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BFG RV/3300006/2015Zurückverweisung einer Finanzstrafsache, weil die Finanzstrafbehörde kein Untersuchungsverfahren durchgeführt hat
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss26.06.2015

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte…

BFG RV/2300013/2016Aufhebung und Zurückverweisung mangels Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss02.05.2017

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte…

BFG RV/3300003/2017Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde wegen Unterlassung eines Untersuchungsverfahrens
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss30.06.2017

…mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten § 161 Abs. 2 und 3 FinStrG sinngemäß. Die Bestimmung des § 161 Abs…

BFG RV/5300001/2022Unzuständigkeit des erkennenden Spruchsenates
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss03.03.2026

…Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich…

BFG RV/2300003/2024Betriebsprüfung, finanzstrafrechtlich relevante Feststellungen in einer weiteren Prüfung, die bisher nicht Sache des finanzstrafbehördlichen Verfahrens waren
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss05.12.2024Teil 1/2

…Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. § 161 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für…

BFG RV/7300011/2024Aus dem Erkenntnis des Spruchsenates ist nicht zu ersehen, dass der Spruchsenat über alle Finanzvergehen laut Stellungnahme der Amtsbeauftragten entschieden hätte. Die Entscheidung war aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung über alle vorgeworfenen Finanzvergehen zurückzuverweisen.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss26.03.2024

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung…

BFG RV/4300002/20171. Aufhebung und Zurückverweisung des Erkenntnisses eines Spruchsenates infolge fehlender Verfahrenseinbindung gegen weitere als Beitragstäter oder Bestimmungstäter verdächtige Personen; 2. Ausmaß der Verschwiegenheitspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters; 3. Erfordernisse der Protokollierung einer Niederschrift über eine mündliche Verhandlung; 4. Zurückweisung von Beschwerden mangels Legitimation
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss17.02.2018Teil 2/2

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht jedoch auch ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eines Spruchsenates unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden…

BFG RV/6300014/2014Aufhebung eines ohne Befragung des Beschuldigten ergangenen Straferkenntnisses und Zurückweisung der Finanzstrafsache zur Vornahme ergänzender Ermittlungen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss15.01.2016

…vortragen.   Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält, wobei diese Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2…

BFG RV/7300068/2014Aufhebung, da der Spruchsenat über ein Finanzvergehen entschieden hat, das nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens war.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis12.05.2015

…eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG nicht möglich war, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine umfangreichen Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich waren. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das angefochtene Erkenntnis bereits…

BFG RV/6300005/2014Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen die Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden wegen Ausspruchs der Unzuständigkeit des Spruchsenates gem. § 125 FinStrG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis17.12.2014

…der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß § 124 Abs. 2 die Akten zugeleitet wurde, fest, dass Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind, so kann er diese anordnen. Stellt er hingegen, allenfalls auch erst nach Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens, fest, dass die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Spruchsenates nicht…

BFG RV/7300009/2024Verfahrenshilfeverteidiger bei Spruchsenatszuständigkeit, Bedürftigkeit des Antragstellers und Interesse der Rechtspflege
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis21.02.2024

…a FinStrG eingeleitet. Mit Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 14. März 2023 erfolgte die Vorlage der (zwischenzeitig ausgedehnten) Finanzstrafsache zur Entscheidung an den Spruchsenat. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat gemäß § 125 Abs. 1 FinStrG keine Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich gehalten und die mündliche Verhandlung für…

BFG RV/2300004/20201. Abgabenverkürzungen im Zusammenhang mit Autohandel, 2. Tatbegriff, Zuordnung der Taten zu einem Steuersubjekt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss03.09.2020Teil 4/5

…diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden. Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…

BFG RV/5300006/2023Mündliche Verhandlung in Abwesenheit, obwohl die Ladung nicht rechtswirksam zugestellt wurde
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss29.04.2025

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung…

BFG RV/6300006/2021Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen bei drei von vier verbundenen Tatvorwürfen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss03.01.2023

…die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gem § 161 Abs 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…

BFG RV/1300001/2016Absolute Verjährung im Finanzstrafverfahren; Berücksichtigung der Anhängigkeit höchstgerichtlicher Verfahren
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis11.06.2018

…Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde einem Senat des Bundesfinanzgerichtes…

BFG RV/7300028/2024Objektive Tatseite der unrechtmäßigen Geltendmachung von Vorsteuern und die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge steht noch nicht abschließend fest, umfangreiche Ermittlungen sind noch erforderlich, daher Aufhebung und Zurückverweisung
geltende FassungBFG-EntscheidungenVerfahrensleitender Beschluss13.01.2026

… 161 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss…

BFG RV/5300007/2023Mündliche Verhandlung in Abwesenheit, obwohl die Ladung nicht zugestellt wurde
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss29.04.2025

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung…

BFG RV/7300010/2017Abgabenhinterziehung, Selbstberechnungsabgaben
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis10.10.2017

…umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens durchzuführen sind, was verfahrensgegenständlich nicht vorliegt. Grundlage eines Schuldspruches ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand eines Finanzvergehens gegeben ist. Zu den einzelnen Taten ist festzustellen: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf…

BFG RV/7300019/2018Abgabenhinterziehung statt § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Verfahrensfehler, mündliche Verhandlung mit Schriftführerin erforderlich
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.11.2018

…oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…

BFG RV/1300003/2014Ausstellung von unrichtigen Ursprungsnachweisen; Verwarnung; Zurückverweisung wegen unterlassener Ermittlungen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss20.08.2014

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte…