…habe ausgesagt, dass die Bf. in diesen Verkauf nicht eingebunden gewesen sei. Die Finanzstrafbehörde sei einen Sachbeweis schuldig geblieben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen…
…1050 Wien, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17.6.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling…
…gegeben habe, aber er aufgrund der politischen Aktivitäten der Gattin davon abgegangen sei, da er als unabhängiger Berater nach außen hin auftreten wollte. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst…
…Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Zur objektiven Tatseite der erstinstanzlich dem Schuldspruch und der Bemessung der Geldstrafe und der Verbandsgeldbuße zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird seitens des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes folgender Sachverhalt festgestellt: Aus der Aktenlage…
…am fünften Tag jeweiliger Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt worden sei, jedoch liege keine vorsätzliche Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. Wie bereits mit Schriftsätzen vom 14.11.2014 und 27.11.2014 angegeben, sei der gesamte verfahrensrelevante Vorfall auf ein…
…NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch HFP STEUERBERATUNGS GMBH, Beatrixgasse 32, 1030 Wien, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
…VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080). Alleinige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde…
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte die Beurteilung des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit im konkreten Einzelfall, die Verbandsverantwortlichkeit dafür sowie die Strafbemessung und Bemessung der Verbandsgeldbuße und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Wien, am 6. Dezember…
…zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen…
…wird die Bf. daher der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2011 in Höhe von € 12.703,00 und in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2012 in Höhe von € 3.654,00, also in Höhe…
…DZ 1-12/2017 in der Höhe von € 2.513,45 insgesamt somit € 32.048,51 nicht spätestens fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zur Begründung wurde…
…ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis der angeschuldigten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Nichtabfuhr von lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) 1/2012-09/2017 für schwarz beschäftigte (bei…
…ich, außer der Erstellung eines Rechnungsentwurfes, nichts zu tun. Es wurden auch nie steuerliche Auswirkungen eines etwaigen Verkaufes besprochen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind…
…Erkrankungen Berichtigungen nicht vornehmen konnte, die dann in der Folge noch zu einem weiteren Guthaben führten. Es werden daher die objektive und die subjektive Tatseite bestritten. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben…
…diesbezüglicher Erinnerungen der Abgabenbehörde unterlassen, diese Steuererklärungen zeitgerecht einzureichen. Zum Schuldspruch 2.) betreffend Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben für die aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Zeiträume sowie zu deren Höhe hat der Bf. keine Einwendungen vorgebracht…
…Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind…
…er die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von gesamt € 57.906,37 für näher dargestellte Veranlagungszeiträume und die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen und dafür bestraft wurde. Wie oben dargestellt ist gemäß § 3 Abs…
…NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen A , in B , vertreten durch C , Wirtschaftsprüfungs. und Steuerberatungsgesellschaft, in D , wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30…
…Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen…
…treffenden Verpflichtungen das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen hat, und zwar wurde A.B. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG für schuldig erkannt, als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der Fa. A-GmbH in Wien vorsätzlich durch…