IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden A und die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter B und C in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 11. August 2016…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 29. August 2016 gegen den Sammelbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 29. August 2016 gegen den Sammelbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr, vertreten durch Rechtsanwältin, über die Beschwerde vom 27. September 2019 gegen den Sammelbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich/FAÖ) vom 2. September 2019, ErfNr1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 26. September 2019 gegen den Sammelbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr…
…1957, sodass im Ergebnis Gebühren samt 50 % Erhöhung im Betrag von gesamt € 6.067,20 (bisher € 5.079,60) vorgeschrieben wurden. Laut mittlerweile vorliegender RSpr des Bundesfinanzgerichtes sei keine Unionsrechts-widrigkeit gegeben (im Einzelnen: siehe Begründung der BVE v. 18.5.2022). 7…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden A und die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter B und C in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 16. März 2016…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden A und die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter B und C in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 5. Februar 2016…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden A und die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter B und C in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 19. November 2015…
…liege eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Beteiligungserträgen vor, weil bei ersterer kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen werde bzw eine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolge; damit liege eine EU-Widrigkeit, konkret ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Schließlich würden auch die einzelnen ausländischen Beteiligungserträge/Dividenden je…
…liege eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Beteiligungserträgen vor, weil bei ersterer kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen werde bzw eine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolge; damit liege eine EU-Widrigkeit, konkret ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Schließlich würden auch die einzelnen ausländischen Beteiligungserträge/Dividenden je…
…dass der Grundtatbestand des § 33 TP 8 Abs. 1 GebG nicht EU-widrig sei. Falls die EU-Widrigkeit der Darlehensgebühr im gegenständlichen Fall nicht ohnedies auch für den Fiskus evident ist, muss die Frage dem EuGH neuerlich vorgelegt werden, wobei dem EuGH das GebG dieses…
…betreffend den Erhalt einer Pensionszahlung im Jahr 2014 in Höhe von 4.161,24 €. Im Vorlageantrag den Einkommensteuerbescheid betreffend wurde auf die EU-Widrigkeit der Bestimmungen des DBA Deutschland verwiesen. Der Vorlageantrag im Hinblick auf den Wiederaufnahmebescheid wurde nicht begründet. 2013 Mit Einkommensteuerbescheid vom…
…idF BGBl. II Nr. 221/2009 und enthalte keine Einschränkung auf Fälle, in denen der Leistungsempfänger in einem Mitgliedstaat ansässig sei (d.h. keine EU-Widrigkeit/keine Berechtigung, sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen). Die VO BGBl. II Nr. 383/2003 idF BGBl. II Nr…
…Tatsachen folgendermaßen: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0 BGBl II 383/2003 keine EU Widrigkeit/keine Berechtigung sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen). Ferner wurde seitens der österr…
…folgender Begründung: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0 BGBl II 383/2003 keine EU Widrigkeit/keine Berechtigung sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen). Ferner wurde seitens der österr…
…Sachbescheide folgendermaßen: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0 BGBl II 383/2003 keine EU Widrigkeit/keine Berechtigung sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen). Ferner wurde seitens der österr…
…und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0 BGBl. II Nr. 383/2003 keine EU Widrigkeit/keine Berechtigung sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen). Ferner wurde seitens der österr. Finanzverwaltung nunmehr bekannt, dass auf Basis von zwischen der Konzernmutter des österr…
…ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0 BGBl II 383/2003 -keine EU-Widrigkeit/ keine Berechtigung sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen). Ferner wurde seitens der österreichischen Finanzverwaltung nunmehr bekannt, dass auf Basis von zwischen der Konzernmutter des österreichischen Telekomunternehmers und…
…2019 führte das Finanzamt begründend aus: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren anzuwenden (vgl. VO BGBl II 383/2003 - keine EU-Widrigkeit/keine Berechtigung, sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen). Auf die VwGH-Erkenntnisse v…