Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100312/2026
Hochrechnung und Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100312/2026vom 01.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dorn-Consult Steuerberatungs GmbH & Co KG, Resselstraße 33 Tür 8, 6020 Innsbruck, gegen den von der belangten Behörde ***FA*** am 23. März 2026 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2025 mit € -506,00 festgesetzt. In der Begründung führt sie aus, bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) seien zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet worden (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe. Da dies im Beschwerdefall zutreffe sei der Tarif auf ein Einkommen von € 19.863,85 angewendet worden.
2. In der am 8. April 2025 eingebrachten Bescheidbeschwerde erklärt die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Kontrollrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG ergebe sich eine andere - für den Steuerpflichtigen günstigere Variante, die laut Gesetz anzuwenden sei. Sie beantrage daher, die Kontrollrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG neu und korrekt durchzuführen und den Einkommensteuerbescheid 2025 zu berichtigen. Nach der von der steuerlichen Vertretung beigelegten Kontrollrechnung würde die festgesetzte Einkommensteuer -1.563,00 betragen.
3. Mit der am 30. April 2026 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 2 EStG seien bei Bezug von Arbeitslosengeld für einen Teil des Jahres die übrigen Einkünfte zwingend auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, um den maßgeblichen Steuersatz zu ermitteln Eine Hochrechnung der Bezüge der Stadtgemeinde ***1*** führe zu einem Jahresbetrag von € 23.510,00 und damit zu einem entsprechend höheren Durchschnittssteuersatz. Dem Lohnkonto sei eindeutig zu entnehmen, dass im Zeitraum Jänner bis August keinerlei Entgeltzahlungen erfolgt seien. Es würden somit keine Bezüge existieren, die aus der Hochrechnung ausgenommen werden könnten. Die in der Beschwerde vorgenommene vollständige Herausnahme des Arbeitslosengeldes aus der Hochrechnung entbehre daher jeder Grundlage. Gerade weil im Zeitraum Jänner bis August keine Bezüge von der Stadtgemeinde ***1*** vorlägen, sei die Einbeziehung zwingend geboten. § 3 Abs. 2 EStG sei bereits im Erstbescheid korrekt umgesetzt worden.
4. Mit Verweis auf die Beschwerdeschrift beantragte die steuerliche Vertretung mit dem über FinanzOnline am 28. Mai 2026 eingebrachten Schreiben die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 11. Juni 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
1. Die Beschwerdeführerin erhielt vom Arbeitsmarktservice Österreich Weiterbildungsgeld in Höhe von € 11.216,88 für 243 Tage (01.01. bis 31.08.2025).
2. Die Beschwerdeführerin erhielt von der Arbeitgeberin Stadtgemeinde ***1*** im Zeitraum September bis Dezember 2025 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 7.858,38.
III. Beweiswürdigung
Die unter Punkt II. dargelegte Sachlage ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und ist unbestritten.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt. Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
2. Die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 betrifft nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Transferleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 bezogen wurden. Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind zwar nicht auf einen Jahresbetrag umzurechnen, sind aber in die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz miteinzubeziehen. Die Berechnungsmethode hat den Effekt, dass bei Durchführung einer Veranlagung jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und während der Transferleistung bezogene Einkünfte sind erst beim Gesamtbetrag der sich nach Umrechnung ergebenden Einkünfte zu berücksichtigen (VwGH 20.07.1999, 94/13/0024). Aus dieser Grundlage sind die Jahressteuer sowie die prozentuelle Durchschnittssteuerbelastung zu errechnen. Der Prozentsatz der Durchschnittssteuerbelastung ist dann auf das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Die sich ergebende Steuer ist jener gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung.
3. Da die Beschwerdeführerin mit dem Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice Österreich Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres 2025 (01.01. bis 31.08.2025) erhalten hat, ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüll, sodass die in dieser Bestimmung angeordnete Rechtsfolge einzutreten hat. Daher sind die für das restliche Kalenderjahr (01.09. bis 31.12.2025) bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 7.858,38 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die ganzjährig bezogene Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind in die Hochrechnung nicht einzubeziehen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/13/0024). Die sich ergebende Steuerbelastung darf nicht höher sein als jene nach der Kontrollrechnung unter Vollbesteuerung des Weiterbildungsgeldes.
4. Im Beschwerdefall sind daher die Steuerbelastungen nach den folgenden Berechnungen zu vergleichen:
a) Steuerbelastung bei Hochrechnung der Bezüge der Stadtgemeinde ***1***
[Grafik]
b) Kontrollrechnung
[Grafik]
Aus der Gegenüberstellung der beiden Berechnungsmethoden ergibt sich, dass die Besteuerung nach der Kontrollrechnung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führt. Die Steuerberechnung entspricht jener im angefochtenen Bescheid. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtslage ist mit der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 1. Juli 2026
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100312/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100312.2026
- Stammnummer
- 151917
- Gültig
- 01.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF