Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300010/2019
Im Abgabenverfahren getroffene Feststellungen von Schein- und Deckungsrechnungen zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Betriebsausgaben und zur Deckung des Lohnaufwandes für eigene schwarzbeschäftigte Arbeitnehmer. Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren. Nachweisbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer und einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend lohnabhängige Abgaben?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300010/2019vom 10.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann im gegenständlichen Fall, aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse und der gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten Beweislast, schon in objektiver Hinsicht nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis der angeschuldigten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Nichtabfuhr von lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) 1/2012-09/2017 für schwarz beschäftigte (bei der Sozialversicherung nicht angemeldete) Dienstnehmer mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden.
Fest steht, dass die hier in Rede stehenden Leistungen an das Einzelunternehmen des Beschuldigten erbracht wurden und dass diese auch mit den zur Verfügung stehenden Barmitteln (im Vorhaltverfahren nachgewiesene Abhebungen vom Bankkonto, Ersparnisse aus Deutschland etc.) - auch bezahlt werden konnten.
Im gesamten zugrunde liegenden Abgaben- und Finanzstrafverfahren hat der Beschuldigte sich dahingehend verantwortet, die Subfirmen mit Hilfe seiner steuerlichen Vertreterin hinsichtlich deren steuerliche Erfassung, UID-Nummern und Gewerbeberechtigung und auch Anmeldungen der Dienstnehmer bei der Krankenkasse überprüft zu haben und erst nach Vorliegen positiver Überprüfungsergebnisse Geschäfte mit den Subunternehmern abgeschlossen zu haben. Die Leistungen seien von den jeweiligen Subunternehmern zur Gänze erbracht und entsprechend - nach Abnahme durch die Auftraggeber - die Zahlungen an diese geleistet worden. Anhaltspunkte oder Beweismittel dahingehend, dass der Beschuldigte mit den rechnungsausstellenden Personen der Firmen B-GmbH und der Fa. A-GmbH zusammengewirkt, von diesen Scheinrechnungen, denen tatsächlich keine Leistungen der Subunternehmer zugrunde gelegen wären, erworben hätte und der Beschuldigten die hier in Rede stehenden Leistungen mit eigenen schwarz beschäftigten Arbeitnehmern erbracht hätte, liegen nicht vor. Selbst in dem zugrunde liegenden Bericht über die Außenprüfung wird davon gesprochen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit "Deckungsrechnungen" vorliegen würden, die lediglich einerseits dazu dienten, die "schwarz" ausbezahlten Löhne in der Buchhaltung unterzubringen und andererseits den beim Finanzamt erklärten Gewinn zu "optimieren".
Selbst wenn man davon ausgeht, dass seitens der hier in Rede stehenden obgenannten Subfirmen keine Leistungen erbracht wurden bzw. werden konnte, bleibt immer noch die Möglichkeiten dafür offen, dass diese Firmen von namentlich unbekannt gebliebenen Leistungserbringern zu deren Hinterziehungszwecke verwendet wurden und der Beschuldigte gutgläubig bei Geltendmachung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzuges war.
Zu den im Rahmen der GPLA-Prüfungen vom 2.11.2017 für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2014 und vom 14.12.2017 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 9.11.2017 festgestellten - für das gegenständliche Verfahren - relevanten Abfuhrdifferenzen an lohnabhängigen Abgaben 1/2012-09/2017 in Höhe von insgesamt € 5.821,93 steht zwar unstrittig die objektive Tatseite fest, dass der Beschuldigte am Lohnkonto selbst berechnete Beträge an lohnabhängigen Abgaben (Abfuhrdifferenzen an L, DB, DZ) bis zum fünften Tag nach Fälligkeit weder gemeldet noch entrichtet hat.
Zweifelsfrei kannte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Entrichtungs- bzw. Meldepflichten zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen und er hat sich vor dem Bundesfinanzgericht dahingehend gerechtfertigt, sämtliche von seinem Steuerberater monatlich berechneten und ihm bekanntgegebenen Lohnabgaben auch entrichtet zu haben. Eine Einsichtnahme in die Gebarung des Abgabenkontos des Beschuldigten bestätigt dieses Beschwerdevorbringen. Die monatlichen lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) wurden zeitgerecht gemeldet und durch laufend bestehende Guthaben am Abgabenkonto auch pünktlich entrichtet.
Nicht ermittelt werden konnte, weswegen diese Meldungen und Entrichtungen der Lohnabgaben im Zeitraum 1/2012-09/2017 in Höhe von insgesamt € 5.821,93 geringer durchgeführt wurden, als diese auf den Lohnkonten ausgewiesen waren.
Bedenkt man jedoch, dass diese Abfuhrdifferenzen in einem Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Monaten abfielen, so ergibt sich eine durchschnittliche monatliche Abfuhrdifferenz von weniger als € 100,00, welche zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der lohnabhängigen Abgaben durch entsprechende Guthaben am Abgabenkonto gedeckt gewesen wären. Keine Anhaltspunkt bieten die Aktenlage und die Ermittlungsergebnisse dafür, dass der Bf. geringere Beträge an Lohnabgaben, als von seinem Steuerberater berechnet, an das Finanzamt gemeldet du somit auch (bei jeweils vorhandenen Guthaben zu den Fälligkeitstagen) entrichtet hätte. Die Verfahrensergebnisses bieten somit auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine vorsätzlich zu geringe Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen.
Aus den dargestellten Erwägungen ist daher der Spruchsenat zu Recht mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136 FinStrG vorgegangen und konnte der Beschwerde des Amtsbeauftragten kein Erfolg beschieden sein.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 10. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300010/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300010.2019
- Stammnummer
- 125770
- Gültig
- 10.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF