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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100614/2019

Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100614/2019vom 08.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was die deutschen Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers betreffe, gehe dieser für den Fall der Vornahme einer Doppelbesteuerung von einer Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG), aber auch seiner Freizügigkeitsrechte nach dem EU-Vertrag aus. Pensionisten, die in mehreren Mitgliedsstaaten der EU berufstätig gewesen wären, würden gegenüber Pensionisten, die immer nur in ein-und demselben Mitgliedsstaat gearbeitet hätten, in unsachlicher Weise diskriminiert. Das angewendete System der Doppelbesteuerung behindere im Übrigen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in unionsrechtswidriger Weise. Es werde daher hilfsweise ersucht, das BFG möge diese europarechtliche Frage dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung zur Beantwortung vorlegen. Verwiesen werde darauf, dass diese Ungleichbehandlung in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits beseitigt worden wäre. Verwiesen werde auch auf das Erkenntnis des VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021, betreffend Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Italien. Mit Schreiben vom 5.8.2019 wurde der Mängelbehebungsauftrag vom Beschwerdeführer wie folgt beantwortet: Der Beschwerdeführer mache folgende Wiederaufnahmegründe geltend: Er gehe davon aus, dass die Doppelbesteuerung seiner österreichischen und deutschen Einkünfte sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz, als auch gegen EU-Recht verstoße. Insbesondere seien die Freizügigkeitsrechte nach dem EU-Vertrag verletzt, wenn derart exzessive Besteuerungen vorgenommen würden. Dieser Umstand stelle jedenfalls gegenüber der ursprünglichen Veranlagung 2015 eine Neuerung dar, zumal dem Beschwerdeführer bekannt geworden wäre, dass derartige Ungleichbehandlungen in verschiedenen Staaten der EU bereits bereinigt worden wären. Aus der Sicht des Beschwerdeführers würden daher taugliche Wiederaufnahmegründe vorliegen und es werde ersucht, eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde herbei zu führen. Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt 2012 Mit Einkommensteuerbescheid vom 13.1.2014 wurden erklärungsgemäß keine ausländischen Einkünfte festgesetzt. Der Ergänzungsvorhalt, mit dem Ersuchen, die Höhe der deutschen Rente mittels Rentenbescheides nachzuweisen, wurde nicht beantwortet. Daraufhin erging der gegenständliche Wiederaufnahmebescheid. In dessen Begründung wurde verwiesen auf "im beiliegenden Bescheid angeführte Tatsachen und/oder Beweismittel", die neu hervorgekommen wären. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 26.7.2018 wurde angeführt, dass keine Unterlagen betreffend deutsche Rente vorgelegt worden wären. In der Beschwerdeschrift vom 21.8.2018 wurde unter dem Titel "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012" inhaltlich gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 argumentiert und beantragt, den "Steuerbescheid" 2012 aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2018 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 als unbegründet abgewiesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 8.1.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid den Mangel des Fehlens von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu beheben. Mit Schreiben vom 8.2.2019 wurde lediglich auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019 wurde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2012 als unbegründet abgewiesen. Verwiesen wurde auf eine Kontrollmitteilung vom 1.10.2016 betreffend den Erhalt einer Pensionszahlung im Jahr 2014 in Höhe von 4.161,24 €. Im Vorlageantrag den Einkommensteuerbescheid betreffend wurde auf die EU-Widrigkeit der Bestimmungen des DBA Deutschland verwiesen. Der Vorlageantrag im Hinblick auf den Wiederaufnahmebescheid wurde nicht begründet. 2013 Mit Einkommensteuerbescheid vom 2.12.2014 wurden erklärungsgemäß keine ausländischen Einkünfte festgesetzt. Der Ergänzungsvorhalt, mit dem Ersuchen, die Höhe der deutschen Rente mittels Rentenbescheides nachzuweisen, wurde nicht beantwortet. Daraufhin erging der gegenständliche Wiederaufnahmebescheid. In dessen Begründung wurde verwiesen auf "im beiliegenden Bescheid angeführte Tatsachen und/oder Beweismittel", die neu hervorgekommen wären. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 26.7.2018 wurde angeführt, dass keine Unterlagen betreffend deutsche Rente vorgelegt worden wären. In der Beschwerdeschrift vom 21.8.2018 wurde unter dem Titel "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012" inhaltlich gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 argumentiert und beantragt, den "Steuerbescheid" 2013 aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2018 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 8.1.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid den Mangel des Fehlens von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu beheben. Mit Schreiben vom 8.2.2019 wurde lediglich auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019 wurde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2013 als unbegründet abgewiesen. Verwiesen wurde auf eine Kontrollmitteilung vom 1.10.2016 betreffend den Erhalt einer Pensionszahlung im Jahr 2014 in Höhe von 4.161,24 €. Im Vorlageantrag den Einkommensteuerbescheid betreffend wurde auf die EU-Widrigkeit der Bestimmungen des DBA Deutschland verwiesen. Der Vorlageantrag im Hinblick auf den Wiederaufnahmebescheid wurde nicht begründet. 2014 Mit Einkommensteuerbescheid vom 24.11.2015 wurden erklärungsgemäß keine ausländischen Einkünfte festgesetzt. Der Ergänzungsvorhalt, mit dem Ersuchen, die Höhe der deutschen Rente mittels Rentenbescheides nachzuweisen, wurde nicht beantwortet. Daraufhin erging der gegenständliche Wiederaufnahmebescheid. In dessen Begründung wurde verwiesen auf "im beiliegenden Bescheid angeführte Tatsachen und/oder Beweismittel", die neu hervorgekommen wären. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 21.8.2018 wurde angeführt, dass keine Unterlagen betreffend deutsche Rente vorgelegt worden wären und die Festsetzung auf Basis des Kontrollmaterials in Höhe von 4.161,24 € erfolgt sei. In der Beschwerdeschrift vom 7.8.2018 wurde unter dem Titel "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014" inhaltlich gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 argumentiert und beantragt, den "Steuerbescheid" 2014 aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als unbegründet abgewiesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 8.1.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid den Mangel des Fehlens von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu beheben. Mit Schreiben vom 8.2.2019 wurde lediglich auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Zudem wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 7.2.2019 geantwortet dahingehend, dass der Bescheid in seinem vollen Umfang angefochten werde und die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werden möge. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2019 wurde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2014 als unbegründet abgewiesen. Verwiesen wurde auf eine Kontrollmitteilung vom 1.10.2016 betreffend den Erhalt einer Pensionszahlung im Jahr 2014 in Höhe von 4.161,24 €. Im Vorlageantrag den Einkommensteuerbescheid betreffend wurde auf die EU-Widrigkeit der Bestimmungen des DBA Deutschland verwiesen. Der Vorlageantrag im Hinblick auf den Wiederaufnahmebescheid wurde nicht begründet. 2015 Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.8.2016 wurden erklärungsgemäß ausländische Einkünfte in Höhe von 4.239,66 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 21.8.2018 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 gestellt. Wiederaufnahmegrund wurde keiner genannt. Mit Bescheid vom 1.10.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Schreiben vom 30.10.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und begründet damit, dass zwar das Finanzamt für die Jahre 2012 und 2013 eine Wiederaufnahme durchführen würde, dem Beschwerdeführer aber für das Jahr 2015 das Recht nicht zugestehen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde diese als unbegründet abgewiesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 1.7.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Umstände, auf die sein Wiederaufnahmeantrag gestützt werde, darzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dahingehend beantwortet, als es eine Neuerung darstellen würde, dass Freizügigkeitsrechte nach dem EU-Vertrag verletzt würden, wenn derart exzessive Besteuerungen vorgenommen werden würden. Zudem wird verwiesen auf andere Mitgliedstaaten der EU, in denen eine Gesetzesänderung vorgenommen worden wäre. Rechtliche Begründung 2012 Wiederaufnahme Einkommensteuerbescheid 2012 Nach § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem dann wieder aufgenommen werden, wenn b Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmißverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.0006, 87/13/0006). Verwiesen wird in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom 26.7.2018 auf "im beiliegenden Bescheid angeführte Tatsachen und/oder Beweismittel", die neu hervorgekommen wären. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 26.7.2018 wurde angeführt, dass keine Unterlagen betreffend deutsche Rente vorgelegt worden wären. Die Tatsache, dass der Ergänzungsvorhalt betreffend Rentenzahlungen nicht beantwortet wurde und keine diesbezüglichen Unterlagen durch den Beschwerdeführer vorgelegt wurden führt jedoch zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid. Weitere Tatsachen oder Beweismittel wurden nicht angeführt. Es liegen folglich keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltslemente als Wiederaufnahmegründe vor. Laut ständiger Judikatur des VwGH (etwa 9.9.2007, 2003/13/01115) stellt § 303 Abs. 1 lit b BAO an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an anderer Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind. Allein aufgrund der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer Rentenzahlungen nicht bekannt gegeben worden sind, ist auch eine Festsetzung solcher Zahlungen nicht möglich. Anders gelagert war der Sachverhalt im Fall, dem das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des BFG 1.7.2019, RV/7103478/2019, zugrunde liegt. Dort wurde zum einen in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf Kontrollmaterial verwiesen und zum anderen betrifft dieses Kontrollmaterial auch die beschwerdegegenständlichen Jahre. Bei Wiederaufnahmebescheiden sind Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar. Das heißt, dass das Nichtanführen von neuen Tatsachen oder Beweismittteln in der Bescheidbegründung im weiteren Verfahren nicht nachholbar ist und zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt statt zu geben, der Wiederaufnahmebescheid war ersatzlos aufzuheben. Einkommensteuerbescheid 2012 Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend Wiederaufnahme scheidet der vom Finanzamt neu erlassene Bescheid vom 26.7.2018 aus dem Rechtsbestand aus. Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) iSd § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren tritt somit wieder in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 Abs. 3 BAO). Es lebt daher der Einkommensteuerbescheid vom 13.1.2014 wieder auf. 2013 Wiederaufnahme Einkommensteuerbescheid 2013 Nach § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem dann wieder aufgenommen werden, wenn b Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmißverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.0006, 87/13/0006). Verwiesen wird in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom 26.7.2018 auf "im beiliegenden Bescheid angeführte Tatsachen und/oder Beweismittel", die neu hervorgekommen wären. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 26.7.2018 wurde angeführt, dass keine Unterlagen betreffend deutsche Rente vorgelegt worden wären. Die Tatsache, dass der Ergänzungsvorhalt betreffend Rentenzahlungen nicht beantwortet wurde und keine diesbezüglichen Unterlagen durch den Beschwerdeführer vorgelegt wurden führt jedoch zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid. Weitere Tatsachen oder Beweismittel wurden nicht angeführt. Es liegen folglich keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltslemente als Wiederaufnahmegründe vor. Laut ständiger Judikatur des VwGH (etwa 9.9.2007, 2003/13/01115) stellt § 303 Abs. 1 lit b BAO an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an anderer Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind. Allein aufgrund der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer Rentenzahlungen nicht bekannt gegeben worden sind, ist auch eine Festsetzung solcher Zahlungen nicht möglich. Anders gelagert war der Sachverhalt im Fall, dem das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des BFG 1.7.2019, RV/7103478/2019, zugrunde liegt. Dort wurde zum einen in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf Kontrollmaterial verwiesen und zum anderen betrifft dieses Kontrollmaterial auch die beschwerdegegenständlichen Jahre. Bei Wiederaufnahmebescheiden sind Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar. Das heißt, dass das Nichtanführen von neuen Tatsachen oder Beweismittteln in der Bescheidbegründung im weiteren Verfahren nicht nachholbar ist und zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt statt zu geben, der Wiederaufnahmebescheid war ersatzlos aufzuheben. Einkommensteuerbescheid 2013 Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend Wiederaufnahme scheidet der vom Finanzamt neu erlassene Bescheid vom 26.7.2018 aus dem Rechtsbestand aus. Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) iSd § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren tritt somit wieder in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 Abs. 3 BAO). Es lebt daher der Einkommensteuerbescheid vom 2.12.2014 wieder auf. 2014 Wiederaufnahme Einkommensteuerbescheid 2014 Nach § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem dann wieder aufgenommen werden, wenn b Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Verwiesen wird in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom 21.8.2018 auf "im beiliegenden Bescheid angeführte Tatsachen und/oder Beweismittel", die neu hervorgekommen wären. Im Einkommensteuerbescheid wurde einerseits die Nichtbeantwortung des Ergänzungsvorhaltes vom 8.3.2018 verwiesen, andererseits darauf, dass aufgrund von Kontrollmaterial die ausländischen Einkünfte mit 4.161,24 € festgesetzt worden wären. In der Beschwerdevorentscheidung wurde durch das Finanzamt insofern der Wiederaufnahmegrund konkretisiert, als eine Kontrollmitteilung vom 1.10.2016 die neue Tatsache, das neue Beweismittel darstellen würde. Der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2014 wurde am 24.11.2015 erlassen. Die Kontrollmitteilung vom 1.10.2016 stellt ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, das auf eine neue Tatsache, nämlich das Vorliegen von ausländischen Pensionseinkünften, schließen lässt. Wäre das Wissen um die ausländischen Einkünfte bei Erlassung des Erstbescheides bereits vorgelegen, hätte dieser anders gelautet. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2014 war folglich als unbegründet abzuweisen. Einkommensteuerbescheid 2014 Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich - unbeschadet der Regelung des § 33 Abs. 11 EStG 1988 - seine Rechtsgrundlage findet. Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt wird (vgl. VwGH vom 29. Juli 2010, 2010/15/0021). Ein Doppelbesteuerungsabkommen vermag also den sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebenden Besteuerungsanspruch einzuschränken, nicht aber einen im innerstaatlichen Steuerrecht nicht bestehenden Besteuerungsanspruch zu begründen (VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0010; 25.9.2001, 99/14/0217; 26.2.2015, 2012/15/0035). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unstrittig fallen die gegenständlichen deutschen Bezüge unter Artikel 18 Abs. 2 DBA Deutschland, der wie folgt lautet: "Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen Abs. 1 Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Abs. 2 Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden." Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland lautete wie folgt: "Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus." Strittig ist die Berücksichtigung der deutschen Pensionsbezüge im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes. Im Hinblick auf die bloße Schrankenwirkung des DBA scheiden die ausländischen Pensionseinkünfte aus dem Einkommen aus, sodass nur das verbleibende Einkommen - unter Beibehaltung des Progressionssatzes - zu besteuern ist. Das DBA verbietet lediglich die Besteuerung der gegenständlichen Einkünfte in Österreich, nicht aber die Heranziehung dieser Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes. Das österreichische Steuerrecht behandelt die aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen Pensionen nicht schlechter als solche aus Österreich. Eingewendet wird die EU-Rechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen des DBA Deutschland. Insbesondere sei die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzt. "Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen. Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Artikel 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat ihn weniger günstig behandelte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt. Allerdings garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Auf Grund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung je nach dem Einzelfall auch Vor- oder Nachteile bei der Besteuerung haben (Urteil des EuGH vom 12. Juli 2005, C-403/03, Schempp)." (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099) Im Sinne der zitierten Judikatur war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da im Hinblick auf die angeführten Entscheidungen Zweifel an der Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Frage nicht bestehen, wurde im Sinne der Rechtsprechung C.I.L.F.I.T. (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff) von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 EGV abgesehen. 2015 Abweisung Antrag auf Wiederaufnahme Einkommensteuerbescheid § 303 BAO lautet wie folgt: "Abs. 1 Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Abs.2 Der Wiederaufnahms­antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs 1), auf die der Antrag gestützt wird." Durch das FVwGG 2012 wurde der § 303 BAO geändert. Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nun in Abs.1 und Abs.2 leg.cit. geregelt. Die Neufassung des § 303 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten (nach § 323 Abs 37 BAO) und daher auch geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung. § 85 Abs. 2 BAO lautet wie folgt: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 erster Satz liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse ergeben sich aus § 303 Abs. 2 BAO. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, VwGH 27.4.1981, 17/2599/79; 27.6.2013, 2010/15/0213; Ritz BAO6, § 85 Rz 15). Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so gilt dieses Anbringen ex lege als zurückgenommen. Diese Rechtstatsache ist zwar noch mit Zurücknahmebescheid festzustellen, erst nach Ablauf der Frist erfolgte Angaben können diese Rechtsfolge aber nicht mehr verhindern (UFS 2.12.2010, RV/0591-S/10). In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 1.7.2019 wurde vom Beschwerdeführer Bezug genommen auf die Neuerung, dass Freizügigkeitsrechte nach dem EU-Vertrag verletzt werden, wenn derart exzessive Besteuerungen vorgenommen werden. Zudem wird verwiesen auf andere Mitgliedstaaten der EU, in denen eine Gesetzesänderung vorgenommen worden wäre. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, BAO6, § 303, Rz 21 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Keine Wiederaufnahmegründe, weil keine Tatsachen, sind etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (Ritz, BAO6, § 303, Rz 23 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel soll bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen. Ziel ist nicht die Beseitgung der Folgen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Die rechtliche Beurteilung als Verstoß gegen den EU-Vertrag oder eine Gesetzesänderung in anderen Mitgliedstaaten stellt jedenfalls keine Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit b BAO dar. Der Wiederaufnahmeantrag vom 21.8.2018 stützt sich folglich nicht auf einen tauglichen Wiederaufnahmegrund, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob das Finanzamt in seinen Wiederaufnahmebescheiden Einkommensteuer 2012 und 2013 einen tauglichen Wiederaufnahmegrund genannt hat ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 BAO hat die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde (Einkommensteuer 2012 und 2013) zwingend zu erfolgen. Ob eine neue Tatsache als Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 BAO im Hinblick auf das Jahr 2014 vorliegt, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Durch die ständige Rechtsprechung (VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0010; 25.9.2001, 99/14/0217; 26.2.2015, 2012/15/0035; 14.12.2006, 2005/14/0099) ist geklärt, dass der Ansatz von ausländischen Rentenbezügen im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes weder gegen das österreichische Steuerrecht, noch gegen Unionsrecht verstößt. Die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist folglich in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2014 nicht zu erwarten. Ob der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmenatrag betreffend Einkommensteuer 2015 einen tauglichen Wiederaufnahmegrund genannt hat ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Die Revision ist daher in allen Punkten unzulässig. Linz, am 8. August 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100614/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100614.2019
Stammnummer
124916
Gültig
08.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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