…Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann. § 5. (1) Eine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig: 1. wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird, 2. wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt…
…entgegenzutreten: Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 der DBA Entlastungsverordnung, BGBl. Ill Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht ausreichend entsprochen wird. Abs. 18 des Durchführungserlasses, AÖF Nr. 127/2006 erläutert…
…Quelle im Zusammenhang mit Einkünften aus der Gestaltung von Arbeitskräften gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung kommt nicht in Betracht, und auch den Dokumentationsanforderungen der §§ 2-4 derselben Verordnung wurde nicht entsprochen. In Anbetracht dieser Sachlage wird das Ermessen hinsichtlich der Vorschreibung in…
… 2 leg cit). Eine Entlastung an der Quelle ist nach § 5 Abs 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung insbesondere dann unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird. Die DBA-Entlastungsverordnung erklärt sohin bei gewissen Dokumentationsdefiziten - etwa dem nicht zeitgerechten Vorliegen einer…
…Insofern würden offensichtlich gegensätzliche Rechtsauffassungen der beteiligten Steuerbehörden vor liegen. Die Dokumentationsanforderungen in Bezug auf das Unterlassen des Steuerabzuges gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und den USA dürften nicht überstrapaziert werden. Dies gelte insbesonders auch wegen der vorliegenden Bestätigungen von Frau ***2*** für die…
…Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann. § 5. (1) Eine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig: 1. wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird, 2. wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt…
…der Abnehmer im Zuge der Abholung selbst persönlich anwesend war, geht dabei ins Leere. Vielmehr sollen derartige Dokumentationsanforderungen sicherstellen, dass die Identität aller beteiligten Personen aufgezeichnet und so eine Nichtentrichtung der Umsatzsteuer möglichst verhindert wird. Das bloße Festhalten des Kennzeichens des LKW sowie die unleserliche…
…eigene Arbeitskräfte beschäftigt und 3. über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt. … § 5 (1) Eine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig: 1. wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird, 2. wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der…
…für natürliche Personen) oder ZS-Q 2 (für juristische Personen) glaubhaft gemacht werden. Nach § 5 Abs 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des **…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Senefeldergasse 11/1E, 1100 Wien, betreffend Beschwerde vom 11. August 2021 gegen den Bescheid des Magistratsabteilung 70, Fachbereich Gebühren vom 23. Juli…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde des Beschwerdeführers BF, WOHNANSCHRIFT gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, 5600 St. Johann, Hans Kappacher-Straße 14, vertreten durch Dkfm. Hermann Rohrmoser betreffend die…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13. März 2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Erhöhungsbetrages gemäß § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz - FLAG 1967 idgF für den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Hadl, Ruckerlberggasse 26b/5, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 17. April 2015 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23. Februar 2015 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter A. und die weiteren Senatsmiglieder Richter B. (als Berichterstatter), C. und D. (als fachkundige Laienrichter) in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch E., über die Beschwerde vom 5.4.2012 gegen die Bescheide des Zollamtes…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom 16.10.2014, persönlich überreicht am 17.10.2014, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 3.10…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die vorsitzende Richterin R, den Richter Ri und die fachkundigen Laienrichter X und X in der Beschwerdesache der XX KG, adresse, über die Beschwerde vom 15.04.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17.01.2011, betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2009 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Austria Treuhand Holding WirtschaftsprüfungsgmbH, Mariahilfer Straße 1c/4a, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 7. September 2015 gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 1…
Stellungnahme........................................................................................................ DEU: EU auf Grund des Langzeitverlaufes seit 1. stat. Aufnahme (2/2002) gegebe n-NAU: Stabilisierung möglich- Bescheinigung: 12.04.2016 GZ: C3 **1** +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ZD B D erledigt: A 12.03.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag 16.06.2015 Erledigung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen Bf1 (Erstbeschwerdeführer), Adr1 und Bfin2 (Zweitbeschwerdeführerin), Adr2, letztere vertreten durch V., Rechtsanwälte, Adr3, über die Beschwerden vom 9. November 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 5. Oktober 2015…