…lit a EStG 1988 (Krankengeld und Weiterbildungsgeld) und waren daher gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit "für das restliche Kalenderjahr" (für 1-3/2022) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)…
…Abs. 10 oder 11) § 33 Abs. 10 EStG 1988 lautete in der auf die Veranlagung des Jahres 2023 anzuwendenden Fassung (idF BGBl. I 194/2022) wie folgt: "Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach…
…waren. Der Steuersatz ergibt sich nach § 33 Abs. 10 EStG 1988 (abgesehen von der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen) daraus, dass im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 3 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag…
…Anwendung des Durchschnittssteuersatzes anzuwenden ist. § 33 EStG 1988 in der für die Veranlagung 2023 geltenden Fassung vor BGBl I 113/2024 (Abgabenänderungsgesetz 2024) lautet auszugsweise: "(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung…
…Die Berechnung unter Berücksichtigung der Absetzbeträge erfolge daher nach § 33 Abs. 10 EStG 1988. 6. Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom 25.02.2025 wurde noch vorgebracht, die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 33 Abs. 10 und 11 im Jahr 2023 und die Nichtberücksichtigung von Absetzbeträgen und…
… 33 Abs. 10 EStG bestimmt: „(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung…
… 33 Abs. 10 EStG 1988 ist ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des…
… 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die ganzjährig bezogene Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind in die Hochrechnung nicht einzubeziehen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/13/0024). Die sich ergebende Steuerbelastung darf nicht höher sein als jene nach der Kontrollrechnung unter Vollbesteuerung des…
… 33 Abs. 10 EStG 1988 erfolgt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen daher nicht nur, wenn Österreich der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat ist (VwGH 29.07.2010, 2010/15/0021), sondern auch, wenn Österreich der abkommensrechtliche Quellenstaat ist (VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 und EStR 2000 Rz…
… 33 Abs. 10 EStG 1988 ist ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des…
…2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht…
…entfalle. Werde der Durchschnittssteuersatz (sh. § 33 Abs. 10 EStG 1988) auf die Pensionsbezüge angewandt, ergebe dies einen Betrag von 152,16 €. In ihrem Vorlageantrag brachte die Bf. vor, sie sehe keine zutreffende Anwendbarkeit des Durchschnittssteuersatzes nach § 33 Abs. 10 EStG 1988. Hingewiesen wird darauf…
…in der Zeit vom 1.10.-30.11.2019 bezogen. Demnach handelt es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht um ganzjährige, sondern wurden diese vor und nach dem Arbeitslosengeldbezug bezogen. Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt und wurden die…
…Hochrechnung in Ansatz gebracht. Die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes durch die belangte Behörde selbst wurde unter Beachtung der in § 33 Abs. 10 EStG 1988 diesbezüglich aufgestellten Regelung durchgeführt. Beizupflichten ist dem Bf, wonach die von der ***Fa1*** zur Auszahlung gebrachten Bezüge in eindeutiger Weise als Pensionseinkünfte…
…der Besteuerung ausgenommen worden. Da seitens des Beschwerdeführers der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG) abgegeben worden sei, sei das Welteinkommen für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes (§ 33 Abs 10 EStG) angesetzt und dieser Durchschnittssteuersatz, aufgrund der Befreiung der ausländischen Einkünfte, (nur)…
…der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10 EStG) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Besteuerung des Einkommens hat mit dem derart ermittelten höheren Durchschnittssteuersatz (besonderer Progressionsvorbehalt) zu erfolgen. Bei der Umrechnung der Einkünfte ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu beachten. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz…
…Im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2023 ist somit § 33 Abs. 11 EStG 1988 (vor BGBl I Nr. 113/2024) aufgrund der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen außerhalb von Österreich nicht anwendbar und der Durchschnittsteuersatz muss nach § 33 Abs. 10 EStG 1988 (vor BGBl I Nr. 113/2024) ermittelt werden.…
… 33 Abs. 10 EStG 1988 ist ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des…
… 3 Abs. 2 EStG 1988 wären im Beschwerdefall die für das restliche Kalenderjahr - sohin in der Zeit von 1.1. bis 7.1. - bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) grundsätzlich…
…Außergewöhnliche Belastungen nach Abzug des Selbstbehaltes laut Bescheid | 0,00 | Jahreseinkommen/Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz | 24.046,85 | Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 (23.959,93 - 11.000,00) / 14.000,00 x 5.110,00 | 4.762,10 …