…nach A | 1 h 4 min Aus diesen Darstellungen sei ersichtlich, dass in allen Fällen die Fahrzeit über eine Stunde betrage. Über die Beschwerden wurde erwogen: Der Sohn der Bf. hat im Oktober 2007 das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Graz aufgenommen…
…des Wohnortes. Zum gleichen Ergebnis käme man über die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Laut Pendlerrechner betrage diese für die Strecke B – Pinkafeld bei Unterrichtsbeginn um 7:45 Uhr 124 Minuten und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben, nicht mehr als eine Stunde. Es werde…
…1 der Verordnung über die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten…
…Fahrten über eine Stunde und der Rest grenzwertig seien. Abgesehen davon müsse man noch den Fußweg zur Einsteigestelle und die innerstädtischen Verkehrsmittel in Wien dazurechnen. Somit ergebe sich eine tägliche Fahrzeit von über 3,5 Stunden. Nach dem beigelegten VOR Fahrplan betrugen die Fahrzeiten für…
…brachte weiters vor, dass der Ausbildungsort Z zwar nur 78 km (offensichtlich ein Irrtum, zumal bereits im oben erwähnten Telefonat von ca. 60 km die Rede war) vom Wohnort C entfernt sei, die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch weit über eine Stunde betrage, weshalb die…
…Fahrzeiten zu optimieren. Dabei bleibt jedoch außer Acht, dass der Bf. des Öfteren auch Abendtermine zu absolvieren hatte, wodurch sich die zur Verfügung stehenden Ruhezeiten bei frühmorgendlicher Anreise auf ein nicht mehr zumutbares Ausmaß verkürzt hätten. Darüber hinaus stehen einer Fahrzeit von über zwei Stunden…
…Ansatz bleiben. Im Hinblick auf den Sohn AC müssten diese Wegstrecken infolge Überschreitung dieser Grenze jeweils dazugezählt werden, wobei allein schon die Fahrzeit mit dem Zug für die Strecke Bahnhof 1 und Bahnhof 2 über eine Stunde betrage. 8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. März 2019…
…Lt. oben genanntem Erkenntnis des VwGH ist dieser Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die auswärtige Berufsausbildung nicht zu folgen. Die Fahrzeit zur tatsächlich besuchten Schule in Braunau beträgt jedenfalls über eine Stunde (wird auch von Seiten des Finanzamtes nicht in Abrede gestellt). Der Pauschbetrag…
…nicht über einer Stunde, steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gemäß der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht zu. Strittig ist wie die Zumutbarkeitsgrenze von einer Stunde Fahrzeit zu ermitteln ist bzw. welche Wegzeiten darin zu berücksichtigen sind. Während die Behörde von der Fahrzeit…
…von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann (wovon jedenfalls bei einer Wegstrecke von über 80 km und einer Fahrzeit von über einer Stunde ausgegangen wird). Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des…
…sie über keine eigene Waschmaschine verfügte, wurde sämtliche Schmutzwäsche weiterhin von der Mutter gewaschen. Waschsalons in Wien wurden mit einer Ausnahme nicht aufgesucht. Die Mutter hat die Wäsche regelmäßig mit dem Auto abgeholt, in weiterer Folge frisch gewaschen und gebügelt wieder retourniert. Der Fahrzeit zwischen…
…Deswegen habe das Finanzamt in der Slowakei 0,00 Euro geschrieben, Ausdruck eines Routenplaners von Ort nach Ort-DG2-ö mit einer Entfernung von 83,4 km und einer Fahrzeit von 1 Stunde. Den für den Zeitraum Februar bis August 2015 sowie 7.9.2015…
…der "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (…) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei (vgl. jetzt § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992). Die dazu in der Folge ergangene Verordnung sehe für Entfernungen über…
…Wo. bzw. Bahnhof Wien) befinden. Die Fahrzeit mit der Bahn und dem Kfz ist nahezu ident (rund eine Stunde). Die Kosten für eine Monatskarte für die Bahnfahrt von Wo. nach Wien Bahnhof Wien betragen laut aktueller Erhebungen im Internet € 147,10. Die vom Bf…
…1*** so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, trifft jedenfalls zu, da der Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (vgl LStR 342). Punkt 3, also die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes…
…Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt. Diesen Grundgedanken weiterentwickelnd und die Umstände des Beschwerdefalles berücksichtigend, gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass Unzumutbarkeit auch vorliegt, wenn eines der beiden genannten Kriterien (unabhängig vom anderen) um…
…die über den Wohnort des Bf. führende Bahnstrecke "***12***" in ***13*** über folgende Haltestellen für den Personenverkehr: ***14***. Aus dem Fahrplan ergibt sich weiters, dass an Werktagen mehrmals täglich Zugverbindungen zwischen den Haltestellen "***15***" und "***16***" mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde angeboten…
…da ein öffentlicher Verkehr bestehe, den jeder nutzen könne. Den „Werkverkehr“ der ÖBB könne er nur teilweise benützen, weil er im Schichtdienst arbeite und beim Nachtdienst die Fahrzeit unzumutbar sei. Nach Ende des Nachtdienstes müsse er in O über eine Stunde auf eine Zugverbindung warten…
…53 Minuten, sohin knapp über einer Stunde Fahrzeit. Neben den Diensten hatte die Bf im streitgegenständlichen Zeitraum auch für ihre Ausbildung zu lernen. Mit 01. Juli 2016 bezog die Bf eine mit ihrem Ehegatten je zur Hälfte im geteilten Miteigentum stehende Wohnung (***Anschrift*** ***Beschäftigungsort***, Größe…
…festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung wurde u.a. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG…