…KStG 1988 vorliegen und es bestehe gegenständlich kein Ermessensspielraum. Der Zuschlag sei zwingend festzusetzen, weil die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Empfängernachweis erbracht habe. Die bloße kurzfristige Einsichtsmöglichkeit in ungeschwärzte Gästelisten im Rahmen der Außenprüfung reiche nicht aus. Die Gästelisten hätten nicht in Ruhe geprüft werden können…
…dass die Bestätigung, dass die Waren nach Deutschland befördert wurden, eindeutig über den Empfängernachweis erbracht worden sei, womit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben seien. Es liege keine wie immer geartete Verschleierung vor, auch nicht der Versuch einer Steuerhinterziehung. Durch die Auffassung der…
…dass § 22 Abs. 3 KStG keinen Ermessenspielraum einräumen würde. Wenn geforderte Empfängernachweise nicht vorgelegt werden würden, dann sei ein Zuschlag zu verhängen. Die geforderten Unterlagen (im Zusammenhang mit Werbung/Repräsentation) seien trotz mehrfacher Urgenz nur schleppend zur Verfügung gestellt worden. Somit sei erstmalig per 23…
…dass § 22 Abs. 3 KStG keinen Ermessenspielraum einräumen würde. Wenn geforderte Empfängernachweise nicht vorgelegt werden würden, dann sei ein Zuschlag zu verhängen. Die geforderten Unterlagen (im Zusammenhang mit Werbung/Repräsentation) seien trotz mehrfacher Urgenz nur schleppend zur Verfügung gestellt worden. Somit sei erstmalig per 23…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Aviso Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Mosetiggasse 1, 1230 Wien, und Dr. Michael Kotschnigg, Stadtlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 13…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache B., Adr., als Insolvenzverwalter im Konkurs der C., Adr1, gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 02.02.2012, Zl. 1/14/2011, betreffend Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache C, ehemalige St.Nr. 000*, nunmehrige St.Nr. 00* ehemals Adresse, nunmehr Name/Adresse, ehemals vertreten durch D, Steuerberatungs- u. Wirtschaftsprüfungskanzlei, Adresse , nunmehr gemäß § 80 BAO vertreten durch Insolvenzverwalter Hrn. Name…
Dazu führt auch der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Namhaftmachung von Scheinfirmen bzw. deren nicht ausforschbaren Kontaktpersonen keine hinreichende Empfängerbenennung darstelle (VwGH 94/13/0239, 2002/13/0145 und 96/13/0185) UFS RV/2724-W/11. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-GmbH-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, vom 07.05.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10…
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 20. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nun…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***10***, vertreten durch ***2*** ***4***, ebendort, als Erwachsenenvertreter, diese vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, vom 8.6.2021 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch WTH-KG, über die Beschwerde vom 19.10.2015, eingelangt am 21.10.2015, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 der belangten Behörde Finanzamt vom 22…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Mag. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 4. August 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom 23. Juli 2020…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Laudongasse 20/2, 1080 Wien, Rechtsanwalt, über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung vom 4. Juni 2013 gegen den Bescheid des Magistrats…
Die Rechnungen Nr. 4 und 5 vom 8.4.2010, die Rechnung Nr. 6 vom 9.4.2010, 2 Aufträge der Bf. an D vom 30.4.2010 und 1 Auftrag der Bf. an D vom 27.3.2010 weisen die UID auf, obwohl diese…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt_A, gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes_A für die Jahre 2010 und 2011 (beide mit Ausfertigungsdatum 30. Juni 2015) zu Recht erkannt: Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide…
2008: 1.241.620,10 Euro. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gaben übereinstimmend an, dass Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 erlassen und wie im Prüfungsbericht ausgeführt begründet wurden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend, dass der Vorlagebericht…
Im Beschwerdefall war die Heranziehung der Bf zur Abgabenleistung im Hinblick darauf, dass der Warenempfänger nicht mehr existiert, zwingend geboten (vgl. VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301). Auf weitere Einwendungen hinsichtlich § 3 der VO BGBl. 401/1996 ist nicht einzugehen, weil ein Verfahren 42…
Aufgrund der Feststellung des Prüfers, dass die angeführten Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen zu beurteilen seien, und anderer (hier nicht strittiger) Feststellungen setzte die belangte Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheiden vom 10.04.2015 die Körperschaftsteuer für 2006 mit 32.516,32 Euro (Abgabennachforderung: 27.847…