Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100846/2019
1. Zurechnung einer Vergleichszahlung für die Bereinigung von Ansprüchen aus einem Side Agreement 2. Anerkennung von Provisionsaufwendungen aus einem Joint Agreement als Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100846/2019vom 18.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Beschwerde wurde beantragt, Herrn ***A*** sowie Herrn ***H*** zu den beiden Streitpunkten "Vergleich" und "Provisionsaufwand ***E*** AG" als Zeugen einzuvernehmen. Beide Personen würden stellig gemacht werden. Dieses Vorbringen wiederholte der Anwalt in der Stellungnahme vom 25.06.2026 und beantragte als Beweis für das gesamte Vorbringen überdies die:
zeugenschaftliche Einvernahme RADr. ***I***, welcher stellig gemacht wird
zeugenschaftliche Einvernahme ***B***, welche stellig gemacht wird.
zeugenschaftliche Einvernahme ***G***, welcher stellig gemacht wird
zeugenschaftliche Einvernahme ***J***, welcher in Deutschlandwohnhaft ist und daher im Rahmen einer Videokonferenz einvernommen werden möge.
Festgehalten wird, dass die Zeugen Dr***I*** und ***G*** am 2.7.2026 nicht stelliq gemacht werden können, da diese anderweitige Verpflichtungen haben.
Die Senatsvorsitzende verkündete in der mündlichen Verhandlung den Beschluss, die beantragten Zeugen nicht zu laden bzw nicht zu vernehmen.
In rechtlicher Hinsicht begründet sich diese Ablehnung folgendermaßen:
Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben (zB VwGH 27.2.2001, 97/13/0091; 19.3.2008, 2008/15/0017; 2.9.2009, 2008/15/0057). Beweisanträge haben bei Zeugen auch deren Adresse anzugeben (zB VwGH 2.9.2009, 2008/15/0057; 23.1.2020, Ra 2019/15/0099).
Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen (vgl VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006 mwN, VwGH 04.08.2022, Ra 2022/13/0070). Wenn - wie in der Beschwerde so wie in der Stellungnahme vom 25.06.2026 die Zeugen zum "Beweis für das gesamte Vorbringen" beantragt werden, so liegt die Nennung eines konkretes Beweisthemas nicht vor und erfüllt der Beweisantrag nicht die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien.
Von der Einvernahme der ebenso miterschienenen Frau ***B***, Schwester des Geschäftsführers der Bf (und sogleich Mehrheitsgesellschafterin der Bf) als Zeugin oder Auskunftsperson wurde Abstand genommen, da gem § 183 Abs 3 BAO von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen ist, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (siehe dazu zB VwGH 24.10.2001, 2000/17/0009).
Aus dem Vorbringen des Anwaltes in der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass Frau ***B*** als Zeugin zum Beweis der in der Beilage ./D der Stellungnahme vom 25.06.2026 (OZ 63 des BFG-Beschwerdeaktes) angeführten Umstände, nämlich:
"Die Gesellschafter der ***A&A*** GesmBH sind sich über folgende Punkte einig:
das side-Agreement (side letter) zwischen ***D*** und ***A&A*** über eine zusätzliche Provision von 0,5% ist ohne Wissen der Gesellschafter abgeschlossen worden
***D*** ist definitiv nicht willig, dieses Agreement zu erfüllen
Beide Gesellschafter beschließen daher einstimmig, im Sinne einer weiteren guten Geschäftsbeziehung zwischen ***D*** und ***A&A*** (für zukünftige Projekte CH, India und Japan), auf Forderungen aus diesem Agreement zu verzichten.
Kopenhagen, 29.8.2009"
einvernommen werden sollte.
Das Gericht konnte auf den von den Beweisthemen erfassten Beweis der Einvernahme der zweiten Gesellschafterin der Bf im Sinne des Gebotes der Zweckmäßigkeit und der Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel verzichten. Für den Erkenntnisstand wäre durch dieses Beweismittel eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausgeschlossen gewesen, zumal die Richtigkeit der in dem Gesellschafterbeschluss (Urkunde iSd 168 BAO) dokumentierten Tatsache nicht angezweifelt wird - sohin keine unrichtige Urkunde vorliegt (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 168 Rz 6). Die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin zum Beweis für einen Sachverhalt, der vom Gericht ohnehin nicht anders als im Sinne der Ausführungen der Bf angenommen wird (siehe dazu weiter unten unter Punkt 3.3.), hätte als von vornherein unzweifelhafte Gegebenheit mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen.
Es war daher von dieser Zeugeneinvernahme zu Recht Abstand zu nehmen. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entspricht es auch, dass das Gericht - ohne an formale Regeln gebunden gewesen zu sein - sich Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt verschaffte. Da Vergangenes zu beurteilen war, Vergangenes aber niemals mit absoluter Sicherheit unter Ausschluss jeglichen Irrtums aufgeklärt werden kann, war jene Möglichkeit als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen in Betracht kommenden möglichen Ereignissen die Gewissheit für sich hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschloss (zur inhaltlichen Beurteilung siehe in den folgenden Punkten).
Der mit der beschwerdeführenden Partei mit erschienene Herr ***H*** wurde aus den oben angeführten Gründen nicht als Zeuge befragt, aber als Auskunftsperson iSd 143 BAO einvernommen. Wenn es um Klarstellungen oder Erhebungen geringerer Bedeutung, um das Sammeln erster Anhaltspunkte oder um routinemäßige Feststellungen geht, genügt die weniger formstrenge Befragung als Auskunftsperson (vgl VwGH 14.08.1991, 89/17/0238 zu § 113 WAO).
3.3. Zurechnung der Vergleichszahlung zur Bf.
Vorliegend rechnete die Abgabenbehörde den Vergleich vom 21.12.2009 sowie die anschließende Zahlung der Vergleichssumme der Bf zu und führte dies zu einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2009. Die anwaltliche Vertretung argumentierte demgegenüber im Wesentlichen, dass es allein der Verdienst Herrn ***A*** gewesen sei, dass Herr ***C*** auf einen Teil seiner Ansprüche aus dem Side Letter verzichtet hat und somit die 2 Mio Euro in gewisser Weise als Bonus für Herrn ***A*** zu sehen sei (siehe hierzu auch die Aussage von Herrn ***H***, OZ 67 des BFG-Beschwerdeaktes).
Hierzu ist zunächst grundlegend auszuführen, dass Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG 1988 demjenigen zuzurechnen sind, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039; VwGH 9.7.1997, 95/13/0025; VwGH 21.7.1998, 93/14/0149). Die Einkunftsquelle kann sich auf das wirtschaftliche Eigentum, auf ein Mietrecht, auf ein Recht zur Weiter- oder Untervermietung, auf ein Nutzungsrecht oder eine bloße Tätigkeit gründen. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die rechtliche Gestaltung ist dabei nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (siehe zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/15/0012).
Nach § 167 Absatz 2 BAO iVm § 2a BAO hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025).
Das Bundesfinanzgericht kommt aufgrund der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen somit zur rechtlichen Beurteilung, dass die Zurechnung der Vergleichszahlung an die Bf zu Recht erfolgt ist. Dies aus den folgenden Gründen:
Festzuhalten ist, dass die Einkunftsquelle "(Vermittlungs)leistungen für ***D***" unstrittig der Bf zuzurechnen war. Demnach hatte auch die Bf auf Grund der Vereinbarung vom 22.05.2003 sowie aus dem undatierten Side Letter tatsächlich einen (Vergütungs-)Anspruch gegenüber ***D***. Dementsprechend ist jeglichen äußeren Umständen zu entnehmen, dass der Vertragspartner ***D*** (allfällige) Ansprüche bereinigen wollte. Die Korrespondenzen der damaligen anwaltlichen Vertretungen zur Verlängerung des Verjährungsverzichtes mit dem Betreff "***D*** Deutschland GmbH ./. ***A&A*** Consulting/***Bf1*** vertreten durch Herrn ***A***" sprechen auch dafür, dass die Ansprüche der Bf gegenüber ***D*** bereinigt werden sollten (siehe Beilage ./E des Schreibens der anwaltlichen Vertretung vom 25.06.2026, OZ 69 des BFG Beschwerdeaktes).
Die Bf hatte tatsächlich einen Anspruch aus dem Side Letter und laut Vergleich vom 21.12.2009 wurden damit "alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Consultant Agreement vom 22.05.2003 und dem hiermit im Zusammenhang stehenden undatierten "Side Agreement" einschließlich Rechtsanwaltskosten und Zinsen endgültig abgegolten und erledigt".
Es mag zwar sein, dass das Wirken von Herrn ***A*** Herrn ***C*** dazu brachte, auf einen Teil seines Anspruches zu verzichten, jedoch ist aus dem schriftlichen Vergleich vom 21.12.2009 nicht abzuleiten, dass die 2 Mio Euro für eine derartige Leistung bezahlt werden sollten. Der Vertragspartner und Verfasser des Vergleiches hat eben gerade diese Ansprüche (zwischen ***D*** und der Bf) und nicht das (erfolgreiche) Einwirken auf Herrn ***C*** abgegolten, was im Hinblick auf die Absichtserklärung von Frau ***B*** und Herrn ***A***, auf Forderungen aus diesem Agreement verzichten, ebenfalls möglich gewesen wäre.
Der Einwand des Anwaltes (erstmalig in der Stellungnahme vom 21.06.2016 vorgebracht), bei Zurechnung der 2 Mio Euro an die Bf sei die Hälfte des Betrages, sohin 1 Mio Euro, auf Grund des Joint Agreement vom 04.10.2006 an die ***E*** weiterzuleiten, entbehrt jeder rechtlichen bzw tatsächlichen Grundlage und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.
Zum einen wurde im Nachtrag II vom 18.03.2010 zwischen den Parteien vereinbart, dass die Bf als Gegenleistung für die gemäß dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen der ***E*** eine Endabfindung zahlen wird, die unmittelbar nach Erhalt der Rechnung von der ***E*** fällig ist. Der Berechnung lagen drei Verträge zu Grunde, in Summe ergab sich eine Endabfindung in der Höhe von 498.782,04 Euro.
Die Parteien stimmten unter der Überschrift "Rechtsverzicht" dem Verzicht auf sämtliche gegenseitige Rechte und Pflichten gemäß dieser Vereinbarung zu. Damit wird klargestellt, dass zwischen der Bf und der ***E*** am 18.03.2010 keine anderen Ansprüche - wie insbesondere aus dem Side Letter bzw dem Vergleich, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, hierzu - offen waren.
Zum anderen diente das Joint Agreement zwischen der Bf und der ***E*** dazu, Beratungs- bzw Vermittlungsumsätze zu generieren und die entsprechenden Einnahmen hieraus zu splitten. Der Vergleich vom 21.12.2009 hingegen bereinigte jene Ansprüche, die sich aus der Vereinbarung vom 22.05.2003 sowie dem undatierten Side Letter ergaben und setzte zeitlich an einem viel früheren Zeitpunkt an. Es handelt sich hierbei um keinen originären Beratungs- bzw Vermittlungsumsatz sondern diente die Vergleichszahlung vielmehr dazu, offene (Vermittlungs-)Ansprüche zu bereinigen. In Punkt 3 des Vergleichs wurde darüberhinaus ausdrücklich Folgendes festgehalten: "Die ***A&A*** Consulter erklären, dass es weitere Zusatzvereinbarungen mit dem Consultant Agreement vom 22.05.2003 nicht gibt und dass keiner von ihnen Ansprüche aus dem Consultant Agreement und/oder dem "Side Agreement" an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat und dass kein Dritter die Ansprüche gepfändet hat. Falls doch ein Dritter Ansprüche aus dem Consultant Agreement und/oder dem "Side Agreement" gegen ***D*** geltend machen sollte, verpflichten sich die ***A&A*** Consulter hiermit als Gesamtschuldner, ***D*** von solchen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen."
Ausdrücklich wurde sohin im Vergleich festgehalten, dass eine Abtretung der Ansprüche an Dritte nicht erfolgte.
Die gänzliche Zurechnung der Vergleichssumme an die Bf führt im Übrigen konsequenterweise auch dazu, dass eine Aufteilung der 2 Mio Euro zwischen der Bf und Herrn ***A*** (persönlich) nicht zu erfolgen hat (siehe hierzu die Ausführungen des Anwalts in der Stellungnahme vom 25.06.2026, OZ 63 des BFG-Beschwerdeaktes).
In Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2009 kamen sohin neue Tataschen hervor (siehe oben) und es ergibt sich auch ein anderslautender Bescheid, weil die Vergleichssumme der Bf zuzurechnen ist. Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.
Da die Vergleichssumme von 2 Mio Euro - wie seitens der Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerbescheid 2009 umgesetzt - der Bf zuzurechnen ist, war der Körperschaftsteuerbescheid 2009 nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet und die Beschwerde war in diesem Punkt - wie im Spruch ersichtlich - abzuweisen.
3.4. Provisionsaufwendungen
Den geltend gemachten Provisionszahlungen an die ***E*** wurde mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben im Jahr 2010 durch die Abgabenbehörde versagt (siehe Bericht über die Betriebsprüfung, OZ 19 des BFG-Beschwerdeaktes).
Die Definition der Betriebsausgaben ist § 4 Abs Abs 4 EStG 1988 zu entnehmen. Demnach sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen (im Interesse des konkreten Betriebs) erbracht wird. Auch freiwillige (zB Kulanz) oder erfolglose Aufwendungen können aber betrieblich veranlasst sein. Auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit der Aufwendungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl hierzu und dem folgenden Absatz mwN auf die Rechtsprechung Jakom/Ebner/Marschner, EStG (2026) § 4 Rz 272).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.04.1983, 82/14/0150 sinngemäß ausgeführt hat, sind auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (vgl 27.06.2000, 95/14/0134 mwN). Auch vergebliche Betriebsausgaben können abzugsfähig sein (Jakom/Ebner/Marschner, EStG (2026) § 4 Rz 277).
Durch den gemeinsamen Beratervertrag - das "Joint Agreement" - verpflichteten sich einerseits die Bf und andererseits die ***E*** von den in den jeweils definierten Ländern (bei der Bf waren es Geschäfte in Österreich und Bulgarien, bei der ***E*** waren es beispielsweise Geschäfte in der Schweiz) generierten Erlösen aus (Beratungs-)Leistungen die Hälfte dieser an die andere Vertragspartei weiterzureichen. Unbestritten lagen den Wartungsverträgen mit ***D*** konkrete Vermittlungsleistungen der Bf. zu Grunde.
Für die Vermittlung von drei Wartungsverträgen mit der ***D*** erhielt die Bf im Jahr 2010 1.108.404,60 Euro an Provisionen, von welchen sie vereinbarungsgemäß 50 % (abzüglich eines zehnprozentigen Bonus für vorzeitige Abrechnung) an die ***E*** bezahlte.
Bereits im Jahr 2009 hat eine Bezahlung von Provisionen an die ***E*** - entgegen den ursprünglichen Feststellungen der Finanzverwaltung - stattgefunden, wie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung aufklärte (siehe festgestellter Sachverhalt und OZ 69 des BFG-Beschwerdeaktes).
