IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Christian Nemeth und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Holzhändler, nunmehr Pensionist, whft. XXX…
Nicht nachvollziehbar bereits in objektiver Hinsicht hingegen ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf der versuchten Hinterziehung von österreichischer Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 dadurch, dass er unberechtigte Vorsteuerabzüge in Höhe von insgesamt € 1.586…
…legalen - Ausweg gefunden hat. Er hat bei seiner Befragung auch entsprechende familiäre Probleme angedeutet. Diese psychischen Probleme haben ihn aber in seiner Diskretionsfähigkeit in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen keineswegs eingeschränkt, weil er andernfalls nicht gleichzeitig jahrelang rechtsanwaltliche Tätigkeiten ausführen hätte können. Viele Menschen müssen…
…von wahnhaften Störungen befallen war bzw. in seiner Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Einer besonderen Sensibilität bei einer diesbezüglichen Würdigung der Beweislage hätte es im Falle einer erforderlichen Überprüfung des (tatsächlich außer Streit gestellten) Schuldspruches bedurft, wären die von Einzelbeamtin zitierten Privataufwendungen generell zum Tragen gekommen…
…WHO 1993). Im Zeitraum November 2004 und insbesondere am 28.6.2006 lag beim Untersuchten keine akute psychiatrische und/oder neurologische Erkrankung vor. Zeichen einer substanzbedingten Intoxikation und/oder eines substanzbedingten Entzugssyndroms sind nicht erhebbar. Die Diskretionsfähigkeit war nicht aufgehoben. Die Dispositionsfähigkeit war nicht aufgehoben…
…nicht zu, weil die besondere Lebenssituation des Beschuldigten, bei welchen seine Diskretionsfähigkeit durch eine akut gelebte Spielsucht beeinträchtigt war, sodass er sich mit einer einkommensteuerrechtlichen Steuerbarkeit seiner beiseite geschafften und sofort wieder in Spielhallen ausgegeben Beute gar nicht oder nur unzureichend beschäftigen hätte können, zum…
…WHO 1993). Im Zeitraum November 2004 und insbesondere am 28.6.2006 lag beim Untersuchten keine akute psychiatrische und/oder neurologische Erkrankung vor. Zeichen einer substanzbedingten Intoxikation und/oder eines substanzbedingten Entzugssyndroms sind nicht erhebbar. Die Diskretionsfähigkeit war nicht aufgehoben. Die Dispositionsfähigkeit war nicht aufgehoben…