…45/2015 und 249/2016 jeweils als Gemeinde angeführt, von der aus "die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ***6*** zeitlich noch zumutbar" ist. Es kam, wie ausgeführt, lediglich auf die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit dem schnellsten Verkehrsmittel und nicht auf…
…einer Stunde Fahrzeit bewältigt werden. Demnach stehen folgende Verbindungen mit folgenden Fahrzeiten zur Verfügung: […] Was die Rückfahrt ***K1*** HBH - ***OrtX*** anlangt, so weist der Fahrplan nachstehende Kursverbindungen aus: […] Demnach steht fest, dass die reine Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort (Ausgangs- und Endpunkt ist…
…zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels. Dies gilt gleichermaßen, dh. diese Zeiten sind bei der Beurteilung der Dauer der Fahrzeit im Sinn des § 2 Abs. 1 der VO BGBl. 1995/624 ebenfalls nicht berücksichtigen, für andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort…
…G. Die Entfernung zwischen Wohn- und Ausbildungsort B beträgt unter 25 km (19 km Auszug Google Maps, 22 km Pendlerrechner/Erklärung). Der Beschwerdeführer beantragt die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung für seinen Sohn ***6*** im Jahr 2017 (für 12 Monate) und für das Jahr 2018…
…Verzögerungen, beträgt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Richtung 1 Stunden 53 Minuten bzw. 2 Stunden 14 Minuten). daraus ergibt sich ein täglicher Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt von etwas mehr als 4 Stunden. Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber…
…zu, wenn die kürzeste Fahrtdauer zwischen Einstiegstelle am Wohnort und Ausstiegstelle am Studienort in beiden Richtungen von jeweils einer Stunde nicht überschritten wird, wobei Wegzeiten am Wohn- und Studienort für die Beurteilung der Fahrtdauer außer Ansatz bleiben. Da die Fahrtzeit unter einer Stunde liege, stehe…
…0306) um die Fahrzeit zwischen zwei Orten. Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts werden nicht berücksichtigt (VwGH 26.1.2012, 2001/15/0168), wohl aber allfällige Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes…
…Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Daraus folgt: Wenn an einem beliebigen Tag um eine beliebige Uhrzeit ein Verkehrsmittel für Fahrten zwischen ***Marktgemeinde 1*** und Linz zur Verfügung steht, dass [sic…
…Begriff "günstigstes öffentliches Verkehrsmittels" allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort ab, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Mit anderen Worten ist das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten" (VwGH 27.08…
…Steiermark wohnhaft und berufstätig und hat mit dem Beschwerdeführer eine Fernbeziehung geführt (vgl. oben Pkt. I/9). Innsbruck war demnach Wohn-, Studien- und Arbeitsort des Beschwerdeführers. 1.2. In der Begründung der bekämpften Bescheide heißt es u.a., bei der Wohnung am Studienort handle es…
…beträgt je nach Kurs zwischen 38 Minuten (Regionalzug) und 50 Minuten (Schnellbahn). Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe nochmals VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114) lediglich auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abgestellt wird und die Fahrzeit unter einer Stunde…
…ist für die Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort irrelevant. 4. Der Einwand des Bf., dass das vorhin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247) auf der Rechtslage vor dem Studienförderungsgesetz 1992 und vor der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines…
…§ 2 1. ist daher die Fahrzeit (einschließlich allfälliger Umstiegszeiten) mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der zum Elternwohnsitz nächstgelegenen Haltestelle (Haltestelle-X) und der maßgeblichen Haltestelle am Studienort heranzuziehen (Leoben Hauptbahnhof). Lt. § 3 (1) erfolgt die Berechnung der Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem…
…dass die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort mehr als 80 km betragen würde. Die Dauer der einzelnen Fahrten ergab sich aus den ebenfalls vom Finanzamt übermittelten ÖBB-Fahrplanauskünften, darunter auch jene, die vom Bf der Beschwerde und dem Vorlageantrag beigelegt wurde. Die vom Finanzamt angefertigten…
…dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in ***K*** einen solchen gemeinsamen Hausstand unterhalten hat, zumal sich andernfalls die Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung bzw. einer täglichen Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort im Streitjahr nicht gestellt hätte. Begründet hat das Finanzamt die…
…zwischen Wohn- und Ausbildungsort der Tochter der Bf. weniger als 80 km und die Fahrzeit zwischen den Bahnhöfen der beiden Orte weniger als eine Stunde betrage. Es werde weder auf individuelle Unterrichtszeiten Rücksicht genommen noch würden Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort…
…Straße, bei der Berechnung der Fahrzeit nicht eingerechnet werden. Gleiches muss für die Rückfahrt vom Ausbildungsort zum Wohnort gelten. Der Umstand, dass allenfalls im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, ist für die Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort irrelevant. 4…
…für die Berechnung der Fahrzeit Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Wohnortes oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege, sowie Fahrten im Wohn- und Studienort. Grundsätzlich…
…gemäß welchem die Fahrt vom Wohn- zum Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1,5 - 1,75 Stunden dauerte. Einem Ausdruck des Routenplaners "ViaMichelin" zufolge betrug die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort 62 km und dauerte die Fahrt mit dem Auto 1,25 Stunden. Die Bf legte…
…die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ankommt und bei der Berechnung Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Wohn- oder Studienort ohne Begrenzung nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0114). Für die Berechnung der Fahrzeit zwischen Familienwohnort und Ausbildungsstätte ist demnach…