Die seitens der Abgabenbehörde angezweifelte Leistung lag bei dem als Joint Venture ausgestalteten Vertrag in "der gegenseitigen Partnerschaft, Verträge für den Konzern ***M*** (vormals ***D***) in unterschiedlichen Ländern getrennt zu akquirieren und hieraus entstehende Erträge wirtschaftlich zu splitten. Sowohl die ***A&A*** GmbH, als auch die ***E*** AG hatten Zugang zu verschiedenen Abteilungen des Konzerns. ***D*** ist ein international tätiges Technologie- und Rüstungsunternehmen und hatte Interesse, mit Hilfe von Consulting Unternehmen weltweit Aufträge zu generieren oder Risiken abzusichern.
Die ***E*** AG / respektive ihre Mitarbeiter hatten im Zuge Ihrer Kernkompetenz "Risikomanagement" für ***D*** bereits Erfahrungen, Risikomanagement für Offsetgeschäfte zu betreiben.
***E*** AG hatte die Erwartung, bei einer positiven Entwicklung eines bereits laufenden Geschäftes in Österreich, Folgeaufträge in weiteren Länder n akquirieren zu können. Entsprechende Andeutungen seitens des Konzerns gaben hierzu Anlas s.
Die ***D*** in den Ländern Schweiz, Indien, Malaysia und weiteren Ländern hinsichtlich der Vergabe von milliardenschweren Großaufträgen zuversichtlich sein konnte, wäre dem Offset als zusätzlichem Marketinginstrument für den Erhalt von Aufträgen eine große Bedeutung zugekommen. Hier hätte ***E*** AG eine vertraglich begleitende Rolle spielen können.
Eventuell auch der negativen politischen Kampagne gegen ***D*** in Österreich geschuldet, ist jedoch bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zwischen ***E*** AG und ***A&A Consulting***, weder ein relevanter Vertrag von ***D*** in den Ländern abgeschlossen worden, noch die ***E*** AG von ***D*** beauftragt worden, wovon dann der ***Bf1*** eine 50%ige Ertragsbeteiligung seitens ***E*** AG zugestanden hätte." (siehe hierzu die in den Unterlagen der Betriebsprüfung einliegende Stellungnahme der ***K AG*** als Rechtsnachfolgerin der ***E*** AG vom 30.05.2016, OZ 74 des BFG-Beschwerdeaktes).
Die Bf erfüllte durch Weiterleitung der Provisionserlöse eine betriebliche Schuld, die im Sinne des § 4 EStG 1988 betrieblich veranlasst war. Charakteristikum eines Joint Venture Vertrages ist es gerade, dass Gesellschaften ihre Kräfte im Sinne einer Kooperationsvereinbarung ("equity joint ventures oder "contractual joint ventures") bündeln. Bereits rein vertragliche Kooperationen können für die Joint-Venture-Partner Vorteile im Hinblick auf den Zugang zu neuen Märkten, Produkten, Vertriebswegen oder auf die Stärkung und Verbreitung bestehender Marken bringen. Ohne weitere kapitalmäßige oder organisatorische Verflechtungen werden diese Joint Ventures in Form von Kooperationsvereinbarungen, Lizenz-, Know-how- oder Technologieverträgen, Franchiseverträgen, Liefer- oder Abnahmeverträgen oder Managementverträgen abgeschlossen (siehe hierzu Wurrm, Österreichische Steueraspekte internationaler Joint Ventures1 in Fraberger/Baumann/Plott/ Waitz-Ramsauer, Konzernsteuerrecht: Handbuch2 (2014)).
Dass die ***E***. ihrerseits keine Vertragsabschlüsse generieren konnte, lag am allgemeinen wirtschaftlichen Risiko und führte dieser Umstand letztlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Bf. Für das Gericht stellt es sich als erwiesen dar, dass sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2010 Zahlungen an die ***E*** geleistet wurden, da die entsprechenden Zahlungsbelege im Akt aufliegen. Dass für das Jahr 2009 keine entsprechende Aufwandsbuchung in den dem BFG vorliegenden Unterlagen (siehe dazu Rechnungen der ***E*** sowie Zahlungsnachweis und handschriftliche Notiz zur Verbuchung der Aufwendungen im Jahr 2009, OZ 75 des BFG-Beschwerdeakts) ersichtlich war, ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe (hier: für das Jahr 2010) nicht schädlich.
Im Ergebnis sind die Provisionsaufwendungen der Bf an die ***E*** daher als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 EStG 1988 anzuerkennen.
In Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer 2010 führt das neue Beweismittel "Joint Agreement" sowie die Ermittlungen der Abgabenbehörde zu der konkreten Leistung zu keinem anderslautenden Bescheid (konkret Körperschaftsteuerbescheid 2010), weshalb der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2010 - wie im Spruch ersichtlich - aufzuheben war.
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2010 war als rechtliche Folge des § 261 Abs 2 iVm § 278 BAO - wie im Spruch ersichtlich - mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
3.5. Kapitalertragsteuer
Verdeckte Ausschüttungen sind alle im Gesellschafts- bzw Genossenschaftsverhältnis wurzelnden unmittelbaren oder mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Teilen des Einkommens der Körperschaft darstellen und die die Körperschaft dritten, ihr fremd gegenüberstehenden Personen nicht zuwenden würde (zB VwGH 24.4.1996, 94/13/0124). Unter die verdeckte Ausschüttung fällt somit jeder Vorteil, den eine Körperschaft außerhalb der offenen Gewinnverteilung und der Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs 12 EStG 1988) ihren Gesellschaftern mit Rücksicht auf deren Eigenschaft als Gesellschafter zuwendet.
Die Zuwendung der Vergleichszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn ***A*** durch Überweisung des (Vergleichs-)Betrages an ihn persönlich (siehe dazu Punkt 1.2. und 3.3.) stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988). Solche Einkünfte unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988).
Zu den Bezügen nach § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Die Kapitalertragsteuer betrug im streitgegenständlichen Jahr 25 % (vgl § 95 Abs 1 EStG 1988). Gem § 95 Abs 2 S 3 iVm Abs 3 EStG 1988 haftet der zum Abzug Verpflichtete für die richtige Berechnung sowie die ordnungsgemäße Abfuhr der KESt (siehe auch § 202 BAO). Die Haftung ist bescheidmäßig gem § 202 BAO geltend zu machen.
Für die verdeckte Ausschüttung war vorliegend die Bf mit gegenständlichem Haftungsbescheid zur Haftung heranzuziehen. Die Höhe der Steuer ergibt sich rechnerisch aus dem Umstand, dass die Bf (= Abzugsverpflichtete) lt Ausführungen der Betriebsprüfung die Kapitalertragsteuer übernahm; Einwendungen gegen diese seitens der Betriebsprüfung gewählte Vorgehensweise erstattete die Bf nicht und ist sohin auch die Höhe der Steuerbelastung korrekt.
3.6. DBA Österreich - Singapur
In seinen Eingaben (zuletzt am 25.06.2026) moniert die anwaltliche Vertretung, dass bei Versteuerung der 2 Mio EUR das geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Österreich-Singapur, BGBl III 248/2002 in der Stammfassung) nicht berücksichtigt wurde.
Hierzu ist zu bemerken, dass der VwGH in diversen Erkenntnissen bekräftigt hat, dass "bei Vorliegen einer Abfuhrpflicht nach originär-innerstaatlichem Recht eine Abfuhr der Abzugsteuer [nach § 99 EStG 1988] nur dann unterbleiben [kann], wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind" (VwGH 24.06.2009, 2009/15/0090; VwGH 27.05.2015, 2011/13/0111; VwGH 26.02.2013, 2009/15/0175; VwGH 17.07.2019, Ro 2017/13/0007; VwGH 23.04.2021, Ra 2020/13/0089; VwGH 09.10.2024, Ra 2023/15/0066).
Die DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 92/2005) normiert auszugsweise Folgendes:
Sind Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen vom Vergütungsschuldner (vom Abfuhrpflichtigen) herbeigeführt werden (Entlastung an der Quelle). Der Vergütungsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges zu beweisen oder nach Maßgabe des § 138 BAO glaubhaft zu machen (§ 1 DBA-Entlastungsverordnung).
Die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers kann dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) glaubhaft gemacht werden (§ 2 leg cit).
Eine Entlastung an der Quelle ist nach § 5 Abs 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung insbesondere dann unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird.
Die DBA-Entlastungsverordnung erklärt sohin bei gewissen Dokumentationsdefiziten - etwa dem nicht zeitgerechten Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung auf dem entsprechenden österreichischen Vordruck - die Entlastung an der Quelle für "unzulässig" (§ 5), selbst wenn materiell an der Entlastungsberechtigung keine Zweifel bestehen sollten. Sie normiert damit nach der Rechtsprechung "eine Art vorläufige Steuerpflicht in Form einer Abzugspflicht, auch wenn dies im jeweiligen DBA nicht vorgesehen ist und das unmittelbar anwendbare DBA ebendiese Steuerpflicht beseitigt" (Kofler, Steuerentlastung an der Quelle und Ansässigkeitsbescheinigung, SWK 13-14/2024, 630 (636) mwN; vgl auch Kerschner, § 2 DBA-EVO und die Ansässigkeitsbescheinigung zur Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung bei der Entlastung an der Quelle, ÖStZ 2026/213). Eine mangelnde materielle Steuerpflicht steht damit der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen (siehe etwa BFG 19. 11. 2014, RV/3100049/2011; 22.8.2022, RV/7100217/2017). So hat die Rechtsprechung in Fällen des Fehlens einer zeitnah ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung auch der Bekämpfung der Haftungsbescheide den Erfolg versagt und die Möglichkeit alternativer Nachweise zumindest im Ergebnis verworfen (BFG 21. 12. 2023, RV/3100688/2014; BFG 24.1.2024, RV/1100179/2019).
In vorliegendem Fall wurde als Nachweis der Versteuerung ein "Notice of Assessment Amended" (übersetzt: geänderter Steuerbescheid) der "Inland Revenue Authority of Singapure" (übersetzt: Steuerbehörde Singapur) vom 08.08.2011 vorgelegt (siehe Beilage ./G zum Schreiben des Anwaltes vom 25.06.2026). Als "year of assessment" (übersetzt: Veranlagungsjahr) ist das Jahr 2011 ersichtlich.
Der Steuerbescheid der Steuerbehörde Singapur, der im Übrigen als Veranlagungsjahr das Jahr 2011 und nicht das Veranlagungsjahr 2010, in welchem Herrn ***A*** der Vergleichsbetrag zufloss, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die die DBA-EV sowie die Rechtsprechung an die Entlastung an der Quelle fordern.
Da der Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer (auch) aus diesem Grund nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde soweit sie diesen Punkt betrifft wie im Spruch ersichtlich abzuweisen
3.7. Anspruchszinsen
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist in § 205 BAO geregelt. Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen) (vgl § 205 Abs 1 BAO in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs 2 lit b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (bzw. Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27.02.2008, 2005/13/0039; VwGH 29.7.2010, 2008/15/0107). Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).
Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend (siehe dazu und zu den folgenden Absätzen Ritz/Koran, BAO8 § 205 Rz 34 ff mN auf die Rechtsprechung).
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid (im Beschwerdefall der Körperschaftsteuerbescheid 2010) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Nach VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, ist der Zinsenbescheid vom Finanzamt nach § 295 Abs 3 anzupassen (bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheides).
Auf Grund der dargestellten Rechtslage war die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen - wie im Spruch ersichtlich - abzuweisen.
3.8. Nichtzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, eine Revision ist nicht zulässig.
Ferner war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG ebenfalls nicht vorliegen (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006).
Graz, am 18. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA SGP (E), Doppelbesteuerungsabkommen Singapur (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 248/2002
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100846/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100846.2019
- Stammnummer
- 152618
- Gültig
- 18.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF