…Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (VwGH 27.01.2011, 2010/16/0258; 29.09.2011, 2011/16/0085; 18.03.2013, 2012/16/0049). Auf die vom Bf gemachten…
…ergangen, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen sind nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden durch § 248 BAO ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (Judikaturnachweise bei Ellinger u.a.…
…ergangen, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen sind nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden durch § 248 BAO ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (Judikaturnachweise bei Ellinger u.a.…
…Reduzierungsbeträge – auch wenn die Bf dieses Vorbringen auch als Berufung in der Abgabensache sehen möchte - , wie oben dargestellt, keine hemmende Wirkung zukommen kann. Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde und wie sich aus § 13 AbgEO eindeutig ergibt, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (Erhebung…
…insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO). Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat…
…Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO (noch) durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (VwGH 3.3.2023, Ra 2020/13/0071). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 25.4…
…Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0309, VwGH 27.01.2011, 2010/16/0259). Unstrittig war der Bf. alleiniger Vertreter der AG zu den…
…Abgaben zu Recht bestehen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können daher in diesem Verfahren - wie bereits in den Erwägungen (Vorliegen einer Abgabenschuld) ausgeführt - nicht erfolgreich erhoben werden. Die nach § 9 BAO im Haftungsverfahren erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. (vgl…
…Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0309, VwGH 27.01.2011, 2010/16/0259). Im vorliegenden Fall ist daher zunächst vom Bundesfinanzgericht über die…
…Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO (noch) durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 29.9.2011, 2011/16/0085; 18.3.2013, 2012/16/0049). Es ist daher von der objektiven Richtigkeit der…
…die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Die…
…Auch stimmten die Zahlen der ZM-Meldungen nicht überein bzw. waren nicht gemeldet. Die Nachweise der EG-Lieferungen wurden durch die Berichtsfirma nachgeholt. Momentan befindet sich der Prüfungsbericht in der Ausfertigung. Es ist damit zu rechnen, dass gegen den Prüfungsbericht Einwendungen von Seiten des Steuerberaters…
…im Umfang der mit der BVE vom 29.Nov.2011 vorgenommenen Änderungen berechtigt, im Übrigen jedoch im Sinne der angeführten Rechtslage und VwGH-Judikatur als unbegründet abzuweisen. Da gegen die Richtigkeit der Änderungen im ESt-Bescheid 2003 vom 24.Jänner 2012 weder Einwendungen vorgebracht wurden…
…eine Verbindung der beiden Verfahren zu einem gemeinsamen Verfahren liegen daher nicht vor (vgl. Ritz, BAO 5 , § 248, Tz 16; VwGH 28.6.2001, 2000/16/0886). Aus dieser Rechtslage folgt für den Streitfall, dass die Einwendungen des Bf. gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung vom…
…eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/16/0258). Dies gilt nach der Rechtsprechung des VwGH…
…dass die Erstfestsetzung an eine rechts- und parteifähige Körperschaft erfolgte (VwGH 20.06.2000, 98/15/0084; 28.10.2014, 2014/13/0035), was hier der Fall ist. Ihre ausführlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungen, die auch das Ergebnis der Betriebsprüfung bekämpfen, gehen ins…
…Recht bestünden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben könnten daher in diesem Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden (VwGH 26.1.1982, 81/14/0083, 81/14/0169; VwGH 13.9.1988, 85/14/0161). Dies sei erst mit der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid, welcher an…
…sich der Bf lediglich gegen das Bestehen einer Abgabenschuld hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2006. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde…
…da Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen…
…dass die über die erzielte Quote von 4,5% hinaus gehenden Abgabenschuldigkeiten uneinbringlich seien. Der Umstand, dass eine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens nicht erfolgt sei, habe für das Haftungsverfahren keine Relevanz. Die Einwendungen des Bf. gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung könnten nur im Abgabenverfahren behandelt werden…