…Die Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliege, sei nach den Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu beurteilen. Für die Annahme einer Schenkung müsse ein maßgebliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben sein, das liege vor, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche Gegenleistung um 20…
…1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 "Erwerb von Todes wegen" und mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 "Schenkungen unter Lebenden" mit Ablauf des 31. Juli 2008…
…unstrittigen und maßgeblichen Beträge werden zur Vermeidung von Wiederholungen erst unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt und in Ansatz gebracht. Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) in der Fassung vor…
…Wertes für die Patente von 600.000 Euro und jenes der GmbH-Anteile von 476.000 Euro somit 53.800 Euro. 3. Außenprüfung: Das Finanzamt führte hinsichtlich der Zeiträume 2007-2008 eine Prüfung gemäß § 150 BAO hinsichtlich Erbschafts- und Schenkungssteuer durch und teilte der Bf…
…1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u. a. der Erwerb durch Erbanfall. Erbanfall bedeutet nach den §§ 536 und 545 ABGB…
…erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht. Nur wenn in Österreich bei Vermögensübergängen von Todes wegen (…) kein Inländer im Sinne des (Anm.: ErbSt-) Gesetzes beteiligt ist und daher bloß eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht kommt, gibt es keinen Progressionsvorbehalt (Dorazil-Taucher, ErbStG, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz…
…und ist zu diesem Stichtag nach § 18 ErbStG 1955 die Bewertung vorzunehmen (VwGH 19.5.1988, 86/16/0203; VwGH 27.9.1995, 95/16/0138; VwGH 29.1.1997, 97/16/0002; VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035). Im Bereich der Erbschafts- und…
…Eine weitere Minderung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung würde nicht annähernd dem tatsächlichen Wert entsprechen. Der Berufungssenat hat in der am 24.Mai 2015 stattgefundenen Sitzung dazu erwogen: Die auf den zu beurteilenden Fall im Wesentlichen anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetztes 1955,(ErbStG)…
…als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden. Gemäß § 8 Abs.4 lit.a Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz 1955,(ErbStG 1955), erhöht sich die sich nach den Abs.1 und 2 oder nach dem Absatz 3 ergebende Steuer bei Zuwendungen an den Ehegatten, einen Elternteil…
…als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden. Gemäß § 8 Abs.4 lit.a Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz 1955,(ErbStG 1955), erhöht sich die sich nach den Abs.1 und 2 oder nach dem Absatz 3 ergebende Steuer bei Zuwendungen an den Ehegatten, einen Elternteil…
…Erbschafts-und Schenkungssteuer, § 15 Rz 46-49) Der VwGH erklärt in Zl 2105/75- im Hinblick auf die Anwendung des § 15 Abs.1 Z 15 ErbStG eine Verwendung des Begriffes KÖR im weiteren Sinn nur im Zusammenhalt mit den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Erbschafts…
…Ausführungen im Prüfungsbericht € 190.103,35. Für das angefallene Vermögen wurde die Befreiung gemäß § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in Anspruch genommen worden. Es gelangte keine Erbschaftssteuer zur Vorschreibung. Nach Abschluss des Verlassverfahrens nach ihrer Tochter hielt die Bf. nunmehr sämtliche Liegenschaftsanteile im Alleineigentum…
…Stadt ein Feststellungsbescheid zum 01.01.2000 (BFG-Akt OZ 5). Dieser Feststellungsbescheid war in Folge der Änderung der Eigentumsverhältnisse (Erbschaft des ideellen Hälfteanteiles nach dem Vater des Beschwerdeführers) ergangen und stellte einen erhöhten Einheitswert von ATS 159.500,- pro Hälfteanteil fest. Es ist festzustellen…
…Sie sei aber nicht "xy", vertrete sie nicht, sie sei ihr nicht bekannt und nicht an ihrer Adresse wohnhaft. Dadurch sei sie in ihren Parteienrechten verletzt, sowie in der Unverletzlichkeit ihres Eigentums wegen allfälliger Exekutionshandlungen. Die Vorschreibung der Erbschaftssteuer an Hand historischer Einheitswerte sei laut…
…Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 8. Ergänzungslieferung, Anm. 1.6 b zu § 3 mit Verweis auf VwGH 24.5.1991, 89/16/0068 und VwGH 25.9.1997, 96/16/0280). Bei Gesamtbetrachtung der Umstände und in freier Beweiswürdigung ist daher unter Bezug auf die obigen Überlegungen…
…jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.“ Da die Steuer beim Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden konnte und der Beschwerdeführer aus der Erbschaft nach dem Inhalt des Abhandlungsverfahrens einen Wert von mehr…
…Erstattung zu berücksichtigen (vgl. dazu auch UFSW RV/0217-W/06 vom 04.10.2007). In Bezug auf Surrogatsvermögen im Erbschafts- und Schenkungssteuerbereich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auch unter Hinweis auf die Judikatur des deutschen BFH im Wesentlichen wiederholt ausgeführt, dass es nicht erforderlich…
…und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem der Witwe des Verstorbenen betreffenden, soweit jener die Erbschaftssteuer umfasst, gleicht, den er mit VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031 entschieden hatte. Letzteres Erkenntnis wird auszugsweise wiedergegeben: „Nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes…
…zugewendeten Geschäftsanteile ist der Stiftung auch insoweit unbelastet tatsächlich zugekommen. Das Wiener Verfahren wird von der Rechtsprechung als eine taugliche und den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 BewG entsprechende Bewertungsmethode angesehen (s.a. die RSpr. in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III, Erbschafts- und Schenkungssteuer…
…können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner Befreiung, weil dann der Tatbestand der…