…nach Verwaltungspraxis nur für die Anfangsphase - 5 oder 15 Tage - zu. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird an einem Einsatzort bzw. Einsatzgebiet und auch bei Fahrtätigkeit begründet, wenn der Steuerpflichtige in diesen Gebieten wiederkehrend tätig ist. Dies trifft beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit zu…
…die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten mit der Begründung, dass eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB…
…hierfür wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die Fahrzeuge, stellte ihnen der Beschwerdeführer zur Verfügung. Da aufgrund der Fahrtätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort nicht erforderlich ist, spricht der Umstand, dass die betroffenen Fahrer nicht regelmäßig in das Büro des Beschwerdeführers kommen mussten oder, dass sie die…
…2019 keine Berücksichtigung fanden. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 26. August 2020 wurden folgende Ergänzungspunkte angeführt: "Im Rahmen Ihrer beruflichen Fahrtätigkeit im Linienverkehr beantragen Sie Tagesgelder (Spesen) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wird ein Ort/eine Gegend über einen längeren Zeitraum fortlaufend bzw. regelmäßig wiederkehrend bereist…
…und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr…
…soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgestz, BGBl Nr…
…der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleichbleibenden Routen erfolge. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der am 10. Februar 2020 erstellten…
…Werbungskosten anerkannt. Die beantragten Reisekosten (Tagesgelder) wurden nicht anerkannt, da durch die Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich bzw. der (nahezu) gleichbleibenden Routen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 3.4.2017, die am…
…wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein solcher weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleichbleibenden Routen erfolge. 3. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2104 erhob die…
…aber bereits vor dem Jahr 2015 hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, da die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Schienennetzes erfolgte. Dies entspreche der geltenden Praxis im Hinblick auf Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB oder Kraftfahrer eines…
…Höhe von 1.835,99 € zu berücksichtigen. Die Tagesgelder wären vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt worden, dass bei Fahrtätigkeiten ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet würde. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2002, 99/13/0034 könne die Berücksichtigung eines…
…wurden nahezu täglich Fahrten durchgeführt, wobei als Reiseziel der am weitesten vom Dienstort entfernte Ort angegeben wurde. Durch eine derartige Fahrtätigkeit entsteht in typisierender Betrachtungsweise jenes Maß an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten, wie vergleichsweise im Nahgebiet um den Dienstort oder bei laufenden Dienstverrichtungen in einem…
…berücksichtigen seien, wenn kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt begründet werde. Ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingrenzten Bereich oder auf nahezu gleichbleibenden Routen erfolge. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 erhob die Abgabepflichtige nochmals „Bescheidbeschwerde gem. …
…die Anerkennung, sodass es gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu einer Nachforderung von 327,81 € gekommen ist. Zu den strittigen Verpflegungsmehraufwendungen wurde in der Begründung ausgeführt, wenn die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleichbleibenden Routen, ähnlich einem Linienverkehr erfolge, begründe das Fahrzeug den Mittelpunkt der Tätigkeit. Da…
…dabei immer auf verschiedenen Routen in einem lokal nicht eingegrenzten Bereich, weshalb er durch seine Fahrtätigkeit keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründe und ihm die geltend gemachten Reisekosten zustehen würden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2012 wurde der Berufung durch Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für drei…
…weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit gebildet werde. Ein solcher sei jedoch anzunehmen, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf nahezu gleichbleibenden Routen erfolge. Mit Schriftsatz vom 1.7.2011 erhob der Bf Berufung (die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu…
…Schriftsatz vom 15. Dezember 2010 brachte seine steuerliche Vertretung ergänzend noch Folgendes vor: "Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind vom Arbeitgeber gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei zu behandeln, wenn eine Fahrtätigkeit vorliegt, der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 1…
…und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr…
…und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr…
…und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste Servicedienste), - Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werkgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werkgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl…