. Die belangte Behörde war zur Schätzung berechtigt. Die Schätzung erfolgte mittels eines inneren Betriebsvergleiches in Anlehnung an die Zahlen der Vorjahre und die von der ***3*** abgegebenen UVAs sowie unter Berücksichtigung, dass auch in den Vorjahren eine Schätzung erfolgt war und keine Beschwerde gegen die Schätzung bzw. gegen die Schätzung des Gewinnes erhoben worden war. Eine von der steuerlichen Vertretung im Zuge der Außenprüfung vorgelegte Gegenüberstellung der Höhe der Schätzung des Finanzamtes und den Berechnungen der steuerlichen Vertretung betreffend die Körperschaftsteuer 2011 bis 2014 (streitgegenständlich 2013 und 2014) und USt 2011 bis 2014 (nicht verfahrensgegenständlich) zeigt eine Differenz in Höhe von insgesamt € 595,20. Aus der Gegenüberstellung der Höhe der Schätzung des Finanzamtes (jeweils € 15.000,00) und den Berechnungen der steuerlichen Vertretung (€ 10.508,00 für 2013 und € 13.360,00 für 2014) betreffend die Körperschaftsteuer 2013 und 2014 ergibt sich eine Abweichung von € 1.640,00 bzw. € 4.492,00. Eine Wiederaufnahme erfolgte aus verfahrensökonomischen Gründen nicht. Dies wurde mit der StB und dem Bf. im Zuge der Außenprüfung besprochen und fand Konsens. Es wurden keine Steuererklärungen nachgereicht. Bereits in den Jahren 2011 und 2012 wurden keine Steuererklärungen (USt, KöSt) abgegeben und erfolgten die Bescheide anhand von Schätzungen. Dabei wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb mit € 50.000,00 angenommen. In der Folge wurde im Jahr 2017 bei der ***3*** eine Außenprüfung (ABNr ***6***) durchgeführt. Gegenstand waren die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2012-2014. Im Zuge der Außenprüfung wurde der belangten Behörde die "Verbindliche Vereinbarung" vom 3.4.2017, abgeschlossen zwischen dem Bf. und der ***3*** vorgelegt. Darin wurde vereinbart, dass der Bilanzgewinn per 31.12.2015 von € 187.472 in 3 Teilbeträgen ausgeschüttet werde. Mit Bilanzerstellung 2017, 2018 und 2019 jeweils ein Betrag von € 62.000,00. Die KESt werde ordnungsgemäß abgeführt. Die Ausschüttung diene zur Abdeckung des Verrechnungskontos. Wenn das Verrechnungskonto des Bf. in der ***3*** zum Bilanzstichtag den vorhandenen Bilanzgewinn von € 20.000,00 übersteige, erfolge eine Gewinnausschüttung und die KESt dafür werde ordnungsgemäß vom Bf. abgeführt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 7.4.2017 wurden Prüfungsfeststellungen zur Körperschaftsteuer (Tz1) und Kapitalertragsteuer 2014 (Tz2) getroffen: Das Verrechnungskonto zum 31.12.2013 wies einen Betrag von € 129.033,57. Das Verrechnungskonto zum 31.12.2014 wies einen Betrag von € 181.839,12. Der Bilanzgewinn zum 31.12.2014 betrug € 141.451,11. Die Entnahmen überstiegen den Jahresgewinn 2014 und damit den Bilanzgewinn 2014 um € 40.388,01. Die aus den Privatentnahmen resultierende Forderung an den Beschwerdeführer ist nicht werthaltig, der Bf. verfügte über keine liquiden Mittel und auch über kein Vermögen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100323/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100323.2024
Stammnummer
149571
Gültig
07.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF