…Folgendes aus: "Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses wird eine "Entförderung" bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt. Dies soll in der Weise bewerkstelligt werden, dass im Falle des Abbaus der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt. Diese besteht darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung gewinnerhöhend anzusetzen ist…
…gegenständlichen Fall die wesentliche Betriebsgrundlage dar, sodass mit Kündigung dieses Vertrages die Betriebsaufgabe (31.03.2009) erfolgt sei. Die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG 1988 sei zur Förderung der Eigenkapitalbildung eingeführt worden. "Danach werden Gewinne, die für einen Anstieg des Eigenkapitals…
…eigenkapital. Entnimmt der Veräußerer den Veräußerungsgewinn, so führt das nicht zu einer Reduktion des Eigenkapitals. .... In den vom Bundesministerium für Finanzen erstellten EStR 2000 Rz 3860a wird ebenfalls festgehalten, dass § 11a EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2003 im Interesse der Förderung der Eigenkapitalbildung eingefügt wurde…
…Folgendes aus: "Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses wird eine "Entförderung" bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt. Dies soll in der Weise bewerkstelligt werden, dass im Falle des Abbaus der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt. Diese besteht darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung gewinnerhöhend anzusetzen ist…
…sondern woa während des Wirtschaftsjahres stattfand). Da woa Normzweck des § 11a leg.cit. die Förderung der Eigenkapitalbildung ist, und das Finanzamt woa nicht widersprach dass die Einlage eine Fremdkapitalisierung verhinderte und bloß anführte, dass aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Entnahme und Einlage (3 Wochen und…
…Folgendes aus: "Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses wird eine "Entförderung" bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt. Dies soll in der Weise bewerkstelligt werden, dass im Falle des Abbaus der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt. Diese besteht darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung gewinnerhöhend anzusetzen ist…
…aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Den Normzweck der Bestimmung des § 11a EStG 1988 bildet die Förderung der Eigenkapitalbildung. Ziel des…
…Folgendes aus: "Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses wird eine "Entförderung" bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt. Dies soll in der Weise bewerkstelligt werden, dass im Falle des Abbaus der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt. Diese besteht darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung gewinnerhöhend anzusetzen ist…
…gelegen ist. Ausgehend vom Normzweck des § 11a EStG 1988 - Förderung der Eigenkapitalbildung – sieht die Rechtsprechung die Bedeutung des Begriffes „betriebsnotwendig“ übereinstimmend mit der Lehre darin, dass offensichtlich Umgehungshandlungen – insbesondere durch kurzfristige Einlagen vor dem Bilanzstichtag mit Entnahme im folgenden Wirtschaftsjahr – vermieden werden sollen (vgl. Jakom…
…zum notwendigen Betriebsvermögen nur bei Förderung des Betriebsgegenstandes angenommen werden kann (siehe zB VwGH 21.02.2001, 2000/14/0158, zu einer Eigentumswohnung). Insofern kann auch nicht nachvollzogen werden, warum unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 11a EStG 1988 – die Förderung der Eigenkapitalbildung – Wertpapiere eine…
…der Regelung des § 11a EStG 1988 (= Förderung der Eigenkapitalbildung) müsse sich die gezielte Eigenkapitalentziehung nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG als schädlich erweisen. Wenn auch in § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG idF BGBl I 161/2005 ein expliziter Hinweis darauf, dass der…
…Der Begriff ist im Gesetz nicht umschrieben und insoweit unklar. Hilfestellung bei der Begriffsbestimmung geben der Normzweck des § 11a (Förderung der Eigenkapitalbildung) sowie die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Problematik bei § 11 EStG 1972, in der sich der VwGH ebenfalls stark auf den Normzweck beruft…
…begünstigte Besteuerung des § 11a EStG ab der Veranlagung 2007 auch bilanzierenden Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit offen steht. Ebenso eindeutig ist, dass für Veranlagungen für Jahre vor 2007 diese nicht zusteht. Zu den Forderungswertberichtigungen: Forderungen deren (voller) Eingang zweifelhaft ist, sind mit dem Wert…
…Folgendes aus: „Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses wird eine „Entförderung“ bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt. Dies soll in der Weise bewerkstelligt werden, dass im Falle des Abbaus der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt. Diese besteht darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung gewinnerhöhend anzusetzen ist…
…führte der steuerliche Vertreter aus, der Förderung des Eigenkapitalzuwachses werde eine „Entförderung“ bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt. Dies solle in der Weise bewerkstelligt werden, dass im Falle des Abbaus der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetze. Diese bestehe darin, dass der Betrag der Eigenkapitalminderung…
…den die Einkommensteuerrichtlinien in Rz 3860i wie folgt beschreiben: "Der Förderung des Eigenkapitalzuwachses ist eine Entförderung bei späterem Eigenkapitalabbau zur Seite gestellt, indem bei Abbau der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung eine Nachversteuerung einsetzt". Nachdem der ursprünglich geförderte Eigenkapitalzuwachs bis 2009 im Jahr 2011 nicht abgebaut worden…
…wenn die geförderte Eigenkapitalbildung unangetastet bleibt und sich der Abbau in einem Folgejahr nur auf Teile eines in der Zwischenzeit eingetretenen weiteren Anstiegs bezieht, für den die Förderung nicht in Anspruch genommen wurde. Der Verzicht auf die Ausübung des diesbezüglichen Wahlrechts ist in dieser Hinsicht…
…in Kontakt und es wurde von allen Seiten darauf hingewiesen, dass die Forderung nicht bedient werden kann, da die Überschuldung von Hr. D sehr hoch gewesen war. Laut Auskunft der A1 wurde vor allem telefonisch zuerst bei Hr. D und nach dessen Ableben bei Fr…
…Gegenstand zu fordern. Es kommt deshalb auch für die erbschaftssteuerrechtliche Bewertung auf den Anspruch an, wie er mit dem Tode des Erblassers entstanden ist (vgl. VwGH 25.3.1985, 83/15/0005). Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung…
…d.h. durch eben die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst wird. Auf einen nicht abgedeckten Teil einer Forderung, der tatsächlich jedoch gar nicht mehr existiert, kann -denknotwendig- schlechterdings nicht verzichtet werden. 3. Des Weiteren ist als ganz wesentlich zu beachten, dass…